Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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dürfte für letzteres sprechen. Den Ausschlag geben folgende Erwägungen: a) Kann nach 
dem Willen der Parteien der Staat, desfen Gebietshoheit scheinbar nur beschränkt ist, sie 
noch an einen dritten Staat übertragen, oder steht diese Befugnis dem Staate zu, der 
scheinbar nur ein ius in re aliena erworben hat? b) Als wessen Untertanen gelten die 
Bewohner betr. Gebiets im auswärtigen Verkehr? 
Il. Die Staatsdienstbarkeiten, dauernde Beschränkungen der Gebietshoheit 
eines Staats zu gunsten eines andern. Vgi. Clauß: Die Lehre von den Staatsdienst⸗ 
barkeiten, Tüubingen 1894. Der Bercechtigte darf gewisse staatliche Einwirkungen auf 
das Gebiet des Verpflichteten ausüben oder gewisse sonst zulässige Einwirkungen des 
Verpflichteten untersagen. Als dingliche Beschränkungen der Gebieishoheit unterscheiden 
ich die Dienstbarkeiten von obligatorischen Verpflichtungen des Staats dadurch, daß der 
Anspruch des Berechtigten nicht nur gegen den Verpflichteten, sondern gegen jedermann 
gerichtet ist; er kann auch im Falle einer feindlichen Besetzung dem kriegführenden dritten 
Staate gegenüber zur Geltung gebracht werden, soweit nicht besondere Normen des Kriegs- 
rechts im Wege stehen. Servituten gehen aktid und passiv auf die Gebietsnachfolger 
über, obligatorische Rechte und Pflichten nicht (G 44). Sorvitus in faciendo con- 
zistöro nequit. 
A. Affirmative Staatsdienstbarkeiten gewähren dem Berechtigten eine Einwirkung 
auf das Gebiet des Verpflichteten, immer aber nur eine Einwirkung als Staat. Eine 
Staatsdienstbarkeit besteht allein dann, wenn der Berechtigte bei Ausübung des Rechts 
seine eigene Staatsgewalt betätigt, nicht wenn er sich der Staatsgewalt des Verpflichteien 
unterwirft. Bei den wirtschaftlichen Staatsdienstbarkeiten im Interesse der Angehörigen 
unterstehen diese auch im fremden Gebiet, soweit die Serditut ausgeübt wird, der 
heimischen Staatsgewalt. 1. Das Recht der Etappenstraße, das Recht des Staats, be—⸗ 
waffnete Truppen durch fremdes Gebiet marschieren zu lassen. 2. Das Besatzungsrecht, 
d. h. das Recht, einen bestimmten Platz des fremden Gebieis mit Truppen dauernd zu 
besetzen. 3. Wirtschaftliche und Verkehrs Dienstbarkeiten, Post⸗, Eisenbahn⸗, Telegraphen— 
gerechtigkeiten, Holz- und Fischereirechte: Fischereigerechtigkeit Frankreichs an den Küsten 
Neufundlands seit 1718. 
B. Negative Staatsdienstbarkeiten beschränken den Verpflichteten in der Einwirkung 
auf sein Gebiet. 1. Die dauernde Entfestigung gewisser Plätze oder Gegenden: Hüningen, 
Pariser Friede vom 20. November 1815, Art 3 (Martens: Nouvéau recueil, Bd. II 
S.682). Ferner: Berliner Kongreßakte Art. 11, 209 82. 3. Wüstlegung von Grenz⸗ 
distrikten, Friede von Adrianopel vom 14. September 1829 Art. z Martens Nonveau 
recueil, Bd. VIII S. 143). 
Staatsdienstbarkeiten entstehen durch Vertrag oder durch fortgesetzte Duldung der 
Ausüubung (Anerkennung), Sie endigen durch Vertrag, durch Verzicht des Berechligten 
und durch Konfusion, d. h. Vereinigung der beiden Staatsgebiete. 
II. Höchstpersönliche Verwaltungs- und Nutzungsrechte. Ein Staat 
erwirbt das Recht, fremdes Staatsgebiet zu besehen und zu verwalten, eventuell auch die 
Nutzungen für sich zu ziehen. Das fremde Gebiet wird mitsamt den Bewohnern der 
Staatsgewalt des Berechtigten unterworfen, gehört aber nach wie vor dem Verpflichteten; 
die Bewohner bleiben dessen Untertanen. Bei den Dienstbarkeiten werden sie dagegen 
dem Berechtigten nicht untergeordnet: Besetzung und Verwaltung Cyperns durch England, 
Verträge vom 4. Juni und 1. Juli 1878 (Geffcken, Recueil manuel et pratique, Bd. II 
S. 693), Besetzung und Verwaltung Bosniens und der Herzegowina durch Osterreich⸗ 
Ungarn, Berliner Kongreßakte Art. 25, Vertrag zwischen sterreich- Ungarn und der 
Türkei vom 21. April 1870 (Geffcken a. a. O. Bd. I S. 21). Diese Rechte sind stets 
höchstpersönliche. Der Belastete will sie nicht irgend einem Staate, fondern nur diesem 
inen einräumen. Der Berechtigte kann sein Recht deshalb an einen Dritten nicht ab⸗ 
treten. Zieht er sich aus dem Gebiet zurück, so wird die Gebietshoheit des belasteten 
Staats ohne weiteres' unbeschränkt. Tatsächlich dienen diese Rechtsverhältnisse zur Vor— 
hereitung einer aus politischen Gründen vertagten Gebietsabtretung. 
5. P. Heilborn, Volkerrecht.
	        
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