138
III. Strafrecht.
d) Der Angeklagte ist über die Zuläfsigkeit der Berufung zu belehren.
Falls er sich bei dem Urteile nicht beruhigen will, ist er auch über die bei Einlegung
der Berufung einzuhaltende Frist (8 879), sowie den einzuschlagenden Weg (8 369)
zu belehren (8 827 Abf. 3). 5. Sitzungsprotokoll. a) Die Beobachtung der für
die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll be—
wiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist indessen der
Nachweis der Unrichtigkeit, nicht nur, wie nach der bürgerlichen Strafprozeßordnung,
der der Fälschung zulassig (8 335). b) Das Urteil ist von den Richtern, die bei
der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine
Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden
Offizer unter dem Urteile vermerkt (336).
XIII. Besondere Arten des Verfahrens. 1. Strafverfügung, dem amtsrichter⸗
lichen Strafbefehl entsprechend. Voraussetzungen: Beschuldigung wegen einer Übertretung,
Vorausgehen eines Ermittlungsverfahrens, Festsetzung keiner höheren Strafe als Haft
oder Geldstrafe neben einer etwa verwirkten Einziehung. Die Verfügung ist vom Gerichts⸗
herrn und einem Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichtsrat zu unterzeichnen. Werden von
dem letzteren Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe innerhalb der vorbezeichneten
Grenzen erhoben, so ist vom Erlaß einer Strafverfügung abzusehen und die Sache unter
Erhebung der Anklage im gewöhnlichen Verfahren zu erledigen. Dem Beschuldigien steht
innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Erhebung des Einspruchs zu.
Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so wird zur Hauptverhandlung geschritten; anderen⸗
falls erlangt die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Ürteils (88 349 ff.).
2. Verfahren gegen Abwesende. Aus abwesend gilt ein Beschuldigter (An—
zeklagter), wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn er sich im Ausland aufhält
und seine Gestellung vor das zuständige Militärgericht nicht ausführbar oder nicht an⸗
gemessen erscheint. Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nicht statt;
es handelt sich nur um die Sicherung der Beweise. In diesem Verfahren ist, soweit es
ich nicht gegen Fahnenflüchtige richtet, die Zulassung eines Verteidigers nicht aus—
geschlossen“. Sind die Voraussetzungen vorhanden, wonach der Abwesende wegen eines
Verbrechens oder Vergehens vor an Kriegsgericht zu stellen wäre, so kann sein im Reiche
befindliches Vermögen mit Beschlag belegt und, sofern die Voraussetzungen der Fahnen⸗
flucht vorliegen, der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt werden. Der Beschluß ist vom
Gerichtsherrn und einem Kriegsgerichtsrate zu unterzeichnen und durch den „Reichsanzeiger“,
nach Ermessen auch noch durch andere Blätter bekanntzumachen. Durch die Beschlag—
nahme, die mit der ersten Bekanntmachung im „Reichsanzeiger“ wirksam wird, verliert der
Beschuldigte das Recht, über das Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Die Beschlag—
nahme ist aufzuheben, wenn die Gruͤnde derselben weggefallen sind. Die Aufhebung ist
durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch die die Beschlagnahme veröffentlicht worden
war. Eine entsprechende Bekanntmachung hat zu erfolaen“ sobalv der Zustand der
Fahnenflucht aufhört (88 856 ff.).
E. Verteidigung.
s. Zulässigkeit und Notwendigkeit der Verteidigung. 1. Zulässig ist der Bei—
tand eines Verieidigers in allen Strafsachen mit Ausnahme des Verfahrens vor den
Standgerichten (8 387). Geht indessen eine standgerichtliche Sache in die Berufungs—
instanz, so ist auch die Verteidigung zulässig. Der Beistand eines Verteidigers ist aber
nicht, wie im bürgerlichen Strafprozeß, in jeder Lage des Verfahrens, sondern erst nach
Abschluß des Ermittlungsverfahrens (vgh g8 168148 Abs. 8, 88 248, 244)
zulässig (93387 Abs. 15. Gimn⸗ Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Beschuldigte
bei der Einnahme eines Augenscheins oder der Vernehmung bon Zeugen oder Sach⸗
verständigen, die voraussichtlich in der Hauptverhandlung nicht erscheinen önnen. dinen