Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

250 
III. Strafrecht. 
Seit dem Bestehen unseres Reichsstrafgesetzbuches hat man nicht aufgehört, an 
demselben zu ändern. Fast keine Reichstagssession ist vergangen, ohne daß sie Zusätze 
und Anderungen gebracht hätte. Die umfassendsten Novellen sind die aus den Jahren 
1376 (Gesetz vom 26. Februar 1876), 1880 (Gesetz vom 24. Mai 1880) und 1881 
(Gesetz vom 18. Mai 1891), von denen die erste eine förmliche Revision des Straf— 
gesetzbuches bedeutet. 
Mit der Verbesserung des Strafgesetzbuches hat sich der Reichsgesetzgeber nicht be— 
znügt. Eine schier endlose Zahl von sog. Nebengesetzen läßt die Idee einer einheitlichen 
Kodifikation fast illusorisch werden. Diese Nebengesetze sind teils Kodifikationen anderer 
Rechtsgebiete, wie z. B. die Konkursordnung, die Gewerbeordnung, das Handelsgesetz- 
zuch, die Versicherungsgesetze u. s. w., welche nur zusammenhangshalber die betreffenden 
Strafbestimmungen mit aufgenommen haben, teils Gesetze, welche die Bezeichnung als 
Nebengesetze im eigentlichen Sinne verdienen, weil sie zwar um der Strafbestimmung 
willen erlaͤssen sind, trotzdem aber außerhalb des Strafgesetzbuches stehen, wie z. B, das 
Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884, das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheim— 
nisse vom 8. Juli 1893, das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 
27. Mai 1896. 
Gar manches, was die sog. Nebengesetze enthalten, wird bereits durch die Be— 
timmungen des Strafgesetzbuches gedeckt oͤder könnte wenigstens durch dieselben gedeckt 
werden. Eine Vereinfachung unseres Strafrechts tut sehr not, ja gerade in diesem 
Punkte ist dasselbe so reformbedürftig wie in keinem anderen. Darum wäre es höchst 
verkehrt, wenn die bevorstehende Revision auf eine Umgestaltung des Strafgesetzbuches 
beschränkt würde. 
Allgemeiner TCeil. 
Das System des Strafrechts, dem wir uns nunmehr zuwenden, zerfällt zunächst 
in zwei Abschnitte. In den einen gehören die allgemeinen Grundsätze, die für alle Ver— 
hrechen und Strafen zutreffen, in den andern die besonderen Grundsaͤtze, welche einzelnen 
Verbrechen und deren Bestrafung eigentümlich sind. Aber die Zweiteilung reicht nicht 
aus, denn das Strafrecht hat nicht nur Verbrechen und Strafe, sondern beide in ihrem 
Zufammenhang darzustellen. Diefen gewinnen sie durch das Strafgesetz, das wir deshalb 
IAs den Rahmen für Verbrechen und Strafe zunächst zu betrachten haben. 
Erster Abschnitt: Das Strafgeseh. 
8 7. Jus seriptum und Gewohnheitsrecht. 
Strafgesetz ist im allgemeinen jede Strafrechtsregel, mag sie ihre Quelle im ge⸗ 
jetzten oder ungesetzten Recht haben. Aber die Zeit, in der das Gewohnheitsrecht die 
Macht hatte, Strafgesetze zu bilden, ist vorüber. Heute wird als Strafgesetz nur die— 
enige Strafrechtsregel anerkannt, welche eigens von den gesetzgebenden Faktoren geschaffen 
und verfassungsmäßig publiziert ist. Nur eine solche Strafrechtsvorschrift ist Gesetz im 
Sinne des seit der Aufklärungszeit unser Strafrecht beherrschenden Grundsatzes nullum 
erimen, nulia poena sine lege (vgl. 82 Abs. 1 St. G. B.). 
Kommt dem Gewohnheitsrecht überhaupt keine rechtserzeugende Kraft zu, dann 
kann es weder Rechtssätze hervorbringen, noch bestehende außer Anwendung setzen. Be— 
onders wichtig wird dies für den Gerichtsgebrauch. 
Gewiß ist es nur förderlich, wenn sich ein gleichmäßiger Gebrauch bei Handhabung 
der Gesetze einbürgert. Gerade zu diesem Zweck besteht ein oberster Gerichtshof für das 
Reich. Aber wenn das Reichsgericht, sei es auch in konstanter Praris, eine Ansicht 
hertritt, welche dem niederen Gericht keinen Boden im Gesetz zu haben scheint, so darf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.