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baustaaten des Nordens eingefiihrt, nach Beendigung des Bür
gerkrieges auch in den Südstaaten.
Die Union machte 1862 ein Gesetz, wonach die Home
stead, welche soeben erst aufgenommen war, bis zum Moment,
in dem nach 5 Jahren der Besitztitel ertheilt wird, vor Ver
schuldung geschützt ist. Nach diesem Augenblick schützt sie
das Exemptions-Gesetz des Einzelstaates, in dem sie liegt.
Der Umfang dessen, was als geschützte und vom Gläubi
ger nicht mit Beschlag zu belegende Homestead angesehen
werden soll, ist sehr verschieden und in den älteren Nord
staaten, in denen der Grundbesitz bei Erlass der Exemptions-
gesetze bereits klein aber werthvoll war, geringer als in den
neuen Staaten.
Das Detail dieser wichtigen Gesetzgebung findet sich in
meinem Werk über die socialen und Heimstättengesetze von
Amerika etc., das kürzlich erschienen ist.
Fast jedes Jahr bringt eine oder mehrere Veränderungen
in der Exemptions-Gesetzgebung hervor, doch ausnahmslos in
der Richtung, den Schutz für die Familie des kleinen Grund
besitzers zu vergrössern. Jeder grössere Grundbesitzer hat
das Recht, einen Theil seines Besitzes, der gerade der im
Staate geschützten Homesteadportion entspricht, durch Eintra
gung beim Recorderamt als Homestead erklären zu lassen.
Geräth er in Concours, so wird der andere Theil seiner Be
sitzung zwangsweise verkauft, dieser aber nicht. So kann
auch der reiche Mann seine Familie für den Fall unvorher
gesehener Noth schützen.
Stirbt der Homesteadbesitzer, so verbleibt die Homestead
unangreifbar der Wittwe, stirbt sie, den Kindern zusammen,
oder jenem Kinde, dem sie testamentarisch vermacht wurde,
und bei jedem Erben ist sie unangreifbar, selbst wenn er
vor Antritt dieser Erbschaft Schulden sollte gemacht
haben.
Gegen die Theilung der Homestead, wenn sie ein länd
licher Grundbesitz ist, unter mehrere Erben giebt es noch kein
Gesetz, weil es so lange in einem Lande unnöthig ist, als es
dort unoccupirtes Land giebt, welches die jüngeren Brüder in