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IV. öffentliches Recht.
Wahlgesetze für dieselbe vom 6. Dez. 1848) einer alsbaldigen Totalrevision unterzogen
werden sollte. Durch den Erlaß dieser „oktroyierten“ Verfassung, — nicht mehr noch
minder „oktroyiert“, als jedes Gesetz der bis dahin noch immer absoluten, insbesondere
auch durch das Dasein und die Kompetenz der Nationalversammlung staatsrechtlich noch
nicht eingeschrünkten Monarchie — ist das Königreich Preußen in die Reihe der konstitu⸗
tionellen Staaten eingetreten.
Die Revisionskammern traten am 26. Februar 1849 zusammen und erkannten die
Verfassung vom 5. Dezember 1848 als das zu Recht bestehende Staatsgrundgesetz an.
Alsbald stockte jedoch das Revisionswerk; Aussicht auf Gelingen desselben eröffnete sich
erst, nachdem die II. Revisionskammer im April 1849 aufgelöst und an ihre Stelle eine
neue Kammer auf Grund nun nicht mehr des allgemeinen und gleichen Stimmrechts des
Ges. v. 6. Dezember 1848, sondern des durch Verordnung vom 80. Mai 1849 ein—
geführten sog. „Dreiklassensystems“ (s. unten 85 831, S. 5883) gewählt und einberufen worden
war. In den letzten Tagen des Jahres 1849 wurde die Revision zu Ende geführt und ist
hiernächst — nachdem die Regierung schließlich noch eine Reihe von Amendements auf⸗
gestellt („Propositionen“ vom 7. Januar 1850) und die Zustimmung der Kammern zu
denselben durchgesetzt hatte — die „Verfassungsurkunde für den preußischen Staat“ vom
König am 31. Jaͤnuar 1850 sanktioniert und verkündigt worden. Die V.U. vom
31. Januar 18850, seither in verschiedenen Punklen auf dem vorgeschriebenen Wege
V. U. Art. 107) abgeändert, gilt mit dieser Maßgabe noch heute als Staatsgrundgesetz
Preußens. Ihr Tert gliedert sich in 119 Artikel, verteilt auf neun Tilel mt'den
Überschriften: J. Vom Staatebiete; II. Von den Rechten der Preußen; III. Vom Könige;
IV. Von den Ministern; V. Von den Kammern :VI. Von der richterlichen Gewalt;
VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; VIII. Von den Finanzen;
X. Von den Gemeinden, Kreis⸗, Bezirks- und Provinzialverbänden; — sowie zwei
Schlußabschnitte: „Allgemeine Bestimmungen“ (Art. 106 - 111) und „Übergangshestimmungen“
(Art. 112119).
88. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit!.
1. Einleitung. — An der Schwelle eines den nationalen Einheitsbestrebungen
endliche Erfüllung spendenden Zeitalters sprach Bismarck dem damals schon bei den Toten
liegenden Deutschen Bunde die Gedächtnisworte: „Der frühere Deutsche Bund erfüllte
in zwei Richtungen die Zwecke nicht, für welche er geschlosfen war, er gewährte seinen
Mitgliedern die versprochene Sicherheit nicht, und er befreite die Entwicklung der nationalen
Wohlfahrt des deuischen Volkes nicht von den Fesseln, welche die historische Gestaltung
der innern Grenzen Deutschlands ihr anlegten“ (Rede bei Vorlage des Entwurfs der
norddeutschen Bundesverfassung an die Bevollmächtigten der verbuͤndeten Regierungen,
15. Dez. 1866). Der Baumeister des neuen Reichs verkündete hier lediglich ein Urteil,
welches die deutsche Geschichte längst rechtskräftig gefällt hatte. Der Deutsche Bund
erfüllte das Maß von Einheit nicht, auf welches das deutsche Volk einen historisch be—
gründeten Anspruch hat: die staatliche Einheit; und er sperrte, soviel an ihm lag,
die Wege auch zu dem anderen Ziel, welches, neben der nationalen Einheit dem
seit den Befreiungskriegen heranwachsenden Geschlecht vor Augen schwebte: zu der Frei—
heit des Menschen und Staatsbürgers. Das politische Meinen und Wuͤnschen weiter
und wahrlich nicht der schlechtesten Kreise des Volkes rief seit den Tagen der Befreiungskriege
mmer lauter nach dem nationalen Stagt und es begehrte diesen als den Staat der politisch
Freien, den modernen konstitutionellen Staat. In der Beteiligung und Mitarbeit einer
Vertretung des gesamten deutschen Volkes an der Ordnung der nationalen Angelegen—
v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches . Buch II-IV, II S. 1297, 888 ff, 521 ff.
Friedjung, Kampf un de Vorherrschaft in Deutschiand, Bd. JBinding, der Versuch der
Reichsgründung durch die uee (1892). Quellenwerke: Roth und Mercke Quellensammlung
Wn n öffentlichen Recht (10560 i852); Weirl Suellen t tene 3. deutsch. Verfass.⸗
esch. .