3. J. Weiffenbach, Militärftrafprozeß. 439
Verteidiger zuziehen will (F 163). Auch ist im Verfahren gegen Abwesende, soweit es
sich nicht um Fahnenflüchtige handelt, die Zulassung eines Verteidigers statthaft (F 857
Abs. 3). 2. Notwendig 'iist die Verteidigung: a) wenn ein Verbrechen den Gegenstand
der Untersuchung bildet und die Tat nicht nur deshalb als Verbrechen sich darstellt, weil
in Rückfall (88244, 248, 250, 258, 261, 264 St. G. B.; 88 18, 87, 40, 70, 71, 114
122 M.St. GB.) oder einer der Straferhöhungsgründe des 8 55 des Militärstrafgesetze
zuchs vorliegt (K338); b) wenn ein Angeklagter zur Beobachtung seines Geisteszustandes
in eine öffentliche Irrenanstalt verbracht werden soll (F 217). 8. Der notwendigen Ver—
eidigung steht der Fall gleich, daß der Gerichtsherr oder das erkennende Gericht die Be—
tellung eines Verteidigers für sachgemäß erachten, d. h. daß sie unter den obwaltenden
zesonderen Verhältnissen die Verteidigung als Bedürfnis anerkennen (89 889 Abs. 1).
II. Wahl und Bestellung des Verteidigers. 1. Soweit die Verteidigung nicht
notwendig oder für sachgemäß erachtet ist, bleibt es ausschließlich dem Beschuldigten über—
lassen, für die Mitwirkung eines Verteidigers Sorge zu tragen. Als legitimiert gilt der
erwählte Verteidiger, sobald er dem Gerichtsherrn bezw. dem erkennenden Gerichte in
zlaubhafter Weise benannt ist (88 268, 848). Eine bestimmte Form ist dafür nicht
horgeschrieben. 2. Auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung steht es dem Be—
chuldigten frei, den Verteidiger zu wählen. Macht er von dieser Befugnis keinen Ge—
zrauch, so wird ihm ein Verteidiger bestellt. Nur soll auch hierbei billigen Wünschen
des Angeklagten hinsichtlich der Person des Verteidigers, worüber ersterer zu befragen
ist, nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. Die Bestellung des Verteidigers erfolgt
n Anschluß“ an die Bekanntmachung der Anklageverfügung (88 256, 842). 8. Die
Bestellung des Verteidigers erfolgt durch den Gerichtsherrn (8838 Abs. 1), und
zwar auch dann, wenn das erkennende Gexricht die Verteidigung für sachgemäß erachtet.
Letzteres entscheidet nur die Bedürfnisfrage (Begr. zu 8 824). Der Gerichtsherr ist aber
in den Beschluß des Gerichts gebunden. 4. Die Verteidigung mehrerer Angeklagten
kann, sofern dies der Aufgabe der Verteidigung nicht widerstrebt, durch einen gemein—
chaftlichen Verteidiger geführt werden (F 840). Andererseits ist es dem einzelnen An—
geklagten unbenommen, mehrere Verteidiger zu wählen (9 274).
III. Fähigkeit zur übernahme der Verteidigung. Das Gesetz unterscheidet zwischen
Personen, deren Wahl oder Bestellung zu Verteidigern — von der etwa erforderlichen
Henehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen — in allen Fällen zulässig ist,
und solchen Personen, denen nur für bestimmte Straffälle und unter gewissen Voraus-
etzungen die Verteidigung übertragen werden darf. 1. Allgemein werden als
Verteidiger zugelassen und können als solche bestellt werden: a) Per—
sonen des Soldalenstandes des aktiven Heeres und der aktiven Marine im Offiziersrange;
o) Kriegsgerichtsräte und die bei den Militärgerichten beschäftigten Assessoren und
Referendare (Praktikanten), — nicht auch Oberkriegsgerichtsräte und juristische Mitglieder
des Reichsmilitärgerichts; 6) nicht-richterliche obere Militärbeamte; d) Personen des Be—
urlaubtenstandes im Offiziersrange; 6) Rechtsanwälte, die zu Verteidigern ernannt sind.
Ihre Ernennung erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Anhörung der Anwalts-
ammern durch die oberste Militärjustizverwaltung (Kriegsministerium, Reichsmarineamt),
ʒei dem Reichsmilitärgerichte durch seinen Präsidenten. Ein ernannter Rechtsanwalt darf
die UÜbernahme der Verteidigung nicht verweigern (85 841 Abs. 123). 2. Andere als
die in Nr. 1é bezeichneten Rechtsanwälté bedürfen zur Übernahme der Verteidigung
der Genehmigung des Gerichtsherrn. Dem Antrage darf nur stattgegeben werden,
wvenn der Rechlsanwalt bei einem deuͤtschen Gerichte zugelassen ist, den Gegenstand der
Anklage ein Verbrechen oder Vergehen gegen die 88 133, 156, 159, 160, 253, 263,
266. 271, 278, 274 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs bildet und weder eine Gefährdung
militärdienstlicher Interessen noch eine solche der Staatssicherheit zu besorgen ist. Liegen
diese Voraussetzungen vor, so darf die Genehmigung nicht versagt werden. Gegen die
Versagung der Genehmigung steht dem Antragsteller die Rechtsbeschwerde an die
oberste Militärjustiznerwaltung zu, ohne daß durch die Einlegung des Rechtsmittels der
Fortgang des Verfahrens gehemmt wird (8 841 Abs. 4).