1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 323
»rechen gegen das Post-, Telegraphen und Eisenbahnwesen (Postgesetz vom 28. Oktober
1871, Gesetz, betreffend Anderungen von Bestimmungen über das Postwesen, vom 20. De—
jember 1899, Ges. über das Telegraphenwesen vom 6. April 18982, Betriebsordnung
für die Haupteisenbahnen vom 5. Juli 1892), Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
om 5. Juli 1892), ferner die Delikte gegen die Schiffahrtspolizei (F 145 St. G. B.
amt verschiedenen Verordnungen, sowie Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei—
chiffe, vom 22. Juni 1899 bezw. 29. Mai 1801, 88 93 ff. Seemansordnung vom
2. Juni 1902, Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 bezw. 30. Dezember 1901
u. a. m.).
5. Die Feld-, Forst-, Jagd-, Fischereipolizei. Die einzelnen Delikte
iind zumeist landesgesetzlich geregelt (vygl. F2 Abs. 2 ESt. G.B.). Die unbefugte
Fischerei an der deutschen Küste verbietet das Reichsgesetz vom 80. April 1884.
6. Die Sicherheits- und Gesundheitspolizei. Dahin gehören die
mannigfaltigen Übertretungen der 88 860 Nr. 10, 366 Nr. 2-10, 3664, 867 Nr. 8
bis 16, 368 Nr. 1-8, 369 Nr. Nund 8 St. G. B., ferner die Zuwiderhandlungen gegen
die Gesetze zur Bekämpfung von Epidemien (ß 827 St. G.B., Impfgesetz vom 8. April
1874, Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni
1900), sowie Vergehungen gegen die Bestimmungen über Zusätze von gefährlichen Stoffen
zu Lebensmitteln (Ges. vom 14. Mai 1879, vom 5. Juli 1887, vom 24. Mai 1901
1. s. w.), über Verwendung von blei- und zinkhaltigen Gegenständen (Ges. vom 25. Juni
1887), über Schlacht- und Fleischbeschau (Ges. vom 8. Juni 1900), über Handel mit
Biftstoffen (4 867 Nr. 8 St. G.B.), Vergiftung von Brunnen (8 824 St. G. B.), Ver—
etzung der Vorschriften über Dirnenkontrolle (F 361 Nr. 6 St. G. B), Zuwiderhand⸗
ungen gegen die Gesetze betreffend Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen (Gesetz vom 25. Februar 1876), Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
seuchen (Ges. vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894) u. s. w.
77. Die Sittlichkeits- und Gesittungspolizei. Diese Gruppe umfaßt
die spezifischen Delikte der Landstreicher, Arbeitsscheuen, Müßiggänger, Obdachlosen (8 861
Nr. 8, 5—9) und Bettler (8 361 Nr. 4). Unter Betteln ist die im eigenen Indteresse
an fremde Personen gerichtete Bitte um milde Gaben zu verstehen. Das eigene Interesse
amfaßt auch die Sammlung von Gaben für Personen, zu deren Unterhalt der Bittende
verpflichtet ist, dagegen nicht das Kollektieren.
Es gehören hierhin ferner Tierquälerei (F 860 Nr. 18, Ges. vom 4. Dezember
1876 und vom 22. März 1888) und grober Unfug (8 360 Nr. 11). Das ietzt-
genannte Delikt spielt eine nicht unbedeutende Rolle. Es wird vielfach, aber zu Unrecht,
als ein subsidiäres Delikt angesehen, das überall Platz greife, wo eine Handlung wider
Fug und Recht geschehe. Dies geht aber viel zu weit. Als grober Unfug soll lediglich
ein das Publikum belästigendes, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung ver—
letzendes oder gefährdendes Benehmen geahndet werden.
d) Berbrechen gegen das Zinanzwesen.
Der Staat sichert sich die ihm durch pekuniäre Leistungen von Privaten zufließenden
Linnahmen, indem er die Zuwiderhandlungen gegen seine dahingehenden Vorschriften mit
Strafe bedroht. Die hierdurch geschaffenen Delikte tragen die Signatur, welche ihnen
das Vorwiegen des fiskalischen Interesses verleiht. Sie verlassen insolgedessen in manchen
Punkten die allgemeinen strafrechtlichen Normen und bilden einen besonderen Verbrechens⸗
lompler, dessen wesentliche Eigentümlichkeiten namentlich darin liegen, daß die Strafe meist
nur an einen objektiven Tatbestand angeschlossen und von einem Beweis der Schuld un—
bhängig gemacht wird. Auch wird bei ihnen nicht selten der Versuch dem vollendeten
delikt gleichgestellt, oft eine dritte Person subsidiär für die Geldstrafe in Anspruch ge—
Pmen- der Rückfall in der Regel schwerer gestraft und überhaupt eine größere Strenge
ekundet.
Die einzelnen Delikte lassen sich je nach der Abgabe, auf welche sie sich beziehen,
n drei Hauptgruppen einteilen: