Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 685

Überhaupt hat die vom Osten ausgegangene Organisationsgesetzgebung für alle
Stufen bis zur Einzelgemeinde herunter sich in steigendem Maße das gesamte Staatsgebiet
 erobert, so daß gegenwärtig eine Vereinheitlichung in der Verwaltungsorganisation
nicht bloß in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht erreicht ist, wie niemals
zuvor in der preußischen Geschichte, wenn man von den doch nur subsidiären Normen des
Allgemeinen Landrechts für die Gemeindegesetzgebung absieht.

I. Die Zentralverwaltung.

Seit 1848 steht an der Spitze des Staatsministeriums ein Ministerpräsident,
— zuzeiten auch ein Vizepräsident —, der den Vorsitz in den Sitzungen führt, und
dem durch die Kabinettsordre vom 8. September 1852 nicht unerhebliche Leitungsbefugnisse
beigelegt sind. Die Geschäfte des Staatsministeriums werden entweder schriftlich durch
Umlauf, oder in formlosen Besprechungen oder in Sitzungen mit Protokollführung, aus—
nahmsweise unter Vorsitz des Königs, erledigt. Der Umfang dieser Geschäfte ist heute
gerade so gering wie schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts und während der ganzen
seitdem verflossenen Zeit. Tatsächlich handelt es sich dabei hauptsächlich um Disziplinar—
sachen nichtrichterlicher Beamten in der Berufungsinstanz, um Vorschläge für die Be—
setzung höherer Stellen, für die Verleihung höherer Orden, um Beratung von Landtagsvorlagen,
 um Ressortstreitigkeiten, um ganz besonders wichtige Verwaltungsfragen, während
die sonstigen Gegenstände, welche gewöhnlich als zum Ressort des Staatsministeriums gehörig
aufgeführt werden, entweder niemals oder doch höchst selten vorkommen, wie der Erlaß
provisorischer Verordnungen mit Gesetzeskraft; die Auflösung von Stadtverordneten—
versammlungen, von Kreistagen und Provinziallandtagen; die Berufung des Landtags zur
Wahl eines Regenten, in dem ganz unwahrscheinlichen Falle, daß kein zur Übernahme der
Regentschaft befähigter Agnat vorhanden und auch nicht Vorsorge getroffen ist, sowie
die Führung der Regierung bis zu dieser Wahl; die Zwangsvereinigung von Gemeinden
und Gutsbezirken, falls sich der Kreisausschuß, der Bezirksausschuß und der Provinzialrat
dagegen ausgesprochen haben, endlich die Erteilung des Placets für evangelische Kirchen—
gesetze, besonders auch solche finanziellen Inhalts. Alle anderen Gegenstände werden von
den Ressortministern endgültig entschieden: das Staatsministerium bildet keine Beschwerde—
instanz über ihnen!.
Seit 1848 sind zwei Ministerien, das für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und das für Landwirtschaft neu entstanden; jenes ist später geteilt, diesem
sind die bis dahin dem Finanzministerium gehörigen Domänen und Forsten zu—
gelegt. Die zur Kompetenz des Reichs gehörigen Gegenstände werden im Reichsamt des
Innern, im Reichsschatzamte, im Reichspostamte bearbeitet. Ein preußisches Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten ist jedoch bestehen geblieben. In die innere Verwaltung
teilen sich das Ministerium des Innern, das Kultusministerium, das Ministerium für
öffentliche Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft. Das Ministerium
des Innern ist in der Hauptsache nur noch Zentralinstanz für Kommunalwesen und
Polizei; die kommunale Zuständigkeit ist jedoch durch die neuen Organisationsgesetze stark
eingeschränkt; die polizeiliche Zuständigkeit ist keineswegs eine generelle, sondern bezieht
sich im wesentlichen nur auf Sicherheits- und politische Polizei (Presse, Versammlungen,
Theater, zum Teil Gewerbepolizei).
Das geheime Zivilkabinett dient zur Unterstützung des Königs bei Ausübung seiner
Regierungstaͤtigkeit, es übt keine nach außen hin wahrnehmbaren Funktionen aus, es ist
aber nicht bloß eine expedierende, sondern auch eine referierende Behörde. Es hält
generell den Vortrag in Bezug auf alle Immediathberichte sowie in den sonst an den

1 Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des Preußischen Gesamtministeriums. Göttingen 1892.
            
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