11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 213
berg, Baden, Elsaß-Lothringen), in Württemberg und Baden außerdem das Grundbuch—
und Nachlaßwesen, in Württemberg auch das Vormundschaftswesen; als Vorbildung wird
zumeist die Befähigung zum Richteramt erfordert; nur Württemberg sieht überhaupt von
dem Verlangen akademischer Vorbildung ab; gar keine Notare haben Oldenburg, Sachsen—
Weimar und einige kleinere Bundesstaaten.
2. Literatur.
a. Von Kommentaren sind zu nennen: zum F.G.G. Dorner, 1899, Wellstein, 1899;
Weißler, Schultze-Görlitz, Fuchs, Birkenbihl, Rausnitz, Josef 1900; zum preuß. Gesetz
über freiwillige Gerichtsbarkeit, das in einem Teil obiger Kommentare mitbehandelt ist, Schulze—
Görlitz und Dberneck, 1900; zum bad. Rechtspolizeigeset Dor ner, 1900-1902; von er läutern—
————— insbesondere Schneider, 1888 (8. Aufl. 1901), und Jastrow, 1898 (3. Aufl.
).
b. Eine systematische Darstellung enthält Nußbaum, Die freiwillige Gerichtsbarkeit im
Reich und in Preußen, ein Leitfaden, Berlin 1900. Die Werke unter a. sind nur mit den Namen
ihrer Autoren zitiert.
c. Formularbücher liegen vor insbesondere von Weißler-Hilse (Berlin 1900) und von
Iohheeo mhndormularbuch und Rotariatsrecht (11. und 12. Aufl. des Kochschen Formularbuchs,
erlin
d. Zeitschriften: Lobes Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat, seit
1900 (zit. J.Bl.'f. F. G.); Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß und (seit 1809) Verfahren in Angelegen—
heiten der F. G. (zits Z. f. Z.P.) herausgegeben von Schultenstein u. Vlerhaus; Zeitschrift des
deutschen Rotarvereins (Leiter Weißler), seit 1901; außerdem für Veröffentlichung von Gerichts—
entscheidungen: Mugdan-Falkmanns Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (zit. R.
d. D.L. G), seit 1900;5 Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der F. G., seit
1880, NF. seit 1900; Entscheidungen in Angelegenheiten der F. G. und des Grundhuchrechts, heraus—
gdedeben vom Reichsfustizamt, seit 1900.
Zweites Kapitel. Die Gericbhte.
8 4. Richteramt. Ordentliche und besondere Gerichte. 1. Die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt (über Unabhängigkeit, Vorbildung der
Richter u. s. w.: 88 1411) sind auf die freiwillige Gerichtsbarkeit ausdrücklich nicht
erstreckt, sind indessen, soweit diese reichsrechtlich den auf Grund des G. V. G. bestehenden
ordentlichen Gerichten (Amtsgerichten, Landgerichten u. s. w.) übertragen ist, auch hierfür
als maßgebend anzusehen. Sie gelten weiter, da eine abweichende landesrechtliche Regelung
nirgends erfolgt ist, auch für die kraft Landesrechts den ordentlichen Gerichten übertragenen
Geschäfte der F.G. (so ausdrücklich &1 der Kgl. Sächs. V.O. vom 24. Juli 1899 und
Z31 des badischen Rechtspolizeigesetzes). Auf Grund des 8 10 G. V. G. sind landesrechtlich
zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte (nach 8 2 preuß. A. G. jedoch
nicht zur Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und von Eheverträgen)
Personen, welche nach bestandener erster Prüfung zwei Jahre im Vorbereitunasdienst
zugebracht haben, für befähigt erklärt.
2. Zur Ausübung der F.G. sind reichsrechtlich nur ordentliche Gerichte und
in bestimmten Fällen nichtgerichtliche Behörden berufen. Die jenen zukommenden
Verrichtungen können in den vorbehaltenen Fällen (z. B. Art. 147 E. G. z. B. G. B.)
durch die Landesgesetzgebung „anderen als gerichtlichen Behörden“ übertragen werden.
Befondere Gerichte (vgl. 88 18, 14 G. V. G.) sind im Bereich der F. G. nicht vor—
gesehen; insbesondere sind als solche die erwähnten nichtgerichtlichen Behörden, auch wenn
sie den Namen „Gerichte“ tragen (Dorfgerichte. Ortsgerichte u. dal.: val. & 5 Ziffer 2b),
nicht anzusehen.
8 5. Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. 1. Aus der Zusammenfassung
der für die einzelnen Angelegenheiten der F.G. gegebenen besonderen Bestimmungen
ergibt sich der allgemeine Satz, daß die Amtsgerichte, soweit nicht im Einzelfalle etwas
anderes verordnet ist (vgl. unten 8 6 Ziff. 2), für alle den Gerichten über—
tragenen Angelegenheiten der F.G. (über diese val. oben 818iff. 8) in erster
Instanz sachlich züstähdig find.