P. Heilborn, Völkerrecht.
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endet die bevorrechtete Stellung mit seinem Tode; herkömmlich wird sie aber noch eine
gewisse Zeit lang belassen.
III. Das Gefolge im persönlichen Dienst des Gesandten: Hauslehrer, Diener—
schaft. Für diese Personen besteht kein Anspruch auf Vorrechte. Im Interesse des
Gesandten werden sie ihnen aber meist eingeräumt, sofern sie nicht Angehörige des
Empfangstaats sind.
8 36. 0) Reginn und Ende der konsularischen Stellung.
d) Die Konsuln.
Literatur. Miltitz: Manuel des consuls, Berlin und London 1837 ff.; Esperson: Diritto
diplomatico, Bd. II, Mailand 1874; v. Koenig: Handbuch des deutschen Konsularwesens, 6. Aufl.,
Berlin 1902; Hübler a. a. O.; v. Martens: Das Konsularwesen und die Konsularjurisdikt ion im
Orient, Berlin 1879; Lippmann: Die Konsularjurisdiktion im Orient, Leipzig 1898.
J. Beginn. Die Fähigkeit zur Unterhaltung konsularischen Verkehrs setzt zum
mindesten beschränkte Geschäftsfähigkeit, aber nicht Gesandtschaftsfähigkeit voraus.
A. Die Ernennung erfolgt durch den Absendestaat. Das Völkerrecht enthält
wiederum keine Vorschristen über die Befähigung zum Amt eines Konsuls. Man unter—
icheidet:
1. Wahlkonsuln: aus den am Konsularsitz wohnhaften Personen, insbesondere
Kaufleuten, ausgewählte Konsuln. Sie brauchen nicht Angehörige des ernennenden Staats,
können sogar Untertanen des besendeten Staats sein. Die Übernahme des Amts hindert
den Fortbetrieb der kaufmännischen Tätigkeit nicht.
2. Berufskonsuln, technisch gebildete Beamte. Sie werden ins Ausland entsendet,
um einen bestimmten Konsulatsposten zu bekleiden, sind daselbst nur als Beamte des
Absendestaats tätig.
B. Die Legitimation erfolgt durch das vom Staatshaupt vollzogene Ernennungspatent.
Der Gesandte des Absendestaats — in Ermangelung eines solchen der Konsul
selbst — reicht es beim Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Empfangstaats
ein nnd sucht die Erteilung des Exequaturs nach.
O. Die Zulassung des Konsuls durch Erteilung des Erequaturs. Nur kraft Staatsoertrags
oder besonderer Zusicherung besteht eine Pflicht zur Zulassung von Konsuln
überhaupt sowie zur Zulassung eines Konsuls für den in Aussicht genommenen Platz.
Die einzelne Persönlichkeit kann zurückgewiesen werden, wenn sie nicht genehm ist. Die
Erteilung des Erequaturs (Placet, Berat) entspricht dem Empfang des Gesandten. Sie
ist ein staatlicher Verwaltungsakt und hat folgende Bedeutung: 1. Der Nachweis der
Legitimation wird anerkannt; 2. die Ausübung der Funktionen wird zugelassen; 8. dem
Konsul werden staatsrechtlich die Vorrechte gewährt, auf deren Einräumung der Absende—
staat nach Völkerrecht Anspruch hat; 4. durch das Exequatur — eine Urkunde — legiti—
miert die Zentralgewalt des Empfangstaats den Konsul vor den Lokalbehörden. Erst
nachdem dies geschehen, darf der Konsul in Tätigkeit treten.
II. Ende der konsularischen Stellung: 1. Tod des Konsuls; 2. Abberufung oder
Absetzung durch den Absendestaat; 8. Entziehung des Exequaturs durch den Empfang-—
staat. Auf Erfordern müssen die Gründe angegeben werden; 4. Lostrennung des Amtssitzes
vom bisherigen Staatsverbande. Das Exequatur der verdrängten Staatsgewalt wird
wirkungslos; 8. Untergang eines der beiden Staaten; 6. regelmäßig auch durch
Ausbruch des Krieges zwischen Absende- und Empfangstaat. Ausnahme 1864.
8 37. 45) Die rechtliche Stellung des Ronsuls.
J. In christlichen Staaten und in, Japan. Die Konsuln sind der
Territorialhoheit des Empfangstaats unterworfen, müssen insbesondere vor seinen Gerichten
Recht nehmen, können bestrafl werden, und es findet Zwanasvollstreckung gegen sie statt.