los2 IV. öffentliches Recht.
Klassen (Wiener Reglement vom 19. März 1815, Martens: Nouveau recueil Bd. V
S. 449, Aachener Protokoll vom 21. November 1818, ebenda Bd. IV S. 648):
. Botschafter, ambassadeurs, Legaten und Nuntien; 9J— J
2. Gesandte im engeren Sinne, envoyés, bevollmächtigte Minister, Internuntien;
3. Ministerresidenten, sofern sie bei dem Oberhaupt des Empfangstaats
beglaubigt sind;
4. Geschäftsträger, chargés d'asffairos. Zu ihnen gehoren auch die nur beim
Ninister beglaubigten Ministermesidenten J
e hat fast 8 zeremonielle Bedeutung für den höfischen Verkehr.
Der Geschäftsträger wrs vom Minister des Auswärtigen beim Minister des Auswärtigen
beglaubigt, während die drei ersten Klassen vom Staatshaupt beim Staats haupt beglaubigt
werden. Der dem Botschafter zugeschriebene Repräsentationscharakter führt zu dem
⸗esonderen Vorrecht, daß er sich unter Umgehung des Ministers der auswärtigen An—
gelegenheiten in jeder Sache direkt an das Dberhaupt des Empfangstaats wenden darf.
Aber auch dieses Vorrecht hat nur in absoluten Monarchien eigentlichen Wert.
Die verschiedenen, bei einem Staͤcte beglaubigten Gesandten rangieren unter sich
nach Klassen, innerhalb der Klassen nach der Anciennität an dem betreffen dem Platze.
Die bei einem Staate beglaubigten Gesandten bilden zusammen das „diplomatische
Korps“. Der älteste Gesandte der höchsten Rangklasse ist der Doyen, d. h. der Wort⸗
ührer des diplomatischen Korps im schriftlichen und mündlichen Verkehr; an katholischen
höfen ist jedoch der Nuntius, nicht aber der Internuntius, stets Doyen. Das diplomatische
Korps tritt gewöhnlich zu zeremoniellen Zwecken, nur in Ausnahmefällen zu gemeinsamen
diplomatischen Schritten zusammen.
V. Einen persönlichen Anspruch auf die ihm gebührenden Vorrechte erlangt der
Besandte erst durch den Empfang (884, 4). Der Absendestaat kann aber für ihn Un⸗
— — Erterritorialitůt dom Betreten bis zum Verlassen des Gebiets des
Empfangstaats fordern, falls dieser vorher nicht erklärt hat, er werde den Gesandten
nicht empfangen. Nur der Absendestaat kann duf die Vorrechte verzichten, weil sie um
einetwillen dem Gesandten zustehen. Er kann den Verzicht aber durch den Gesandten
aussprechen, diesem auch die Entscheidung im einzelnen Falle übertragen.
VI. Sehr bestritten ist das Verhältnis des Gesandten zu dritten Staaten, deren
Bebiet er auf dem Wege nach oder von dem Or da Mission durchreist. Von der einen
Seite wird ihm hier gar kein Vorrecht, von der anderen das der Unverletzlichkeit zu⸗
geschrieben. Die— letztere Ansicht dürfte zutreffen, vorausgesetzt, daß die Durchreise nicht
berboten ist, und daß es sich nur um eine „unschuldige“ Durchreise, nicht um Aufenthalt
handelt. Dafür spricht schon die Behandlung der Kuriere (8S 38). Vgl. auch das
talienische Garantiegesetz vom 18. Ma“1871 Art. 11 Abs. 3. Zie Reise über den
Kriegsschauplatz ist aur mit Geleitbrief frei; er muß von derjenigen Macht ausgestellt
ein. deren Linien der Gefandte passieren will.
35. 6) Das Gesandtschaftspersonal, Samilie und Gefolge.
J. Das Gesan dtschaftspersonal besteht aus den dem Gesandten zur Unter—
stützung seiner amtlichen Tätigkeit beigegebenen Personen: Gesandtschafts- bezw. Botschafts⸗
räte, -Sekretäre, diplomatische und technische Attachos, Dolmetscher, Bureaubeamte ; auch
Pfarrer und Arzt, wenn sie vom Absendestaat der Mission beigegeben sind. Das
Besandtschaftspersonal gehört zur amtlichen diplomatischen Vertretung des Absendestaats
beim Empfangstaat. Mil Ausnahme des Kapellenrechts genießt es Unverletzlichkeit und
Erterritorialitaͤt wie der Gesandte. Nur der Absendestaat kann darauf verzichten, aber wiederum
dem Gesandten die Entscheidung übertragen. Der Gesandte überreicht dem Minister des
Empfangstaats eine Liste des Gesandtschaftspersonals.
. .AII. Die Familie des Gesandten, d. h. seine Ehefrau und die den Hausstand
eilenden nahen Verwandten. Ihnen stehen Unverletzlichkeit und Erterritorialita um der
Person des Gesandien willen zu (8 29). Folalich Hun hier jederzeit verzichten, und