516 IV. Offentliches Recht.
bunden!; sie geht an oberster Stelle von einem geordneten Zusammenwirken der Einzel⸗
staatsgewalten aus, so daß die Gesamtheit der Vertreter dieser Gewalten — die ver—
zündeten Regierungen im Bundesrat (s. u. F 19) — als Träger der Reichsgewalt
bezeichnet werden muß und in diesem Sinne oͤhne Rtechtsirrtum gesagt werden kann: die
deutschen Einzelstaaten sind keineswegs ein jeber für sich (s. oben), aber in ihrer
Korporation Gesamtheit, als Reich, souverän, und jeder Staat besitzt, als
Entgelt für die verlorene Einzelsouveränetät, einen aktiven Anteil an der Ausübung der
Gesamtsouveränetät, der souveränen Reichsgewalt. Die bündischen, die Bezeichnung
Bundesstaat“ rechtfertigenden Gedanken im ieen der Reichsverfassung sind also
diese: das Reich ist eine korporative Staateneinung, die in ihrer Gesamtheit selbst Staat
ist. Die Glieder dieser Einung, die Einzelstaaten, sind einerseits Untertanen dieser Ge—
samtheit, andererseits und vor allem deren aktive Mitglieder. Aktive Mitgliedschaft
bedeutet: Befugnis und Pflicht, mitzureden im Rate der Gesamtheit, Anteil zu nehmen
an der Bildung des Gesamtwillens. Diese Mitgliedschaft wird an oberster Stelle aus⸗
geübt im Bundesrate. Dort treten die bündischen Formen der Reichsverfassung am deut⸗
lichsten zu Tage, dort werden die Einzelstaaten zum Reichsdienste herangezogen, wird die
große nationale Staatengenossenschaft, genannt das Deutsche Reich, von ihren Mitgliedern
geradezu selhst regiert; von dort aus soll der tiefste Sinn der Reichsverfassung sich offen⸗
baren: die Uberwindung des Vartikularismus durch den Föderalismus.
8 11. 2. Die Kompetenzverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten?.
J. Allgemeines. — Die Kompetenz eines Staatswesens ist der Inbegriff seiner
Aufgaben und aller Mittel, welche ihm für die Lösung dieser Aufgaben zu Gebote
stehen. Im Einheitsstaate existiert das Problem nicht, von dem hier die Rede ist; es
zibt nur eine Staatsgewalt, der die Totalität aller Staatszwecke und aller zu ihrer
Erreichung dienlichen Mittel zusteht: es fehlt an der Voraussetzung einer Kompetenz⸗
verteilung. an der Zweiheit der Staatsgewalt. Diese Zweiheit ist im Bundesstaate ge—
geben. Die gesamte Kulturarbeit des Staates für sein Volf wind hier nicht von einer
einzigen, alles in allem vorstellenden Staatsgewalt geleistet, sondern von der Bundes—
gewalt einerseits, den Einzelstaatsgewalten, jeder für ihr Gebiet, andererseits. Damit
zchebt sich, als ein Gebot politischer Vernunft, für jeden Bundesstaat, also auch für das
Deutsche Reich die Forderung einer planmäßigen Aufteilung der staatlichen Gesamt—
kompetenz zwischen Bund und Gliedern, zwischen Reich und Land. vDie Reichs⸗
oerfassung genügt dieser Forderung. Die in dem Verfassungstext enthaltenen kompetenz⸗
oerteilenden Bestimmungen sind nicht, wie dies früher zuweilen (unter dem Einflusse der
Bundesstaatstheorie von G. Waitz; vgl. Laband, Staatsr. I38 ff.; v. Seydel,
Komm. S. 8 ff.) unrichtigerweise geschah, so aufzufassen, als habe damit eine „Teilung
der Souveränetät“ Zwischen Reich und Einzelstaaten bewirkt werden wollen. Denn,
wie oben S. 466 ausgeführt: Souveränetät läßt sich nicht teilen; eine halbe Souveränetät
st gar keine. Die Absicht der Reichsverfassung geht denn auch nicht auf eine solche in
ich perplere Souveränetätsteilung: was erteilt werden oll, ist nicht die Rechtsmacht
über die Kompetenz — diese steht elnehe dein ungeteilt der souveränen
Neichsgewalt zu —, sondern die Linzelnen Bestanbteile und Stuge der
ßompéetenze.die staatlichen Tätigkestsgeblete und Dinsten fornen Biee werteilung
die Abgrenzung' dessen, was in rone Reichs⸗, was Landesangelegenheit sein soll,
st in der Reichsverfassung bewirkt; Ellfällige) Kompetenzzweifel können nur nach der
Reichsverfassung durch die Reichsgewalt selbst entschieden werden. Gerade hierin tritt
die Souveraͤnetät der Reichsgewalt zu Tage.
VUber dieses Grundprinzip der R.V. vgl. Rehm, Anitarismus und Födexalismus in der
deutschen Reichsverfassnug (1608) Anschüh, Bismarck und die R.B. (1899) S. 14ff., 26ff. zee
Haenel, Staatsr. Bo Juvon 8 833 ab bis zu Ende; G. Meyer, Staatsr. 88 80,
o. Seydel, Komm. zur RVerf. S. aff