Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
schiedene Gruppen auf: die kraft der Finanzgewalt auferlegten Zwangsbeiträge der 
Untertanen zu dem Ausgabenbedarf von Reich und Land (Steuern im weiteren Sinne 
oder Abgaben), sodanu die Dotationen (Überweisungen), welche die Einzelstaaten 
aus Reichsmitteln erhalten. 
Die Abgaben haben teils den Charakter von Gebühren — sofern sie im Einzel⸗ 
falle aus Anlaß bestimmter Gegenleistungen des Staates: Handlungen staatlicher Organe, 
Gestattung der Benutzung von Staatsanstalten, erhoben werden eils von Steuern 
im engeren und eigentlichen Sinne, wenn jenes Moment fehlt, die Heranziehung des 
Steuerzahlers ohne Rücksicht auf besondere und bestimmte, gerade ihm zu gule bommende 
Staatsleistungen erfolgt. 
Zu den steuerlichen Einnahmen des Reichs gehören außer den Zöllen, den Ver— 
brauchssteuern auf Salz, Zucker, Tabak, Bier, Branutwein (R.V. Art. 35) und anderen 
ndirekten Steuern (Stempelabgaben auf Spielkarten, Wechsel, Aktien, Renten- und 
Schuldverschreibungen, Schlußnoten, Lotterielose) auch die Matrikularbeiträge der 
Einzelstaaten, welche in ihrem Gesamt⸗Marimalbetrage alljährlich durch das Gesetz 
über den Reichshaushalisetat (f. u. 1) festgestellt und bis zu diesem budgetmäßigen Höchst 
betrage vom Reichskanzler auf die Einzelstaaten nach dem Umlagemaßstab der Bevölkerungs⸗ 
ziffer ausgeschrieben werden: R.V. Art. 70. Die Matrikularbeiträge sind ihrer rechtlichen 
Natur nach Steuern, nicht etwa Mitgliederbeiträge zu einer gesellschaftsmäßig geformten 
Vereinswirtschaft: der Rechtsgrund der Zahlungspflicht ist nicht das vertragsmäßige Ein— 
verständnis der Einzelstaalen als Mitgueder deg Reichs, sondern der einfeitice Befehl 
der Reichsgewalt an die Einzelstaaten aͤls Untertanen des Reichs. 
„Offentlichen Rechts sind ferner die Einnahmen, welche den Einzelstaaten in Gestalt 
oon Uberweisungen aus der Reichskasse zugewendet werden. Gegenstand der Über— 
weisungen sind die Erträgnisse gewisser Reichssteuern, so der Zölle und der Tabaksteuer 
(Jahresertrag dieser Abgaben wird überwiesen, soweit er 130Mill. Mk. übersteigt: 
8 Zolltarif-Ges. v. 15. Juli 1879, sog. „Franckensteinsche Klausel“), der Branntwein⸗ 
Verbrauchsabgabe und der meisten Reichsstempelsteuern (vgl. R.Ges. v. 1. Juli 1881, 8 82). 
2. Außerordentliche Einnahmen können erzielt werden insbesondere durch 
Veräußerung von Staats(Finanz⸗ oder Verwaltungs⸗) vermögen oder durch Inanspruch— 
nahme des Staatskredits. Beides kommt im Haushalt des Reichs sowohl wie der Einzel⸗ 
staaten vor. Von staatsrechtlicher Bedeutung ist vornehmlich die Frage, inwieweit zu 
solchen, Verminderung der Aktiva bezw. Vermehrung der Passiva des Staatshaushalts 
bewirkenden Finanzoperationen und Rechtsgeschäften die Regierung allein befugt oder der 
Mitwirkung der Volksvertretung bedürftig ist. Selbstverständlich ist ein dahin ge⸗ 
richteter Anspruch der Volksvertretung weder in dem einen Falle (Verkauf von Staals— 
gut), noch in dem anderen Kontrahierung von Staatsschulden), auch läßt er sich nicht 
aus der allgemeinen Kompetenz der Volksvertretung in Reich und Land, beim Erlaß 
von Gesetzen beschließend mitzuwirken, herleiten, denn die Veräußerung oder Verpfändung 
eines dem Staat gehörenden Grundstücks, die Emission von Staatsschuldverschreibungen 
sind nicht Akte der Gesetzgebung im materiellen Sinne (oben 8 837 S. 892 ff.), keine rechts⸗ 
satzmäßigen Eingriffe in Freiheit und Eigentum der Untertanen, sondern Verwaltungs⸗ 
akte und noch dazu rein privatrechtliche, keine obrigkeitlichen Verwaltungsakte. Eine 
beschließende, überwachende oder sonstige Mitwirkung der Volksvertretung bei Veräußerungs⸗ 
oder Kreditgeschäften des gedachten Inhalts findet also nur insoweit statt, als sie durch 
besondere Vorschriften der Verfassung oder einzelner Gesetze angeordnet ist (unberührt 
bleibt das Budgetrecht der Volksvertretung, s. u. II, insbesondere die Frage, inwie— 
weit die Regierung ohne Zustimmung der Volksvertretung bewitkte außerordentliche 
Einnahmen verwenden, verausgaben darf). 
Was zunächst die Veräußerung von Staatseigentum betrifft, so erscheinen die Voll— 
NMian beachte, daß nicht alle Gebühren notwendigerweise dem öffentlichen Recht angehören. 
Außer den hier in Rede hehenen durch. Rormen und MNte des öffentlchen Riehls auferlegien Ge⸗— 
bühren kommen auch andere vertragsmaͤßig ausbedungene, daher privatrechtlich gearlete vor. 
Näheres hierüber be Anschütz, gegenwäri. Theorien 37
	        
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