Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 811

by shares nach Art unserer Aktienhaftung oder by guarantee mit beschränkter Nachschuß⸗
pflicht der Mitglieder), oder (die ältere Form) umimited; ihr Kapital, stock, ist in Aktien,
hares, geteilt; sie werden registriert und erlangen die Rechtssubjektivitäat durch die Aus—
tellung einer Inkorporierungsbescheinigung auf Grund des Zusammenschlusses der gesetzlich
geforderten sieben Gründer (vgl. im uͤbrigen Crüsemann und Keyßner in Gold—
hmidets Zeitschrift Bd. 60S. 526 ff, Lehmann, J. e. Schirrmeister, J. e.).

pollock and Maitland 1S. 469 ff.; Blackstone Juch. 18; Stephen b. IV p. 3
. Eff; Grant, Practical treatiss on the law of corporations, 1860; O Gierke-Maitland,
 BPoltical theories of the middle ages, 1900; Maitland, L. Quart. R. 1900 n. 643 1801
n. 66; Lindléy, Tréatise on the law of companies, 19026; K. Lehmann, Recht der Aktien—
zesellschaften S. 83 ff.; zur Companies act von 1900: Mansons, Ruegg and Mossop-Si
 don, sämtlich 1000; Palmer, 1801; Schirrmeistex, Die englische Aktiennovelle vom
Z. Aug. 1900, Berlin 1901, D. J. 3. VI, 850, 83. f H. R. 58, S. 619.

3. Uses und Prusts. Das gemeingermanische Institut des Treuhänders (vgl.
Alfr. Schultze, Dogm. Ihrb. 43, S. 9) hat im englischen Recht eine besonders reiche
und eigenartige Ausgestaltung gefunden und durchzieht, wenngleich es im Immobiliar—
recht seinen Hauptsiß hat, alle Materien des englischen Privatrechts. Von alters in
England bekannt, fand das Treuhandprinzip besonders seit den Tagen Edwards III.
(1827 1377) massenhaft — unter dem Einfluß der Geistlichkeit und daher zum Teil
mit kanonistischer Färbung — in der Form der uses (vom lat. opus, altfrz. os oder oes,
in der Wendung ad opus, dann ad opus et ad usum, oder ad usum, Maitland)
Verwendung: zur Ermsglichung von Vergabungen an die tote Hand, zum Schutz gegen
Konfiskationen, zur Umgehung der Lehnsgebühr, zur Ermöglichung der nach common law
unzulässigen letztwilligen Verfügung über Immobilien wurde Immobiliargut zu treuer Hand
under teust) an einen Vertrauensmann (kéoffse to the use, trusteée) übertragen, derart,
daß dem Vergabenden (eestui que use) und seinen Rechtsnachfolgern die Nutznießung blieb.
Indem die Chancery die Innehaltung der Zweckbestimmung gegenüber dem Vertrauens⸗
mann und allmählich auch gegenüber dessen Rechtsnachfolgern mit Strafe erzwang, bildete
sich neben dem legal estaté, dem gemeinrechtlichen Besitzrecht des feoffee, ein Billigkeitsrecht
— vielfach mit dem römischen boni—
tarischen Eigentum verglichen hat, und das formlos übertragen werden konnte. Die hier—
mit natürlich verknüpfken Gefahren, denen man schon durch die Mortmain-Gesetze (s. o. 2)
entgegengetreten war, führten zu dem wichtigen Statuts of Uses von 1585 (27. Heinr. VIII
e. 10): 'danach sollte jeder cestui que use als legaler Berechtigter (in lawfull seisin,
ostate and possession) betrachtet werden, die uses also aufhören. Indessen hat die
Jurisprudenz im Kampf gegen Krone und Lords durch merkwürdige Interpretations⸗
kunststücke das Gesetz alsbald umgangen: man nahm an, daß nur der erste use in ein
legales Recht verwandelt (executed) sei, daß dagegen ein use upon the use, also ein
den ersten eestui que use belastender use, doch einen equitable estate bilde, und nannte
ein solches Treuhandverhältnis trust. Damit ermöglichte man das Fortbestehen des form⸗
losen Inmobiliacerwerbs. Anderseits beschränkte man das Anwendungsgebiet des Statute
of Uses möglichst und versagte ihm die Auwendung insbesondere auf bewegliches Gut, auf
zeitlich beschränkte Ubertragungen und auf die unten zu erwähnenden special trusts. Nach
heutigem, im Anschluß an die Judikatur zum Statute of Uses entwickelten Recht können
trusts (nunmehr in allen Gerichten anerkannt) grundsätzlich von jedermann (unmittelbar) er⸗
richtet werden, und zwar im allgemeinen formlos (nach dem Statute of Frands 29 Car. M
2. 83 müssen aber alle declarations of trusts or confidences of any land, tenements, or
hereditaments manifested and proved by some vwriting, signed by the party,
or by his last will in writing sein); Gegenstand kann grundsätzlich jedes Vermögens—
recht sein; man spricht jetzt in allen Fällen von trust und nur noch bei den Treuhand—
verhältnissen an Freekold daneben von use; unzulässig sind trusts 3. B. zu Gunsten un—
ehelicher Kinder in futuro, ferner infolge der Mortmain-Gesetzgebung in vielen, neuerdings
aber immer mehr eingeschränkten Fällen zu Gunsten milder Stiftungen. Der Trustee
tritt als vollberechtigt hinsichtlich der ihm (legal) anvertrauten Vermögensrechte auf, doch
            
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