Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Ziwilrecht. 
restrictum) ntail, dem Stammgut, ist die Erbfolge auf die Erben des Erwerbers in 
gerader Linie beschränkt, und das Gut fällt in Ermanglung solcher an den Verleiher 
urück (the estate ceases). Das fee lail ist vor allem die Form für die vielerörterten 
englischen Fideikommisse geworden (vgl. die Darstellungen bei Pollock-Schuster laen 
eraner bei L. Brentando, Die Entwicklung des englischen Erbrechts, u. s. w.). Von 
den Grundherren bei ihren Lehnsvergabungen dem fesdum simplex wegen des leichteren 
geimfalls vielfach vorgezogen, konnte das fee tail ursprünglich allerdings vom Vasallen bei 
er Geburt eines Leibeserben frei veräußert und damit zum feodum simplex umgestaltet 
werden; indessen setzten die Barone unter Eduard J. das statutum de donis conditio- 
lipus von 1285 (11. Westminsterstatut) durch, wonach durch Veräußerungen des Va— 
ullen weder das Heimfallsrecht (reversion) des donors, noch die Rechte der Lehns-Deszendenz 
gekränkt werden konnten. Damit aber wurde das kee tail die Form für die Familien— 
Zesitungen des englischen Adels überhaupt, der durch sie gesichert der Krone gegenüber— 
tand: kbensowenig wie durch Veräußerungen konnte durch Verwirkung bei Hochverrat 
oder durch Belastungen mit Schulden, insbesondere mit solchen aus rechtswidriger Amts⸗ 
jührung, der jeweilige Inhaber die Familiengenossen beeinträchtigen. Das allmählich 
erftarkende Königtum suchte daher mit Hilfe des Reichsgerichts die Fideikommisse wieder 
zu entfesseln, und dies gelang seit der Zeit Eduards 1Y: in dem berühmten Taltarums 
Ase von 1172 wurde anerkannt, daß der tenant in tail, der jeweilige Fideikommißbesitzer, 
zurch den Scheinprozeß der sog. eommon recovery sowohl der Deszendenz wie dem donor 
das entail versperren (bar) und dieses in kes simple verwandeln kann; entsprechend 
wurde auch eine Aussperrung der Deszendenz allein (unter Wahrung der Rechte des 
Jonox) miitelst des prozessualen Aktes des sne (Gnis litis) von der Praxis zugelassen. 
Seit Heinrich VIII. ist auch die endgültige Verwirkung wegen Hochverrats moͤglich (seit 
1870 allerdings unpraktisch); ferner wurde die unbeschränkte Verhaftung für Forderungen 
der Krone ebenfalls von Heinrich VIII. festgelegt; seit Jakob J. fällt das entail sogar in 
die Konkursmasse des jeweiligen Inhabers, und in neuester Zeit ist sogar die Exequierbar⸗ 
eit von Judikatsschulden in das entail zu Besitzzeiten des Schuldners schlechthin durch⸗ 
geführt; die barocken Scheinprozeduren der recovéries und sines endlich sind 1838 durch 
e Xce for the Apolition of Fines and Recoveries beseitigt worden: durch einfachen, 
heim Reichsgericht zu registrierenden Akt (disentailins deed) kann der tenant in tail 
das Stammgut in fee simple umwandeln; ausgenommen sind nur einige wenige Fälle, 
insbesondere gewisse Kronlehn und vor allem die „estates tail after possibility of issue 
Sstinet“ (d. h. wenn Geburt folgefähiger Deszendenz ausgeschlossen ist, was besonders 
„raktisch wird, wenn das entail — als sog. 6. special — zu Gunsten der Deszendenz 
„on einer bestimmten, nun verstorbenen Frau verliehen ist). Trotz dieser Entfesselung 
sind die Fideikommisse in England aber bekanntlich nicht verschwunden; vielmehr hat nach 
her Vertreibung der Stuarts das Bedürfnis der zur Herrschaft gelangten gentry nach 
zesichertem Familienbesitz zu einer Neubelebung gefuͤhrt, und zwar waren es die Juristen 
Orlando Bridgman), welche unter Verwendung des gegebenen Rechtszustandes eine sinn⸗ 
reiche und schmiegsame Form für die Errichtung von Faͤmilienstiftungen, nun settlemontt 
genannt, ersannen: der Stifter, gewöhnlich der Vater des zunächst Bedachten, verleiht 
diesem, dem Sohne, das Gut zum bloßen lebenslänglichen Nießbrauch (estate for lite) 
dessen erstgeborenem Sohn aber als fee tail; hier kann erst dieser Enkel, und zwar erst 
e e le in tall geworden ist, also erst nach seines Vaters Tode (vorher nur mit 
Genehmigung des sog. protector of the settlement, eines Vertrauensmanns des Stifters)⸗ 
das atail zum kee vimple machen; tatsächlich zieht er es aber schon im Augenblick der 
erreichten Volljährigkeit vor, mit dem Vater gegen Gewahrung einer Leibrente einen 
Vertrag dahin zu schließen, daß die Stiftung wieder auf drei Leiber, nämlich für seinen 
Vater, ihn selbst und seinen künftigen Sohn, erneuert wird. So wird das Fideikommiß 
hon Generation zu Generation nach Bedürfnis neu gestiftet, und jedesmal können Modifi⸗ 
kationen, besonders zu Gunsten jüngerer Geschwister und der Witwe, getroffen werden. 
b) Nicht-vererbliches fre e hold (Er. not of inheritance) entsteht durch Rechts⸗ 
geschäfte (omentional) oder tritt von Gesetzes wegen auf Grund anderer Tatbestände ein
	        
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