180 IV. ffentliches Recht.
die Kgiserwürde und durch eine starke mittel- und kleinstaatliche Klientel gehaltenen Ein—
fluß Osterreichs auf die deutschen Dinge möglichst erfolgreich die Wage zu halten (Fürsten—
bund Friedrichs d. Gr. von 17885).
Die ersten beiden Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts bringen den Untergang des
alten Reichs, Leid und Druck der Fremdherrschaft, den Befreiungskrieg. Die Fremd—
herrschaft: furchtbare Lehrjahre nationalen Empfindens und Wollens, der Befreiungskrieg:
rine erste Probe nationalen Könnens. Wer lernte, wer erprobt ward, war das deutsche
Volk und der preußische Staat. Das Volk — erst nur die besten seiner Gebildeten,
dann immer weitere Kreise, — wird jetzt endlich zum politischem Nationalbewußtsein er⸗
zogen, damit tritt der Einheitsdrang des Volkes als ein neuer Faktor in das Getriebe der
nationalen Staatsentwicklung ein. Den preußischen Staat aber weist die Begrenzung,
welche die Verträge von 1815 ihm gaben, gleichsam gebieterisch auf seinen deutschen Beruf
Jin. Freundliche Mächte waren es nicht, denen Preußen auf dem Wiener Kongreß sich
fügen mußte, die ihm die vom äußersten Osten bis zum fernsten Westen deutschen Landes
sich streckende, aber schmale, zerrissene Gestalt, die langen, schwer zu verteidigenden Grenzen
gaben. Dennoch: — Übles wollend, haben diese Mächte wider Willen nationale Arbeit ver—
richtet, Gutes geschafft. Einmal nahmen sie Preußen undeutschen — polnischen —
Besitz und gaben ihm dafür deutschen; damit war der Staat Friedrichs des Großen „wieder
in Deutschland hineingewachsen“, — ein schroffer Gegensatz zu der österreichischen Monarchie
mit ihrer zu drei Vierteilen nichtdeutschen Bevoͤlkerung und ihrer denationalisierten
Dynastie. Sodann: die Grenzen von 1815 haben Preußen gezwungen, im Interesse
seiner eigenen Landesverteidigung zugleich ganz Norddeutschland zu schirmen gegen An—
griffe von Westen, Osten, Norden; sie haben diesen Staat auch sonst vor die ganz un—
partikularistische, nationale Aufgabe gestellt, die stärksten territorialen und landsmann—
schaftlichen Gegensätze zu überwinden, welche in Deutschland überhaupt bestehen. So war
Preußen der einzige Staat, welcher, sich selbst nur lebend, gesamtdeutsch sein konnte, sein
mußte: was Preußen gewann, kam Deutschland zu gute uͤnd die Tatsache, daß Preußen
die Pflichten der nationalen Gesamtheit auf sich nahm, mußte, nicht sowohl nach der
Gerechtigkeit, als nach der Notwendigkeit politischen Werdens schließlich doch einmal mit
dem Gewinn der Vorherrschaft, der Führerschaft zum Ziel der nationalen Einheit sich bezahlt
machen. Und so ist es gekommen: nachdem zwischen den Trägern des deutschen Dualismus,
Preußen und Osterreich, das Schwert entschieden hat, ist das außerösterreichische Deutsch⸗
land, durch einmütiges Zusammenwirken aller deutschen Partikularstaaten unter Preußens
Führung, gestützt auf das Nationalgefühl des gaänzen Volkes, im Reiche neu geeint
worden. In einem gewaltigen, tausendjährigen Staatsbildungsprozeß ist so das Ürteil
gefunden worden, gefunden und gesprochen nach alter deutscher Art durch Führer und
Volk. Eines langen Weges Endziel ist erreicht; das Endziel heißt: Bundesstaat.
Es ist die nationale Staatseinheit in bündischen Formen, die Einheit, in welcher der
nationale und der partikulare Staatsgedanke, Gemeinsamkeit und Besonderheit, die
großen Gegensätze deutscher Vergangenheit sich versöhnend zusammenfinden!
z5. Die deutschen Staatenbünde des 19. Jahrhunderts. 1. Die Auflösung
des alten Reiches und der Rheinbund!.
Das Zeitalter der beiden deutschen Staatenbünde, des Rheinbundes und des
Deutschen Bundes, reicht vom Untergang des alten Reiches, 1806, bis zu der Zer⸗
sprengung des Deutschen Bundes und den unmittelbar an letzteren Vorgang sich an⸗—
reihenden kriegerischen Ereignissen von 1866, welche die Gründung des Norddeutschen
Bundes [1867] und damit die Neugestaltung Deutschlands auf der heutigen, bundes—
staatlichen Grundlage vorbereiteten. Es handelt sich also um eine Zeitstrecke von
ie pusser, Deutjche Geschichte II 680 ff., I, v. Treitschke, Deutsche Geschichte J 331ff.
Die Arkunden bei Gv — orp. iur. confoed. —— Die Rheinbundakle auch bei
Binding, Deutsche Staaisgrundgesehe, Heft 8.