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; VII Hbidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Der Verpächter ijt verpflichtet, SKnventarftücke, die in Folge eines von: dem
Nächter nicht zu vertretenden Umftandes in Abgang fommen, zu ergänzen. Der
Nächter Hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zu dem Inventar gehörenden
Thiere aus den Iungen injoweit zu erjegen, al8 dies einer orduunasmüäßigen
Wirthihaft entfpricht.
©, I, 535; MI, 526; Il, 579.
L. Angemeine Bemerkungen zu den $S 586—589 :
1, Diefe Paragraphen behandeln jämtlich die Berpachtung eines SGrundfiücs
mit Ynventar. Dabei ijt folgendes hervorzuheben:
a) Die Borfchriften befchränkfen ich nicht auf die Verpachtung eines fandwirt-
ichaftlichen GOrundftücs, fjondern eritredden fich auf die Verpachtung von
Srundjtücden überhaupt, gleichviel zu welchem Pachtzwede, z. B. eines
Safthanfes, einer fonftigen gewerblichen Anlage, einer Mühle 2.
Den Begriff des Inventar3 im Sime bieler Baragraphen definiert das
Geieb nicht. € wird darunter allgemein der Iubearijf aller jener beweg-
chen SC verftehen jein, meldhe mit dem mirt]haftlidhen Zwede
des Orundftücks in nahem Zufammenhange {tehen. HE werden die hieher
zu zählenden Sachen unter den eo hten Begriff des ubehörs im Sinne
de8 $ 98 fallen, aber notwendig it dies begrifflich nicht. Die Auffaffung der
örtlichen Berkehräfitte wird Ur Umarenzung des Begriff8 von weijentlichem
Einfluffe fein.
>, Wa3 die rechtliHe Behandlung des Inventars bei der acht von, Grund-
itücfen anbelangt, {fo if£ bier natürlich in erfter Linie der Wille der Bertragsteile maß»
SEN au8drücklich herbortritt, bald auch nur aus den näheren Unıftänden zu
entnehmen ift.
Sm allgemeinen laflen {ich drei Fälle unter]cheiden, welche von vorneherein aus
einanderzuhalten {ind: . ,
a) & it möglich, daß nah dem Willen der Barteien das Snventar Über-
Haupt in das Eigentum des Bächters übergehen Joll. .
Diefer all fcheidet von der näheren Betrachtung hier infofern aus,
a(8 dann. in Wirklichkeit ein Kauf des Inventar 5s vorliegt, häufig ver
bunden mit einem Wiederkaufs: oder Wiederverkaufsrechte der Beteiligten
nach Beendigung der Pacht. (Diele Form it um deswillen praktiich, weil
fe vielen Streitigkeiten vorbeugt und viele fomplixierte Mechtsverhältnilte
abichnedet.) .
Eine Vermutung, daß die Parteien bei der Verpachtung eines
rundjtüchs mit Inbentar im Zweifel dDiefe Form gewollt haben, ftellt bas
SGefjeß nicht auf (ie beitand auch bisher nicht nach der überwiegenden Lehr-
meinung im gemeinen Rechte; vgl. Holz{huher, Bivilrecht 5 298 Biff. 6).
E38 muß fich vielmehr ein beitimmter bieraurt gerichteter Wille der Barteien
nachweifen Iajjen; denn die Ytegel ift ia, daß bei der Bacht keinerlei Eigen“
hm übergeht; val. biezu weiter Bem. 2 zu S 587.
Das Inventar kann IOhlechthin verpachtet werden und zwar, ohne daß
das Inventar zum Schäßungswert übernommen wird, mit
der Berpflidhtung der Kücgemähr zum Schägungswerte (der
praftifch jeltenere Fall). N
5 Ban diefem Falle geht 8 586 aus Nähere Einzelheiten
k em. 11
Das Inventar kann zum Sdhägungswerte verpachtet werden im Sinne
der 58 587—589 (ber praftifh häuftgite Sal, mit der Verpflihtung der
Eat zum Schäßungsmert. Hierüber Näheres 1. in den Dem.
zu 8 587.
N. Einzelheiten zu $ 586: ;
Wenn das Inventar Ole hHthin ohne eine nähere Beftimmung (. I, b) ver:
vachtet wird, fo treten folgende rechtlidhe Gefichtspunkte hervor :
1. Mor. 1: Der Pächter hat nicht nur die aNlgemeine Piliht zur Obhut Cogl.
Bem. 11, 2, a zu S 581), fondern die direkte ErhaltungsSpflicht der einzelnen In-
ventarftücde. €8 treffen ibn alio 3. 3. auch die Koften der Unterhaltung diefer
Stücke, 3. B. Fütterungskojten der Tiere; au Kurkoften franfer Tiere fallen hierunter.
Eine Berfiherungspflict, mie beim Nießbraucher (S 1045), wird vom Sefege aus-
Brüchlich nicht ausaelprochen, fie wird auch dem Bächter aus dem allgemeinen Begriffe
a)