Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14, Titel: Gejeljchaft. SS 722, 723. 1311 
a) Ablauf der Zeit, tür welde die Mefellichaft eingegangen wurde (val. 
insbefondere Art. 123 Ziff. 5 HGB. &. D.); . 
b) Eintritt einer auflöjenden Bedingung, unter weldjer die Sefellfchaft 
gefchloffen wurde; 5 , a 
2) die übereinftimmende Bereinbarung der SGefellihafter, die Gefellfchatt 
aufzuheben (val. hiezu Urt. 123 Biff. 4 GOB. 6. 3. ee N 
Diefe drei Gründe brauchten im Gefege nicht ausdrücklich aufgeführt 
R werden, weil ich ihre Zuläffigkeit und Bedeutung aus allgemeinen 
Nechtsgrundfägen, ergibt. ” , 
Die Au8{Oließung eines Gefellichafter8 (val. hiezu BEN. ZN 1 Tit. 17 
88 191, 273 - 276, fowie Art, 138 HGB. ä. S.) hat daz BOB. ablichtlich 
nicht al8 gefeßlichen Auflöfungsgrund aufgenommen in Nebereint immung 
nit dem gemeinen NRechte, da diefer Grund regelmäßig für die nach Dem 
CM Rechte zu beurteilenden Gejellichaften nicht bafiend erijchien 
M. 1, 617). 
Selbitverftändlich ift e& aber einerfeit8 zuläffig, im SGeiellihaft8- 
dertrage die Ausichließung eines GefellfchattersS aus beftimmten Gründen 
ju vereinbaren, anderfeit8 enthält nunmehr S 737 (im Gegeniabe zu €.) 
hierüber eine befondere Borfchrift. Val. S 737 mit Ben, . 
. Yeber die Vereinbarung, daß die GejrNichaft tr oß Sintritts 
zine8 Nuflöjungsgrunde3 fortbeftehen fol, 1. SS 736, 737. N 
Der Berluft der SGeichäftsfähigkeit einc8 Gejlelljchafter8 ilt an fi 
fein @rund zur Aufföfung der Geiellichaft. Unter Umbänden kann er Sich 
aber al8 ein wichtiger Orund zur Kündigung im Sinne des $ 723 darftellen. 
"Mal. auch M. 11, 624.) 
ör 3, In dem Falle, daß die Gefellidhaft ihr ganzes Bermögen veräußert, 
Bat nicht notwendig die Auflöfung der Sefellichaft einzutreten; die Gefelfchatt ann 
iuß eicht ihre Awecte mit dem erlöiten Bargelde viel heijer erreichen al8 mit den ver- 
erten Gegenftänden, vgl. RGE. in Yur. Wichr. 1908 €. 197. 
3 4. Die Auflöfungsgründe wirken von Necht8 wegen ff. aberzauch SE729 mit 
Sem). 8 entitebt damit der Unfpruch auf Auseinanderfekung S$ 730 ff), womit Tih 
Kai der Anfpruch auf Herausgabe der Einlage nicht obne hweiteres:tverbindet, Dal. 
S©R-Komm. Bem. 1. 
5. Allgemein hervorzuheben ift noch, daß S 723 nur auf Gefellichaftsverträge an- 
Pendbar ilt, nicht jedoch auf Kaufverträge, die langjährige Sukzeffivliefes 
gen zum Gegenftande haben und mit Konkurrenzflnujeln verfeben find, vgl. 
GE. in Sur. Wichr. 1907 S. 103 und Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 954. 
Rec B. Die Kündigung eine8 GefcAljchafters im einzelnen. (Aus dem früheren 
Taste val. Windicheid-Ripp, Band. $ 408 Ziff, 1; SOG. &. SF. Art. 123 Biff. 5, 6 AO. 2, 
4, 125, 261 Biff. 6, 262; WEM. a. a. D. 88 270—272, 191, 192, 290, 291 ff.) 
& I. Sm allgemeinen werden hinfichtlich der Sn, die Bem I zu $ 564, 
Su Borbem, vor $8 620 ff, bieber entfprechend verBhertbar jein 3. B. wegen einer 
edingten Nündigung; f. auch ROE. Warneger Erg.-Bd. 1908 Nr. 616). nn 
a) Häufig wird der GefellfchaftSvertrag Yiäheres über die Urt und Weite 
der Kündigung enthalten. ” 
Db die Kündigung allen anderen Gefellihaftern zugehen muß oder 0b 
28 genügt, wenn fie nur den geihäftsführenden zugeht, wird tın Gefeße 
nicht augdrücklich beitimmt. Man kann nicht jagen (fo Aufl. 2), daß auch 
die Empfangnahme der Kündigung ein ZUC Serchäfts ührung gehürender 
Af£t ilt, vielmehr bildet die Auflöfung der Sefellichaft einen bejonderen Uft, 
der mit der Gefchäftsführung an fich nichts zu tun bat. Die Kündigung 
wird daher wohl regelmäßig (fofern nichts Brfonderes hierüber vereinbart 
murde) gegenüber Fämtlichen übrigen Gefcllichaftern notwendig Jen (Aland 
ur 8 723, Ripp bei Windicheid Bo. 2 S. 795, Anofe S. 107, Dertmann 
Yem. 1, Goldmann-Lilienthal S. 771, Schollmeyer S. 155: vol. aud Ipr. 
>. CLQG, [Kiel] Bd. 9 S. 11, NOT. Bo. 21 S. 93, Kur. Wichr. 1904 €, 548, 
LS. Rolmar Iiecht 1908 Hr. 3781). , I 
Kurde die Kündigung durch bertrags8midrige3 Verhalten einc8 Gefell= 
ichafter8 veranlaßt, 10 ift er den übrigen Gefcllichaftern zum CSriaße des 
Scdhaden8 verpflichtet, der ihnen durch die Auflöfung der Gefellichatt er= 
wächft. Dies ergibt {ich auS einer analogen Anmendung de3 S 628 Ubf. 2. 
Val. Seuff. Arch. Bd. 32 Nr. 264, ROHG. Bd. 16 S. 366€ ud Knoke 
S. 106 (Bland in Bent. 5 Hit gegen die Heranziehung des S 628; wie. bier 
RN -Aymm. Hem. 2). 
2)
	        
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