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III. Strafrecht.
Seit dem Bestehen unseres Reichsstrafgesetzbuches hat man nicht aufgehört, an
demselben zu ändern. Fast keine Reichstagssession ist vergangen, ohne daß sie Zusätze
und Anderungen gebracht hätte. Die umfassendsten Novellen sind die aus den Jahren
1376 (Gesetz vom 26. Februar 1876), 1880 (Gesetz vom 24. Mai 1880) und 1881
(Gesetz vom 18. Mai 1891), von denen die erste eine förmliche Revision des Straf—
gesetzbuches bedeutet.
Mit der Verbesserung des Strafgesetzbuches hat sich der Reichsgesetzgeber nicht be—
znügt. Eine schier endlose Zahl von sog. Nebengesetzen läßt die Idee einer einheitlichen
Kodifikation fast illusorisch werden. Diese Nebengesetze sind teils Kodifikationen anderer
Rechtsgebiete, wie z. B. die Konkursordnung, die Gewerbeordnung, das Handelsgesetz-
zuch, die Versicherungsgesetze u. s. w., welche nur zusammenhangshalber die betreffenden
Strafbestimmungen mit aufgenommen haben, teils Gesetze, welche die Bezeichnung als
Nebengesetze im eigentlichen Sinne verdienen, weil sie zwar um der Strafbestimmung
willen erlaͤssen sind, trotzdem aber außerhalb des Strafgesetzbuches stehen, wie z. B, das
Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884, das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheim—
nisse vom 8. Juli 1893, das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom
27. Mai 1896.
Gar manches, was die sog. Nebengesetze enthalten, wird bereits durch die Be—
timmungen des Strafgesetzbuches gedeckt oͤder könnte wenigstens durch dieselben gedeckt
werden. Eine Vereinfachung unseres Strafrechts tut sehr not, ja gerade in diesem
Punkte ist dasselbe so reformbedürftig wie in keinem anderen. Darum wäre es höchst
verkehrt, wenn die bevorstehende Revision auf eine Umgestaltung des Strafgesetzbuches
beschränkt würde.
Allgemeiner TCeil.
Das System des Strafrechts, dem wir uns nunmehr zuwenden, zerfällt zunächst
in zwei Abschnitte. In den einen gehören die allgemeinen Grundsätze, die für alle Ver—
hrechen und Strafen zutreffen, in den andern die besonderen Grundsaͤtze, welche einzelnen
Verbrechen und deren Bestrafung eigentümlich sind. Aber die Zweiteilung reicht nicht
aus, denn das Strafrecht hat nicht nur Verbrechen und Strafe, sondern beide in ihrem
Zufammenhang darzustellen. Diefen gewinnen sie durch das Strafgesetz, das wir deshalb
IAs den Rahmen für Verbrechen und Strafe zunächst zu betrachten haben.
Erster Abschnitt: Das Strafgeseh.
8 7. Jus seriptum und Gewohnheitsrecht.
Strafgesetz ist im allgemeinen jede Strafrechtsregel, mag sie ihre Quelle im ge⸗
jetzten oder ungesetzten Recht haben. Aber die Zeit, in der das Gewohnheitsrecht die
Macht hatte, Strafgesetze zu bilden, ist vorüber. Heute wird als Strafgesetz nur die—
enige Strafrechtsregel anerkannt, welche eigens von den gesetzgebenden Faktoren geschaffen
und verfassungsmäßig publiziert ist. Nur eine solche Strafrechtsvorschrift ist Gesetz im
Sinne des seit der Aufklärungszeit unser Strafrecht beherrschenden Grundsatzes nullum
erimen, nulia poena sine lege (vgl. 82 Abs. 1 St. G. B.).
Kommt dem Gewohnheitsrecht überhaupt keine rechtserzeugende Kraft zu, dann
kann es weder Rechtssätze hervorbringen, noch bestehende außer Anwendung setzen. Be—
onders wichtig wird dies für den Gerichtsgebrauch.
Gewiß ist es nur förderlich, wenn sich ein gleichmäßiger Gebrauch bei Handhabung
der Gesetze einbürgert. Gerade zu diesem Zweck besteht ein oberster Gerichtshof für das
Reich. Aber wenn das Reichsgericht, sei es auch in konstanter Praris, eine Ansicht
hertritt, welche dem niederen Gericht keinen Boden im Gesetz zu haben scheint, so darf