Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 817 
egal); bei der ersteren Gruppe handelt es sich hauptsächlich um Vergabungen auf Lebens— 
zeit des Empfängers, also um den eben schon beim entail erwähnten Fall des estate for 
lite; daneben erscheinen auch Vergabungen auf Lebenszeit eines Dritten (estate pur 
autre vie). Ein estate for liks gewährt auf Lebenszeit das volle Herrschaftsrecht, der 
Leibzüchter ist aber, ohne übrigens kautionspflichtig zu sein, den Anfalls- und Heimfalls- 
berechtigten verantwortlich fur vaste (voluntary und permissive) und hat anderseits an 
dem Gute, dem séttled land, das Recht der Verfügung und Belastung, insbesondere 
der Verpachtung, nur im Rahmen seines Rechts; indessen sind in letzterer Beziehung durch 
die settied estate act von 1877 und die settled land act von 1882 im Interesse der 
Landeskultur und einer freieren Gebarung der Fideikommißinhaber, die ja nach dem 
oben Gesagten in aller Regel ihr Familiengut in der Form der Leibzucht nutzen, sehr 
weitgehende Erleichterungen gewährt worden; danach kann im Prinzip der rechtliche Be— 
stand des Guts angegriffen werden, wenn nur der Wert des Rechts (durch entsprechende 
Meliorationen) dem Successor erhalten bleibt (ef. Pollock, Grundbesitz S. 248). — Als 
légal estates for life kommen in Betracht die estates by the courtesy of England, in 
dower und of tenant in tail after possibility of issue exstinct; der letztere Fall ist 
bereits oben beim entail erwähnt; die beiden ersten gehören dem ehelichen Güterrecht an, 
ind zwar ist die courtesy of Pngland das Leibzuchtrecht des Mannes am gesamten 
Immobiliarnachlaß der Frau bei beerbter Ehe, dower (doarium, dos) die gesetzliche 
deee der Frau an einem Teil (maximale / s) der Immobilien des verstorbenen Mannes 
s. u. 89). 
c) Eine untergeordnete Art der estates bilden, als 8tates less then free- 
boId, die drei Formen der estates at will, estates by sufferance und estates for years; 
sie sind chattels real (s. o. u. 1) und unterstehen im Gegensatz zum freehold dem 
Mobiliarrecht, was praktische Bedeutung besonders für die rechtsgeschäftliche Begründung 
dieser Rechte (nicht üivery of seisin, sondern formloser Vertrag, neuerdings deed, d. i. 
zesiegelter Vertrag), für ihre Vererbung und in Einzelpunkten auch für ihre Verfolgung 
hat. Der tenaut at wilI steht in einem dinglichen, aber sowohl von seiner Seite 
wie seitens des Vergabenden jederzeit willkürlich lösbaren Verhältnis zum Gut; doch gilt 
zu seinen Gunsten gegenüber dem Herrn der Satz: „wer säet, der maͤhet,“ und anderer⸗ 
seits kann er nicht durch vorzeitige Aufgabe des Gutes der Zahlung der laufenden halb— 
oder vierteljährlichen Zinsraten sich entziehen. Charakteristisch für das englische Im— 
nobiliarrecht ist, daß sogar der tenant at sufferanese einen estate, also ein 
dingliches Recht hat, obwohl es sich dabei nur um Personen handelt, welche über die Dauer 
eines ihnen eingeräumten, zeitlich begrenzten Rechts hinaus in possession geblieben 
ist; freilich kann dieser tenant jederzeit entfernt werden, doch unterliegt er nicht der 
respass-Klage (u. Nr. 8). Weit wichtiger als diese beiden Arten der ehattels real 
aber sind die States for Years; in ihrem Wesen von einheitlicher Gestaltung, zerfallen 
sie in der praktischen Anwendung doch wieder in zwei Gruppen. Einerseits stellen sie 
die regelmäßigen Formen der englischen Immobilienmiete und -Pacht (lease) dar; hier 
wird der éslate auf eine mäßige Anzahl von Jahren begründet: die Gebäudemiete viel— 
sach auf 99 Jahre, neuerdings auf 80 Jahre, die Landpacht auf 21 Jahre oder sehr 
häufig von Jahr zu Jahr, d. h. mit Kündigung von Jahr zu Jahr, bei Bergwerken auf 
30 Jahre; der léeascholder hat dingliches Recht und unterliegt dem außergerichtlichen 
Selbstpfändungsrecht des Vermieters bezw. Verpächters; er muß die Regel superßeies 
zolo cedit gegen sich gelten lassen (ein Anwendungsfall find die großstädtischen puilding 
eases, d. h. die Verpachtung großstädtischer Grundstücke an Bauunternehmer zur Besetzung 
mit Gebaͤuden, die nach 99 Jahren in möglichst verfallenem Zustande dem Verpächter 
verbleiben), das Ersatzrecht des tenant wegen Verwendungen, ist, nur unvollkommen 
—F obwohl besonders für die ländliche Pacht, die reguläre ländliche Wirtschaftsform 
Englanos, neuere Gesetze (Agricultural Holdings Aets von 1875, 1888) die Stellung 
des tonant gegenüber dem landlord nach den verschiedensten Richtungen zu bessern suchten. 
Auf der andern Seite werden die estates for years, besonders bei Familienstiftungen, 
zu Sicherungszwecken verwendet: ein estate for yéars wird auf 800, 400, 999, 1000 
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 59
	        
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