Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
der einen Anspruch auf Herausgabe der Sache hat und zur Geltung bringen will, daß 
die Sache nicht im Eigentum des Schuldners stehe und daher der Kläger verpflichtet sei 
bei der Vollstreckungstätigkeit sie auszunehmen; oder auch von einem Dritten, dem ein 
Anfechtungsrecht zusteht, kraft dessen er verlangen kann, daß der vollstreckende Gläubiger 
das Eigentum des Schuldners unangetastet lasse. So hat mithin die Widerspruchsklage 
der Dritte, der dem Schuldner eine Sache geliehen hat, auch wenn die Sache eine 
fremde ist und dem Verleiher nicht gehört, und ebenso der anfechtende Gläubiger, wenn 
er behauptet, daß der vollstreckende Gläubiger ein durch actio Pauliana anfechtbares 
Forderungsrecht habe und daher nicht berechtigt sei, kraft desselben sein Pfändungspfand— 
recht zur Ausuübung zu bringen. Daß das Gericht auf Antrag eine einstweilige Hemmung 
der Vollstreckung eintreten lassen kann, steht mit diesem Sachverhalt natürlich nicht 
im Widerspruch, ebensowenig, daß, sobald der Kläger durch Urteil für verpflichtet erklärt 
ist, den Gegenstand von der Vollstreckung auszunehmen, die Gerichtsorgane gleichfalls 
schuldig sind, nicht mehr an diesem Gegenstand Vollstreckungstätigkeit auszuüben. Denn es 
versteht sich von selber, daß, wenn eine Tätigkeit des Klaͤgers als rechtsverletzend erklärt 
wird, das Gericht sie nicht mehr unterstützen darf (8 771 8. P.O.)1. 
Daß es sich in dieser Beziehung um privatrechtliche Verhältnisse handelt, geht auch 
aus folgendem hervor: auch wenn keine Widerspruchsklage erhoben ist, handelt der 
Kläger rechtswidrig, wenn er, obgleich wissend, daß es sich um eine fremde Sache handelt, 
die Vollstreckung weiter geschehen läßt. Es handelt sich um ein Unrecht, für das er 
zivilrechtlich, und entsprechend auch strafrechtlich, verantwortlich gemacht werden kann. Und 
handelt er ohne Vorsatz, so kann er mindestens für die Bereicherung haftbar werden. 
Die Widerspruchsklage kann auch bei Vollstreckung gegen Grundstücke vorkommen; 
hier aber liegt dem Vollstreckungsrichter das Grundbuch (der Auszug des Grundbuch⸗ 
amtes) vor. Ergibt sich daraus ein die Vollstreckung ausschließendes Recht eines Dritten, 
so hat das Vollstreckungsgericht von sich aus die Vollstreckung aufzuheben oder doch (bis 
zur Hebung des Hindernisses) einzustellen; denn die Vollstreckung soll nicht erfolgen, 
wenn nicht wenigstens eine äußerliche Verbindung des Vermögens mit dem Schuldner 
gegeben ist (8 28 3. V. G.). 
5. Konkursrecht. 
a) Alsgemeines. 
8 98. Eine ganz eigenartige Gestaltung des Vollstreckungsrechtes entwickelt sich im 
Konkurs. Das Wesen des Konkurses besteht in der Gemeinschaftlichkeit der Vollstrekungs— 
tätigkeit, bei welcher versucht wird, durch vereintes Wirken ein möglichst gerechtes und 
vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen, weshalb auch die Gesamtvollstreckung des Konkurses 
jede Einzelvollstreckung ausschließt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners (oder Gant— 
schuldners) bilden eine Verlustgemeinschaft, und hier ist es wie bei jeder Verlustgemeinschaft 
angemessen, daß sie sich zu gleichen Teilen in den Verlust teilen und nicht etwa nach Zufall, 
nach zeitlichem Vorgang und anderen Umständen, welche ein Vorrecht nicht zu recht— 
fertigen vermögen. Diese Verlustgemeinschaft kann nun aber in verschiedener Weise tätig 
werden. Die eine Art ist die der Selbsthilfe, die andere ist die, daß die Gläubigerschaft sich 
dem Gerichte unterwirft und alles der gerichtlichen Tätigkeit überläßt. Die verschiedenen 
Konkursrechte neigen sich nach dem einen oder anderen System. Das erste System der 
Selbsthilfe entspricht dem römischen und dem langobardischen Recht, das andere dem 
fränkisch-gotischen Recht. Es ist daher begreiflich, daß das erstere fich hauptsächlich in 
Italien entwickelt hat, von wo es nach Frankreich kam und dort das fränkische System 
streckung statt; dies wird in der Regel gerechtfertigt sein; nun kann aber 1) die Schuld der Frau 
aus einem anderen Grunde stammen, 'als dem Erwerbsgeschäft, 2) der Ehemann den Einspruch des— 
halb unterlassen habe, weil er das Erwerbsgeschäft nicht kannte, 8 die Eintragung deshalb unnötig 
ein, weil der Glaͤubiger den Einspruch kannte (&G8 1405, 1435, 1452, 1519, 1530).“ Aus allen diefen 
Gründen hat der Ehemann kraft seines dinglichen Rechts die Widerspruchsklage. 
. . So muß auch die Post entsprechen wenn eine einstweilige Verfügung bestimmt, daß Briefe 
mit einer bestimmten Firmenadrefse dem' A nicht dem Beädehören'n. a.
	        
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