22, Titel: Schuldver[chreibung auf den Inhaber. SS 801, 802, 1517
und Plant Bem, 2, b, dagegen aber Eofad $ 257, IV, 1, Wendt, Archiv f. d. zivilift.
Praxis Bd. 92 S, 216, Dertmann Bem. 5 und ROR.-Komm. Bem. 1). ;
© IV. Nebergangsbeitimmungen f. in Urt. 174 und 175 ES, und vgl. außer:
dem für Bayern Urt, 8 des bayrifchen Üebergangsgejebes,
8 802,
Der Beginn und der Lauf der Borlegungsfrift Jowie der Verjährung werden
durch die Zahlungsjperre zu Sunften des Antragftellers gehemmt. Die Hemmung
beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungsiperre; fie endigt mit der
Erledigung des Aufgebotsverfahren8 und, falls die Zahlungsfjperre vor der Ein-
leitung des Berfahrens verfügt worden ift, auch dann, wenn feit der Befeitigung
de8 der Einleitung entgegenftehenden Hindernijfes fechs Monate verftridhen find
und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ift. Auf diefe Frijt finden die
Borichriften der SS 203, 206, 207 entjprechende Anwendung.
(®&. L 694: II, 780: II, 788.
Die Borfchrift des $ 802 entfpringt einer billigen Rücfihtnahme auf den bisherigen
Snhaber, dem die Urkunde zu Berluft gegangen ijt und der deshalb Rechte aus ihr geltend
machen fann. Vor allem it hier die Ermägung maßgebend, daß das Aufgebotsvertahren
an fih (mangels einer Beteiligung des Ausiteller8 an dem Verfahren) kein GHemmungs-
grund allgemeiner Art ift und e3 im Hinblick auf die notwendig längere Dauer des Auf-
pebotSberfahrenS vorkommen fönnte, daß mährend der Dauer desfelben die Vorlegungs-
{rijt oder die Beriährungsfrift ablaufe, DaS wirkffame Mittel für den VBerlultträger, die
Hemmung der Sorlegungsfrift oder der Beriährung herbeizuführen, bildet
die Zahlunagsfperre (vgl. hierüber im allgemeinen Bem. III zu & 799). ($ 802 ftimmt
überein mit Yrt. 11 de8 früheren bayrijhen GefeBes.)
1. 3u Sag 1: Die Bahlungsfperre hemmt fowohl den Beginn, wie den Lauf
der VBorlegungsifrift, allo auch die Jih an das Ende der Vorlegungstirift anfchließende
Verjährung bal. bierüber S 801 mit Bem.).
a) Diefe Hemmung erfolgt aber nur zuguniten des Antragiteller8.
b) € tritt lediglich eine Hemmung ein und keine Unterbredhung. Mit
der Befeitigung des Zahlungsverbot3 läuft die früher bereit3 he»
gonnene Seift (unter Einrehnung der Zeit bis zum ZahlungsSverbote) weiter.
Die Erhebung der Anfechtungsklage im Sinne des 8 957 3BO. bewirkt keine
Hemmung zugunften des AUnfechtungsklägers.
2, Bu Sag 2;
a) Der Beginn diefer Gemmung mürde nad Saß 1 erit mit der Erlaffung
der Bahlungsfverre durch das Gericht eintreten. Zugiiften des AUntrag-
[teller8 fol jedoch nach Sag 2 die Hemmung, die mit der BahlungsSfperre
eintritt, rücwärts auf den Zeitpunkt, in welchem die Zahlungsiperre be
antragt ift, bezogen werden. €8 würde daher auch dem Antragfteller
nicht fchaben Fönnen, wenn etwa im Beitpunkte der Erlaffung der Zahlungs
jperre die Frijt bereits abgelaufen i{t, wenn fie nur nod) zur Beit der Un»
tragftelung im Laufe war (Genle a. a. ©. S. 106).
b) Die durch die BahlungsSfperre bewirkte Hemmung endigt:
«) mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens;
8) fall8 bie Bablungs{perre vor der NK 0 8 des AufgebotSverfahrens
verfügt worden it (vol. SS 1020 mit 1015 ZPO. und Yen, IN, b zu
3 799), auch dann, menn feit der Befeitigung des der Einleitung ent:
gegenftebenben Gindernifles feh3 Monate verfirichen find und nicht
borber die Einleitung beantragt worden ft.
Diefe Beftimmung foll die Verzögerung des Antrags auf Einleitung des Aufgebot3
verfahren und eine ungemeffene Dauer der Zahlungsfperre verbhlüten. GM, II, 708.)
Yuf die leßtere Frijt von feh8 Monaten follen die Borfchriften der 88 203, 206,
207 entfprechende Anwendung finden.
3. Neber Geltung des S 802 für Schuldverfhreibungen auf den Shoe die dor
dem SKInkrafttreten des BOB. ausgeitellt wurden, |. Art. 174 ES. mit Bem.