Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Nr 035 A 
Ein Vertreter des Finanzministeriums be- 
zeichnete es als unrichtig, daß nur für Arbeiterstellen, 
aber nicht zu Bauernstellen Beihilfen gewährt worden 
seien. Ein Erlaß vom 15. Dezember 1906 besage aus- 
drücklich, daß die großen Kolonisationsgesellschaften Bei- 
hilfen nicht nur zu den Arbeiterstellen, sondern auch zu 
den Bauernstellen bekämen im Ausmaß von 500 bis 800 M 
steigend mit dem Kleinerwerden der Stelle. Das zweite Er- 
fordernis, daß diese Beihilfen für öffentlich-rechtliche Zwecke 
und jedenfalls gemeinnützig verwendet werden sollten, sei 
auch durch diesen alten Erlaß längst erfüllt. Der Er- 
laß sehe vor, daß diese Beihilfen in einen Ausgleichs- 
fonds fließen, der bei den Gesellschaften zu bilden sei, aus dem 
Entnahmen nur zulässig seien nach Anhörung der General- 
kommission mit Genehmigung des Aufsichtsrats, in dem der 
Staat maßgebend vertreten sei. Er glaube nicht, daß 800 / 
zu wenig seien, und in Posen und Westpreußen sei in 
gewissen Fällen sogar bis 1 000 M gegangen worden. 
Die innere Kolonisation sei kein jo schlechtes Geschäst, 
daß die Siedlungsgesellschaften unter allen Umsständen 
unterstütßungsbedürftig seien. Man möge sich darüber nicht 
täuschen. Wenn gut eingekauft und ktaufmännisch richtig 
gewirtschaftet werde, sei das Beihilfenerfordernis nur 
gering. Aus der letten Bilanz der Ostpreußischen Land- 
gesellschaft gehe hervor, daß die Beihilfen, die der Staat ihr 
seit ihrem Entstehen gegeben habe, alle noch vorhanden 
seien. Es seien Rückstellungen da von über 1'/, Millionen 
Mark, und es sei keiner von den vielen Hundert An- 
ssiedlern, die in Ostpreußen angesetzt worden seien, aus 
Verschulden der Gesellschaft in Schwierigkeit gekommen, 
die Zinsen der Ressthypotheken gingen ausgezeichnet ein, 
und Rentenstundungen seien nur ganz wenig zu ver- 
zeichnen. Die finanzielle Unterstützung dieser Siedlungs- 
gesellschasten brauche man deshalb nicht zu hoch zu 
spannen. Im Gegenteil, es sei im Interesse der Sache 
dringend davor zu warnen. Denn unrichtig bemessene oder 
falsch verabreichte Beihilfen kämen lediglich den Verkäufern, 
nicht aber den Siedlern zugute. 
Zu Antrag 79 wurde von dem achten Redner 
bemerkt, daß er die Wünsche des Antrages Drucksache 
Nr 177, §8 9 und 10 wiedergebe; er werde mit Ausnahme 
der Nr IV zugunsten des Kompromißantrages 81 zurück- 
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Rahmen des vorliegenden Entwurfs aufzunehmen, in die 
Form einer Resolution gekleidet, die als Antrag 82 
eingebracht werde: 
folgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, 
in den Etat des Jahres 1915 zur Durchführung 
der Bestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege 
und Heimatpflege besondere Mittel einzustellen 
und dem Landtage eine Nachweisung darüber 
vorzulegen, in welcher Weise eine Verwendung 
dieser Mittel erfolgen soll. 
Die Notwendigkeit einer energischen Förderung der 
ländlichen Wohlfahrtspflege bedürfe keines näheren Nach- 
weises. Sie sei ein äußerst wirksames Mittel, den 
Bauernstand an die Scholle zu fesseln und der Landflucht 
entgegenzutreten. 
Von anderer Seile wurde zu Antrag 81 bemerkt, 
daß er sich auch vollständig im Rahmen der Anregungen 
bewege, die in dem Antrage auf Drucks. Nr 214 zum 
Ausdruck gebracht worden seien. 
Von verschiedenen Seiten, dem neunten und 
dem vierten Redner, wurde Antrag 81 noch besonders 
befürwortet unter Hinweis auf die Notwendigkeit der 
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