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III. Strafrecht.
man einen subjektiven oder objektiven Maßstab anlegt. Nach dem einen wird man die
Absicht oder das Bewußtsein des Täters, nach dem anderen die Tatsache den Ausschlag
geben lassen, daß eine Ursache zum Erfolg gesetzt ist. Bestand nach der einen oder
inderen Ansicht der angebahnte Erfolg in dem Tod des A, so erscheinen beide Ver—
vundungen als bloße Akte der Tötung; bestand er aber in der Verletzung des A, so
bildet jede Verwundung schon für sich eine Tätigkeit. In dem ersteren Fall liegt um
der Einheit der Tätigkeit willen eine Handlung vor. Im letzteren Fall dagegen hat
die Mehrheit der Tätigkeiten auch eine Mehrheit von — selbständigen oder un—
elbständigen — Handlungen zur Folge.
Handlung mit mehreren Erfolgen. Die Mehrheit von Erfolgen, wie in
dem Faͤll, wenn ein Steinwurf eine Person verletzt und eine Sache beschädigt hat, ver—
nag nach fast allgemeiner Meinung nie eine Mehrheit von Handlungen zu schaffen.
Denn wenn auch der Erfolg der Tat ihren Charakter gibt, so folgt daraus doch noch
nicht, daß Erfolg und Handlung identisch sind. Zu jeder Handlung gehört eine, und
zwaͤr besondere Tätigkeit. Wenn man aber glaubt, diesem Erfordernis werde dadurch
zenügt, daß die eine Tätigkeit in der anderen enthalten sei, so irrt man. Denn solange
wei Dinge miteinander fest verbunden sind, bilden sie eine Einheit. Siamesische
Zwillinge, die miteinander organisch verbunden sind, wird man meist wohl als zwei
Teile eines Wesens ansehen.
Begründet nun die Mehrheit der verbrecherischen Erfolge keine Handlungsmehrheit,
so kann sie auch, wie gegen eine weitverbreitete Ansicht angenommen werden muß, keine
Mehrheit von Verbrechen begründen. Denn jedes Verbrechen hat eine an sich selbständige
Eriftenz und kann seinen Hauptbestandteil, die Handlung, nicht mit einem andern teilen.
Man hat letzteres bestritten und das Beispiel des Würfels angeführt, der sechs quadratische
Flächen hat, „obwohl jede Kante bei zwei Quadraten mitgezählt wird“ (Frank). Damit
ist aber nichts bewiesen, weil die Fläche überhaupt keine selbständige Eristenz hat und
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handlung, sondern besteht aus der Handlung.
Mehrere Erfolge in einer Handlung stellen den Fall der sog. Idealkonkurrenz
hdar, woruͤnter man gewöhnlich eine Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit versteht.
Für eine Konkurrenz mehrerer Verbrechen in einer Handlung kann man sich aber nicht
auf das positive Recht berufen. Denn dieses behandelt die Handlungseinheit in 8738
St. G. B., die Handlungsmehrheit in 8 74 St. G. B. und spricht wohl im letzteren Para—
zraphen von Verbrechensmehrheit, vermeidet aber in 8 73 St. G. B. jede dahingehende
Bezeichnung. Was bei mehreren Erfolgen in einer Handlung konkurriert, sind nicht
nehrere Verbrechen, sondern mehrere Strafgesetze, von welchen keins die Handlung mit
allen ihren Erfolgen umspannt. Darum würde man diesen Fall viel richtiger als
eigentliche] Gesetzeskonkurrenz bezeichnen.
Mehrere'Handlungen und ein Verbrechen. Obwohl im allgemeinen die
Zahl der Verbrechen der Anzahl der strafbaren Handlungen entspricht, gehen doch unter
ümständen mehrere Handlungen, von denen jede an sich schon ein Verbrechen bildet, in
ein einziges Verbrechen auf. Eine solche Verbrechenseinheit statt der ursprünglichen Ver—
zrechensmehrheit kann nicht willkürlich, sondern nur auf positiv-rechtlicher Grundlage an—
zgenommen werden. Hiernach gibt es zwei solcher Gruppen:
1. Die gesetzliche Einheit. Das sind Fälle, in denen nach dem Machtspruch
des Gesetzgebers mehrere Verbrechen als ein einziges behandelt werden sollen. Es gehört
dahin das sog. Gesamtverbrechen, bei dem die verschiedenen Äußerungen eines gewissen
verbrecherischen Verhaltens zu einer Einheit zusammengefaßt werden; z. B. ein Schuldner,
über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, macht sich je eines Verbrechens schuldig,
wenn er übermäßige Summen durch Aufwand verbraucht, wenn er keine Handelsbücher
führt oder keine Bilanz zieht (F 240 Konk. O.). Hat er diese drei Handlungen begangen,
jo soll doch sein gesamles Tun als nur ein Verbrechen angesehen werden. Die Vornahme
iner einzigen unzüchtigen Handlung an einem Kinde begründet die Anwendung des
8176 Nrgs E8MNher die Formulierung des Gesebes läßt keinen Zweifel, daß