E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 813
oroperty die sog. chattels real, gewisse, grundsätzlich (z. B. nicht im internationalen
Privatrecht) dem Mobiliarrecht unterstellte Rechte an Immobilien, nämlich die sog. estates
leoe e freöld, insbesondere Miete und Pacht (u. Nr. 40.), gewisse genommene
Pfünder, insbesondere die Judikatshypothek (estats by elegit, ferner by statute
mérchant und staple s. u. 4d a. E.), die Lehnsvormundfchaft (vardship) u. s. w.
Eigentümlich ist also der englischen Gruppierung vor allem die Aufnahme der heirlooms
in das Immobiliargut und die der chattels real in das Mobiliargut.
PoOIIOMKk and Maitland Ich. 8, I ch. 4; Blackstone, b. II; 8Stephben, b. 11;
Th. Littleton, Teénures, french and english, ed. Tomlins, 1841 kommentiert von Coke;, Institutes
p. I, als Coke upon Littleton ed. Hargrave and) Butler, 1832 18, Williams, Principles
of reai property, 1901103 Williams, Principles of personal property, 1900 16; S mith, Combendüum
ot me saw of real and personal property, 18840; ferner über real property; Goodeve,
1899; Kelke, 18992; personal property: Goodeve, 1899; Shearwood, 1882; Gunderman'n
S 187 ff.; Pol lock-Schuster, Grundbesitz in England, 1889; Solly, Grundfätze, Le. 1858;
Gürberbock, Krakton, 8 10215. Über Besitz (Seisin und possession): PolIIocCk and Wrighbt,
Posdeccion in common law; Markby, El. eh. IX; A. Heusler, Gewere, 336 ff.; vgl. u. Nr. 8.
2. Penure. Das Immobiliarrecht hat seine vom kontinentalen sehr abweichende
Gestaltung dadurch empfangen, daß seit der normannischen Zeit und grundsätzlich noch heute
alles Land als Lehn, tenementum, tenure, behandelt wird (s. o. ð 1): nur der König
hat Allod, und er ist — unmittelbar oder mittelbar — „Lord Paramount* of every
parcel of land within the realm“. Wie aber schon die nach der Eroberung durch
edemption erlangten Besitzungen eigentlich keine Lehn gewesen waren (s. o. 816. 797),
hat sich der Gedanke des Allods trotz des Lehnprinzips immer mehr durchgesetzt und ist
heute tatsächlich wieder zur Herrschaft gelangt.
Unter dem Gesichtspunkt der vom Beliehenen zu gewährenden Gegenleistung unterscheidet
mnan im Mittelalter die tenures in Ritterlehn (feuda militaria, military tenures,
knights service), in geistliche Güter (in liberâ elemosyna, später frankalmoign), in
reie Bauer⸗ und Bürgerlehn (socagia, freo socages, hervorgegangen meist aus den
alten kleinen Allodien und nicht mit Kriegsdienst, sondern nur mit Rente belastet) und
in den Hintersassenbesitz (villenagia), seit Anfang des 15. Jahrhunderts als copyholds
bezeichnet (nach der Abschrift copy über die Eintragung in die Gutsrolle des manor).
Besonders geartete Fälle der socsgia sind übrigens tenures of ancient demesne an den
alten Krongütern, die alte städtische Hausleihe (bourgage tenure mit ihrer Unterart
borough englisb) und der partikulär gefärbte gavelkind in Kent. — Besonders für
die Ritterlehn und die socagia wurden die Lehnoͤlasten allmählich sehr gesteigert; neben
der Heerfahtt des Ritters lasteten auf ihm als sog. incidents: Hoffahrt (suit of court,
als deren besondere Fälle die grand und petty serjeant, erscheint), Lehnseid (fealty),
Huldigung (Romage) und laudemium (relief and primer seisin), ferner das Recht des
Herrn auf Hilfsgelder (aids), besonders schwer empfunden sein Recht auf Erteilung des
Heiratskonsenses (marriage) und auf Führung der Lehnsvormundschaft (xardship), sowie
schließlich das Recht auf den Heimfall (escheat); die socagia anderseits sind belastet außer
mit der Rente (der grundsätzlichen Hauptlast, an deren Stelle aber auch freie Dienste oder
sogar der bloße Treueid stehen können), als incidents mit suit of court, fealty, roliet,
aids und creheat, während marriage und wardship hier fortfielen.
Die erste starke Einschränkung erhielt das Lehnssystem schon 1280 durch das statutum
quia coptores (18 Edw. Le. 1), welches für feodum simplex unter Zurückdrängung
der zubieedatid die freie Verräußerlichkeit schuf, und dessen Grundgedanken dann unter
Edward III. und fpäter durch 12 Karl II. c. 24 voll durchgeführt wurden. Anderseits
wurden die feudalen Lasten 1660 durch das ebenerwähnte Statut 12 Karl V. c. 24 im
großen und ganzen beseitigt: der Heer- und Hofdienst, sowie die an Stelle des Heer⸗
dieustes vielfach gezahlten Schildgelder (Scutagia) wurden aufgehoben, ebenso die ineidents
der Ritterlehen, und diese wurden sämtlich in socagis, „froe and common socage“* ver⸗
wandelt (vom 24. Febr. 1648 an); bestehen blieben nur die Leistungen der grand serjeanty
Ehrendienste bei der Person des Königs, besonders auch bei der Krönung); die free socages
anderseits wurden gleichzeitig von den aids befreit. Die heutige Gestaltung ist infolgedessen