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II. Zivilrecht.
Willen in den Prozeß hineinzuziehen durch sogenannte Streitverkündung: ist der
Streit verkündet, so kann der Streitverkündete, er soll eintreten: jedenfalls, auch wenn er
nicht eintritt, muß er sich den Erfolg des Prozesses gefallen lassen (8 72ff. 3.P.O.)I.
Voraussetzung ist, daß der Intervenient so frühzeitig eingetreten oder (bei der
Streitverkündung) daß ihm so frühzeitig der Streit verkündet worden ist, daß er nach
seinem Eintritt noch genügend in den Prozeß einwirken konnte, daß ihm die Einwirkung
auch nicht durch die widerstrebende Tätigkeit der Partei unmöglich gemacht worden ist
(88 68, 74 8. P. O.).
Dabei ist unsere P.O. stehengeblieben; leider: sie hat die große Weiterbildung
des germanischen Rechts nicht mitgemacht. Die ganze Einrichtung der Streitverkündung
beruht auf germanischer, ja, indogermanischer Grundlage: es war alter Brauch, daß
der Käufer, der mit der Vindikation belangt war, den Verkäufer heranzog, schon deshalb,
um sich von der Diebstahlsbeschuldigung zu reinigen; dieser wurde Beklagter und führte
den Prozeß zu Ende; mit dem Prozeß wurde zugleich das Verhältnis zwischen dem Beklagten
und dem eingetretenen Streitverkündeten bereinigt. Später blieb der Beklagte Partei
und der Streitverkündete trat nur als Intervenient ein. In der gemeinrechtlichen Ent—
wicklung fiel nun die Bereinigung zwischen Intervenienten und Beklagten aus dem
Prozeß heraus: sie mußte im besonderen Prozeß erfolgen; aus einem Prozeß wurden
zwei; und so auch die deutsche 3.P.O. Dagegen hat sich der germanische Gedanke im
französisch-italienischen und englischen Recht erhalten: das erstere hat die assignation
òàn garantie?, die azione di garantia, das englische Recht die third party notice. Damit
ist dem germanischen Satz von der sozialen Bedeutung des Prozesses eine neue Seite
abgewonnen, wovon später (S. 200 f.) die Rede sein wird. Wir sind leider zurückgeblieben,
denn es ist ein unleidiges Verhältnis, wenn aus bloß doktrinären Gründen die Er—
ledigung verzögert und aus einem Prozeß zwei gemacht werden.
Eine besondere Art der Streitverkündung ist diejenige, welche man laudatio auctoris
zu nennen pflegt, wenn der Nichteigenbesitzer, mit einer Vindikation belangt, dem
mittelbaren Besitzer den Streit verkündet, damit er in den Prozeß eintrete, entweder als
streitgenössischer Intervenient oder als Rechtsnachfolger in der Parteirolle (8 76, vgl. auch
877 3. P.O.). Davon ist in der Lehre von der Rechtsnachfolge (S. 186) zu handeln.
8 34. Der Prozeßstandschaft verwandt ist der Prozeß mit künstlicher Partei—
bildung, eine alte, namentlich im kanonischen Recht viel benutzte Einrichtung, welche
hier namentlich dazu diente, im Wege des Zivilprozesses Fragen festzustellen, die außer—
halb der zivilrechtlichen Ansprüche lagen. Bei uns handelt es sich 1. um die Feststellung
von Rechtslagen des Personenrechts, bei denen es an der Zweiheit der Parteistellung
fehlt. So im landgerichtlichen Prozeß über Anfechtung oder Nufhebung der Entmündigung
(88 664 f, 679 f. 684 f., 686 8. P.D.). Die zur Vertretung der Parteirolle auftretenden
Personen, infern es nicht der Entmündigte selbst ist (bei dem es sich aber auch nicht um
ein Recht, sondern nur um eine Rechtslage handelt), sind nicht Träger des Rechts, sie
sind aber Parteien: sie haben Prozeßstandschaft für bestimmte Interessen, sie haben alle
Rechte von Prozeßparteien, auch die Rechte des Verzichts, der Berufung u. s. w. Sie
sind natürlich noch weniger Träger eines Vermögensrechts, und es kann darum von
einer Vererblichkeit der Rechtstellung keine Rede sein.
Oder es handelt sich 2. um Interessen, die über das Bereich der Einzelperson
hinausgehen; so im Aufgebotverfahren. Hier kann eine künstliche Partei geschaffen werden,
um im Wege des Parteiprozesses Verhältnisse zu regeln, die außerhalb des Individual—
kreises liegen, in welchem sich sonst der Varteiprozeß bewegt (8 957, 974 3. p.O.).
Dies ist die logische Entwicklung. Geschichtlich hat sich die Sache anders gestaltet, wie sich
dic osetn wid.utsratzofsche Recht, so die Coustumes de Champaigneée et Brie a. 36
Bourdot de Richebourg, ITp. 8515), so die Goutumes notoires du châtelet von Paris a. 67
und Jean des Mares a. 140 (iu Brodeau, Cout. de Paris. II p. 538 376 4n. *..