Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 453

ozialen, wirtschaftlichen, technischen Kultur, der historischen Schicksale) kommt nichts an, —
es genügt, daß das Faktum, das Nationalbewußtsein,, da sei. Wo es aber erwacht ist,
wird es naturgemäß auch den Willen zur Macht haben, strebt es verfassungsgemäß nach
politischem, staatlichem Ausdruck. Die Nation, welche ihren Staat noch nicht hat, begehre
hn; anderenfalls verdient sie ihn nicht und verdient nicht den Namen Nation. Hieraus
Jjat man in neuerer Zeit einen Rechts grundsatz machen wollen: jede Nation sei berufen
und berechtigt, einen Staat zu bilden — Rechtsprinzip ist
das natürlich nicht, sondern nur ein Ausdruck für die Tatsache der nationalen Bestrebungen,
welche sich während des 19. Jahrhunderts mit immer stärkerer Wucht geltend machten,
uͤberall auf die Bildung nationaler Staatswesen hinwirkten (an der Spitze die Be⸗
gründung des Deutschen Reichs und die Einigung Italiens) und die polynationalen
(gemischt⸗nationalen) Staaten nicht sowohl zu Ausnahmeerscheinungen gegenüber dem
Regeltypus des Nationalstaats herabdrückten als sie auch diese Staaten in ihrer politischen
zaltekraft und Standsicherheit bedenklich erschüttern 1. —
2. Das Volk ist die eine (persönliche) Grundlage des Staates; die andere (ding⸗
liche oder territoriale) ist das Gebiet oder Land. Kein Staat ohne Volk, kein Staat
ohne Gebiet; anders ausgedrückt: zum Staate gehören Leute und Land. Hiermit soll
gesagt sein, daß das persönliche Substrat des Staaies, das Staatsvolk, ein seßhaftes
Volt sein muß; es muß auf einem bestimmt begrenzten Teile der Erdoberfläche feste
Wohnsitze erworben haben. Dies Moment gehört zu den Grunderfordernissen eines
Gemeinvesens, welches sich Staat nennen will. Eine schweifende Horde von Nomaden,
ein germanischer Heereszug der Wanderungszeit, sie sind, wenn sie auch eine staatsähnliche
Organisation aufweisen, die etwa in der Autoritätsstellung eines Häuptlinas oder Heer—
königs gipfelt, keine Staaten.
Das Gebiet ist der Schauplatz der Staatsherrschaft“. Die rechtliche Bedeutung
des Gebietes ist eine doppelte. Einmal die, daß alles, was sich auf dem Gebiete befindet
und abwickelt — Personen, Sachen, Rechtsverhältnisse —, der Staatsherrschaft unter—
vorfen ist: quod est in territorio, est de lerritorio (positive Funktion des Staatsgebietes).
 Sodann die, daß es jedem anderen, fremden Staate untersagt ist, innerhalb
des Gebietes Herrschaftshandlungen vorzunehmen (negative Funktion des Gebietes). Der
Staatswille, bezogen auf sein Gebiet, führt einen desonderen Namen: Gebietshohéeit.
Ein selbständiges Stück der Staatsgewalt mit eigenem Inhalt ist dies aber nicht, sondern
nur die Gesamtbezeichnung für die soeben hervorgehobene positive und negative Funktion
der Staatsherrschaft. Die Gebietshoheit ist nichts anderes als die Staatsaewalt selbst
in ihrer räumlichen Ausdehnung und Erscheinungsform.
Weiteres vom Staatsgebiet siehe unten 8 18. Die Lehre vom Erwerb und Ver—⸗
ust der Gebietshoheit, von der Gebietshoheit im Gemeinbesitz (Kondominat), von den
dtzenungen der Gebietshoheit (Staatsdienstbarkeiten und Verwandtes) gehört in das
Völkerrecht.
— 3. Die bisherigen Erörterungen ließen bereits mehrfach das dritte Element des
Staatsbegriffs in den Gesichtskreis eintreten: die Staatsgewalt. Heißt es zum
ersten: kein Staat ohne Volk, und zum zweiten: kein Staat ohne Land, so steht drittens
fest: kein Staat ohne oberste Gewalt (Staatsgewalt, Staatsherrschaft, Imperium).
Die Staatsgewalt ist die höchste der in Voll und Land sich auswirkenden Gewalten; sie
chließt Land und Leute mit Herrscherkraft zu einer Einheit zusammen Näheres über die
Staatsgewalt s. 8 8). Diese Einheit ist der Slaat. Die Synthese der drei Elemente
ergibt die einfache Grunddesinition: der Staat ist die Vereinigung der
Menschen eines bestimmten Gebietes unter einer obersten Gewalt.
II. Die rechtliche Natur des Staates. — Bis zu diesem Punkte des Nachdenkens
über den Staat herrscht im großen und ganzen Einigkeit unter den Vertretern der
Wissenschaft, denen die waren und sind. Erst von hier ab, bei weiterem Forschen, bei

stecht Innnr weiteren Orientierung über einschlägige Fragen vgl. v. Herrnritt, Naltionalität und
            
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