Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

7. Titel: Werkvertrag. Borbemerkungen. 1077 
Xnhalt der {Hriftlichen Bühnenengagement8verträge jehr an prafti[dher 
Bedeutung verliert, {ft zweifelloS. Smmerhin {ft fie aber nicht ohne 
Bedeutung wegen be3 Jubfidiär ZU Anwendung kommenden Rechtes. 
Bal. zum Ganzen auch Urt. d. bayr. Oberft. Q6. vom 21. Januar 1901 
in BI f. RA. Bd. 66 S. 333 ff., Jowie Marwiß, Der BühHnenengagement8: 
vertrag, Berlin 1902 und Lotmar Bd. 2 S. 876, 904, 906. 
Ueber Verträge mit Artiften (Artijft mit einer beitimmten Nummer) Dal. 
BE. f. NA. Bd. 70 S. 489 ff., ferner Treitel und Berol-Lonorah, Artiften- 
recht, Berlin 1905 und Lotmar Bd. 2 S. 820. 
„) Neber Haftung des ThHeaterunternehmers für ein BerjdhHulden 
des Bühnenkünftler8 val. D. Iur.3. 1905 S. 1008, 1906 S. 539. 
3) Val. außerdem Über die rechtliche Natur des VertragS eineS 109. Imre: 
jario8 mit dem MBefiger eine zu Fünftilerifden Vorführungen 
Beftimmten Etablijfjement? aud Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 221 und 
292 (der Vertrag fjei regelmäßig Werkvertrag, denn der Imprefario fer 
verpflichtet, den Erfolg d.h. hier das Auftreten der betreffenden Künftler 
jerbeizuführen, und hafte, falls dies nicht gejchieht). 
Val. ferner RGE. in Iur. Wichr. 1910 S. 13 %r. 20 (Dienit- oder Werk» 
vertrag bei Stellung eineS Orchejters ohne KapeNlmeifter 7). 
P) Neber daz RNechtsverhältniz des Rechtsanwalts und MNotar8, fowie des Arztes 
ji. Borbem. IV, 1, dA vor S 611. 
2, Sauf. 
a) Gleidhmie mit dem Dienjtvertrag tt der Werkvertrag auch verwandt mit dem 
Raufe, fo zwar, daß beide Vertragsarten nit jelten ineinander übergehen 
„der fiH doch äußerft nahe berühren. Die zutreffende Scheidung beider Ver: 
iragsformen i{jt aber im Einzelfall unerläßlich, da für beide Verträge mehrfach 
verfdhiedene MechtSfäge gelten, fo namentlich in Anfehung der Frage der fg. 
NMängelhHaftung. (Näheres |. zu S 651, jomie bei Hachenburg, Dienft- und 
BWerkvertrag S. 66 ff. und Levy, Die Gewährleiftung für Mängel beim Werk 
zertrage.) Planck ftellt Hier folgende Formel auf: „Bom Kaufvertrag unter» 
Heidet fiH der Werkvertrag dadurch, daß SGegenftand des Werkvertrag3 das 
Bert als Erzeugni8 von Arbeit ift, während es fih bei dem Kaufvertrage nicht 
ım die Arbeit, fondern um die Lieferung einer Sache oder eine Rechte3 
Janbdelt“. Näher tritt dem Kerne der Sache Riezler aa. D. S. 54: „Der 
Raufvertrag wird in der Regel über bereit? vorhandene fertige Waren abge: 
zefchloffen, von deren Bejchaffenheit fich der Käufer bereit3 überzeugen Kann, der 
Berkvertrag ft im SGegenjaße dazu darauf gerichtet, daß ein noch nit 
‚ziftierendes Produkt erft gefdhaffen oder ein bereit3 erijtierendeS in eine neue 
Form gebracht werden fol.“ Nah dem BGB. liegt die Hauptfächlihe und 
zraktiige ZB fung der Frage aber nunmehr in den Borihriften de3$8651 
Dal. die Bem. Hiezu). Dortielbit gelangt das BSSB., auch zur Konftruktion des 
Nebenbegriff8: „BWerklieferungsSvertrag“. Ein {older liegt dann 
or, wenn fig der Unternehmer verpflichtet, das Werk au einem von ihın 
su beichaffenden Stoffe hHerzuftellen. Befteht dabei das hHerzuftelende Werk aus 
ner vertretbaren Sache, jo finden auf da Nechtögejchäft laut & 651 
BGB. die VorfoOriften über den Kauf Anmendung. Trägt dagegen 
das zu liefernde Werk nicdt die rechtliche Eigenihaft einer vertretbarten 
Sache an fih, jo treten an die Stelle verjhiedener, auf den Kauf bezüglicher 
Borfchriften diejenigen über den Werkoertrag, mit Ausnahme zweier Gejehe8- 
itelen (88 647, 648), die [ih jedoch nur auf Baubverhältnijje beziehen. Siefert 
der Befteller den Stoff zum Werke allein oder menigjten3 in der Hauptjache 
5o-dah der Unternehmer nur Nebenzutaten gibt), fo liegt ein reiner Werk: 
‘)
	        
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