Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

15. Titel: GemeinjGaft. $8 751, 752. 1359

nahme einer ee Teilung. Die Teilung erfolgte dur Kon ftitutives Teilungs:
urteil, Die Klage war zudem eine actio duplex, Vgl. hiezu Windfheid-Kipp $ 449
Yr. 3, Dernburg, Band. I 8 197 und M. II, 882. , 5 ,
Das PL. hatte einen anderen Teilungsmodus: ein Konftitutives Teilungsurteil
ab e8 bier nicht, aber auch keinen erzwingbaren Anfpruch auf Maturalteilung, vielmehr
mar, wenn über die Bejtimmung der Teile kein Uebereinkommen zuftande fanı, jeder
Beteiligte berechtigt, auf Sffentlidhen Berkauf anzutragen. ES gab alfo nur eine
zrzwingbare Teilungsart, nämlich den Öffentlichen MNerkauf des gemein|dhaftlidhen SGegentandes
 und Teilung des Erlöjes. Val. BLR. LI Tit. 17 88 87—90 und M. a. a. DO.
3. Standpunkt des BGBVB.: Im Prinzipe geht das SGefeß von der YAuffafiung
au8, daß regelmäßig die Aufhebung der Gemeinjchaft durch Verkauf und Teilung
des Erlöfes das allein Richtige und Zwedmäßige fei (alfo im SGegenjage zu einer
N Annahme des gemeinrechtlichen MAdjudikationsverfahrenS, da Diejes zu viele
Mängel und Schwierigkeiten in fich fchließe; val. hierüber die näheren Yusführungen in
Me. 1, 893). DaZ Gejeß_ will aber (mit Rücklicht auf das mögliche Ynterefje der Zeilhaber
 auf diefe Art der Löhung im Einzelfalle) den AUnfpruch auf Teilung in Natur
nicht vollftändig ausfchließen, Iäßt ihn vielmehr unter beitimmten Voraus:
TeBungen zu, aber lediglich im Rahmen einer gewöhnlichen prozefiualen Klage.
Im übrigen bedeutet die Boranftellung der „Teilung in Natur“ nicht, daß in eriter Neihe
diefe Teilung verfucht werden müjfe, vielmehr ijt 8752 in diejem Sinne Di$-pofitiver
 Natur (Mipr. d. DL. Bd. 1 S. 310; vul. auch RNGESE. Bd. 62 S. 67 und
Sur. Wichr. 1907 S. 78).
Ueber dos Grenzicheidungsverfahren f. im befonderen S 920, über Grenze
ainridhtungen f. SS 921, 922, über Grenzbäume $& 923.
8 752 behandelt näher die ausnahm8Sweije Teilung in Natur, während
$ 753 bon dem regelmäßigen Sale ausgeht, daß eine Teilung in Natur nicht durdhzuführen
 it.
|. Borausjegungen des Anipruds auf Teilung in Natur:
‚4. Der Anfpruch auf Teilung in Natur it nur dann zuläffig, wenn der gemeinoaftliche
 Gegenitand oder, Falls mehrere Gegenitände gemeintchaftlich find, diefe {ih ohne
Berminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilbaber entipredhende Teile
zerlegen laffen. Hierin liegt Zweierlei:
a) € muß eine Berlegung des gemeinfchaftliden SGegenftandes in gleich=-ırtige,
 den ÄUnteilen der Teilhaber entipredhende Teile
nöglich fein. Die einzelnen Teile müfjen affo von gleidher Art fein;
yaß fie unter {iO gleichen Wert haben, ift keine Borausfeßung, da Ina
Ser einzelne Teil den möglidherweife unter ich bverfchiedenen Anteilen
entfprechen muß. Sm übrigen muß e8 auch genügen, wenn die Öleichartigkeit
vom Standpunkte des Verkehr8 au8 vorhanden ift, vol. hierüber Ripr, D.
DL®. (Rolmar) Bd. 12 S. 92, 1. ferner auch DLSG. Stuttgart, Württemb. Kahrb.
Bd. 18 S. 199.
€ darf {ich aber dadırch der Wert nicht vermindern, d. h. die einzelnen
Teile mülfen, nad) ihrem Werte zufammengerechnet, den wiherigen SG ejamtwert
 des Gegenitandes ausmachen.
_ 2, Wann diefe Borausfeßungen vorliegen, it Tatfrage des einzelnen alles,
Sroß ijt das Anwendungsgebiet der Naturalteilung infolge Ddiefer ftrengen Vorauss
jebungen freilich nicht (vgl. IR. IL, 884; ein Antrag, diefe Vorausfebungen wenigjtens
dahin zu erweitern, daß eine Teilung in Natur auch dan noch zuläjfig fet, wenn zur
Ausgleichung der Teile dem einen oder anderen der Teilhaber nur geringe Geld-(eiltungen
 auferlegt merdem müfjen, wurde abgelehnt, vol. DB. II, 757 ff). _ Die gemetns
cechtlihe Doktrin und Praxis über relative Teilbarkeit der Sachen (vgl. ins
hefondere Dernburg, Band. I $ 76) wird fich hieher noch entipredhend verwerten Lafjen,
a) So find 3. B. nicht teilbar lebende Tiere, Kunftwerke, Spiegelfdheiben ;
teilbar dagegen Flüffigkeiten (3. B. Weinl Vorräte an Hol und Kohlen,
WMetalbarren 2C.
» Orundftüce find im Prinzip an {ich teilbar, fofern obige BDorausfekungen
(f. in8befondere 1, b) zutreffen, was freilich nicht Häufig vorkommt, am eheften
noch bei Baupläben, aber auch da nur in befhränktem Maße,
Ein Berbotägefeß gegen die Pargellierung von Grunditücken aus vollsgie
 Gründen enthält das BGN. felbhit nicht; val. aber hiezw unten
Bem. 3.
Bei GHäufern ift normalerweife eine Teilung nicht möglich (val.
BL f RA. Bd. 53 S. 159), zumal daZ BGB. das Stockwerkgeigentum 111

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