Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Zivilrecht.

erworbene, bleibt dem Beschlagsrecht fern, und so kommt es, daß der Schuldner zweierlei
Vermögen hat: Konkursvermögen und konkursfreies Vermögen. Nicht in allen Rechten
ist es so: manche geben mehr oder minder der Gläubigerschaft auch ein Anrecht auf das
während des Konkurses erworbene Vermögen, mindestens wenn es nicht durch Arbeit,
sondern durch Glücksfall, z. B. durch Erbgang, erworben wird; bei uns hat man dies
wegen der dadurch herbeigeführten Verwicklungen abgelehnt. Man hat noch ein weiteres
getan: man hat dieses außerkonkursliche Vermögen des Gantschuldners privilegiert, man
hat es wenigstens während des Konkurses privilegiert, insofern, als es während dieser
Zeit von den Konkursgläubigern auch nicht außerkonkurslich in Vollstreckung gezogen
werden darf (8 14 K. O).
Alles Vermögen zur Zeit der Konkurseröffnung ist Beschlagsvermögen, soweit es
der Zwangsvollstrekung unterworfen ist; denn da der Beschlag eine der Zwangsvoll—
streckung gleichstehende Selbsthilfe einleitei, so kann er sich naturgemäß nur auf dasjenige
beziehen, was dem Vollstreckungszwang unterliegt (81 K. D.). Daher gehört in den
Konkurs des Ehemannes auch das Gesamtvermögen der Gütergemeinschaft, denn dieses
haftet für die Schulden des Ehemannes (8 2 K.H.). Die Ausübung des Beschlagsrechts
erfolgt durch die oben erwähnte Verwertungstätigkeit des Konkursverwalters
In, Bezug auf noch unerledigte gegenseitige Verträge des Gantschuldners hat dies
einige Schwierigkeiten: die Gläubigerschaft ist micht in der Lage, solche Vertragsverhält⸗
nisse auseinanderzureißen: sie kann den Vertragsgenossen nur in der Art in Anspruch
nehmen, daß sie sich erbietet, ihrerseits die Vertragspflicht des Gantschuldners völlig zu
erfüllen. Paßt ihr dies nicht, so kann fie den ganzen gegenseitigen Vertrag aus dem
Beschlagsrecht herauslassen; sie muß sich aber auf Anforderung des anberen Teils un⸗
verzüglich erklären; sonst wird angenommen, daß sie den gegenfettigen Vertrag fallen lasse
(vgl. 88 17ff. K. O.).
Weitere Schwierigkeiten ergeben sich aus gegenseitigen Rechtsverhältnissen, nament—
lich aus Miete und Pacht.
Wenn der Gantschuldner gemietet oder gepachtet hat, so hat er sich dadurch in ein
Rechtsverhältnis hineinversetzt, welches ihm gewisse Benutzungsrechte gibt und dafür
Geldzahlungspflichten auferlegt. Hiet muß die Beschlagsgemeinschaft berechtigt sein, in
das Verhältnis einzutreten, und zwar in das Benuhhungsrecht gegen UÜbernahme der
Geldzahlungspflicht; doch ist zu unterscheiden: ist das Mietverhältnis schon begonnen, so
tritt die Beschlagsgemeinschaft von selbst ein, aber jeder Teil kann in gefetzlicher Frist
kündigen; ist es noch nicht begonnen, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten,
auch der Konkursverwalter nach den oben bei gegenseitigen Verträgen erörlerten Grund—
sätzen. Hat umgekehrt der Gantschuldner vermietet oder verpachtet, so gewährt er einem
anderen ein Benutzungsrecht an Gegenständen, die regelmäßig ihm gehören, gegen Geld—
zahlungspflicht. Die Beschlagsgemeinschaft nun muß sich dieses Benutzungsrecht Dritter
gefallen lassen; denn dafur spricht der Grundgedanke, der bei uns zu dem Satze „Kauf
bricht nicht Miete“ geführt hat; sie muß dieses Benutzungsrecht innerhalb gewisser
Schranken gestatten, einmal solange ihr Beschlagsrecht dauert ; aber auch im Falle der
Verwertung der Sache durch Veräußerung kann dieses Benutzungsrecht nicht plötzlich ab—
gebrochen werden; auch dies würde mit den obigen Prinzipien im Widerspruch stehen;
daher der Grundsatz: auch gegenüber dem Erwerber des Grundstücks bleibt das Recht
des Mieters bestehen; jedoch hat der Erwerber hier wie sonst das Recht der Kündigung
in gesetzlicher Frist (8 19 ff. K.O. 887 83.V. 6.). Val. oben 6 176.
9. Bereinigung des Beschlagsvermögens.
cc) Allgemeines.
.. 8102. Was bei der gewöhnlichen Vollstreckung die Widerspruchsklage (S. 177), das
ist im Konkurs der Aussonderungsanspruch (98 483 ff. K. O.); ihn hat jeder, welcher einen
Anspruch dinglicher oder perfonucher dirt auf 'eine Sache hat, die im Besitz der Gläubiger—
schaft sich befindet. aber dem Gamtschulbner nicht gehönn unb baher nicht vom Beschlans—
            
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