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II. Zivilrecht.
Titel ist die Konkurseröffnung. Sie erfolgt durch richterlichen Beschluß regelmäßig im
Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d. h. wenn dieser sich außer Lage sieht,
die Geldansprüche zu befriedigen, die ihm berechtigtermaßen angesonnen werden“ Mu—
unter, namentlich bei Aktiengesellschaften, Vereinen, Stiftungen, genügt Überschuldung
d. h. eine Vermögenslage mit einem Überwiegen der Passiven (398 102 ff., 207 ff. K.O.).
Viele Gesetze gestatten die Konkurseröffnung von Amts wegen, wir nur auf An—
trag. Der Antrag kann verschiedene Bedeutung haben: wenn ihn der Schuldner stellt,
so ist dies eine Vermögensabtretung, d. h. eine übertragung des Vermögens von seiten
des Schuldners in das Gläubigerbeschlagsrecht; etwas, was man besonders begünstigt,
weil, je früher der Konkurs eröffnet wird, desto mehr die Interessen der Gläubiger ge—
wahrt werden können, während ein Hinauszögern meist die Lage aller außerordentuͤch
verschlimmert. Man nennt einen solchen Konkurs auch freiwilligen Konkurs. Im Gegen—
satz hierzu steht der Konkurs auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger. Unsere Kon—
kursordnung läßt einen jeden, auch einen geringfügigen Gläubiger, zum Konkursantrag
zu. Das geht zu weit, und mit Recht hat das englische und amerikanische Gesetz bei
einer derartigen tiefeingreifenden Maßregel Beschränkungen gesetzt und namentlich einen
bestimmten Gläubigerbetrag verlangt (88 103 f. K. O.).
Der Konkursantrag eines Gläubigers aber hat den Charakter eines Antrags auf
vollstreckbaren Titel. Dieser Titel wird gewährt nach erfolgter Erörterung der Sachlage,
nach gepflogenem Eröffnungsverfahren (9 105 K. O.).
Eine dritte Art der Konkursveranlassung ist es, wenn der Schuldner nicht in seiner
vollen Persönlichkeit den Antrag stellt; dies ist der Fall bei juristischen Personeu, nament-
lich Vereinen und Handelsgesellschaften, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder (alle offenen
3— sondern nur einer oder mehrere derselben den Antrag stellen (88 102 ff.
207 ff. K. O.
Eine vierte Art endlich ist der Antrag der Aufsichtsbehörde; es ist dies der Fall
bei Versicherungsgesellschaften nach dem Privatversicherungsgesetz vom 12. Mai 1901 (8 68).
e) Stessungẽdes Gantschuldners.
8 100. Von jeher hat man den nicht zahlenden Schuldner mehr oder minder
bedrückt; früher ging man ihm an Leib und Leben, später an Ehre und Freiheit“; dies
hat man aufgegeben; doch bleiben auch noch jetzt manche Erniedrigungen dem Gant—
schuldner nicht erspart: denn einerseits will man ihm, dessen Vermögen in fremder Ver—
waltung ist, und der auf solche Weise die Selbständigkeit verloren hat, nicht die volle
Initiative eines freien Bürgers zugestehen: auf der anderen Seite bedurfte die
Gläubigerschaft von jeher besonderer Zwangsmittel gegen den Gantschuldner, um das
Vermögen zu sichern und um von ihm die nötige Auskunft zu erlangen. So kommt
es, daß ganz persönliche Eingriffe gestattet wurden, die man bei der sonstigen Zwangs—
vollstreckung dem Gläubiger nimmer zugesteht. Namentlich gehört hierher der Wohnoris-
zwang, die Möglichkeit, den Gantschuldner zu verhaften, und sodann die Möglichkeit des
Briefbeschlags, welchen sonst nur der Strafprozeß kennt (88 100 f., 121 K. O.).
d) Weschlagsrecht.
) Allgemeines.
*101. Wenn die Selbsthilfetätigkeit der Gläubiger sich des Schuldners bemächtigt,
so verschafft sie damit den Gläubigern ein dingliches Recht an dem Vermögen, welches
Beschlagsrecht heißt?. Es ist ein dem Pfändungspfandrecht ähnliches Recht, welches aber
BVal mein Werk „Shakespeare von dem Forum der Jurisprudenz“ (1888).
Daß man gegen, das Beschlagsrecht immer noch Tinwände maghtmuß um so mehr auf—
fallen, als bis jebßt uoch keine andere Konstruktion gefunden worden ist, welche die Erscheinungen des
Konkurses wissenschaftlich erklären künnte, nsbesondere die, daß der Gantichuldner völlig rechts⸗ und