dem der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahre den Betrag von 800 Reichs-
mark!) überschritten hat.
N
sein Einkommen im Jahre der Antragstellung
aber infolge Fortfalles der Einkommens-
quelle, insbesondere einer Arbeitsgelegenheit,
den Betrag von 800 Reichsmark!) aller Vor-
aussicht nach nicht erreichen wird und
den Umständen nach, insbesondere wegen Ver-
lustes der Arbeitsfähigkeit des Anleihegläubi-
gers, anzunehmen ist, daß dieser ein 800
Reichsmark’) übersteigendes Jahreseinkom-
men nicht mehr haben wird. .
Anträge, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen,
arsuche ich der Reichsschuldenverwaltung unter Bezug-
nahme &uf meinen Erlaß vom 4. August 1926 —
Ve 20085 — vorzuleren.
+]
12. Bekannimachung über das deultlsch-
französische Abkommen wegen Durchführung
der deutschen Aufwerlungsgesetzgebung in
Frankreich vom 16. Juni 19267)
(RGBL II S. 347.)
Zwischen der Regierung des Deutscher Reichs und
der Regierung der Französischen Republik ist am
10. Mai 1926 in Paris ein Abkommen üler die Durech-
führung der deutschen Aufwertungsgesctze vom
16, Juli 1925 (Reichsgesetzbl. 1925 I S. 117 uni 137)
und der damit zusammenhängenden Fragen in Frank-
reich geschlossen werden, Das Abkommen hat mit der
im Notenwechsel vom 4. Juni 1926 enthaltenen
Änderung die Zustimmung der vertragschließenden
Regierungen gefunden und ist damit in Kraft getreten,
‘) Jetzt 1000 RM, auf Grund des Geseizes vom %. Juli 1927
/RGBI. 1 8. 27).
3) Siehe hierzu den Aufsatz „Das deutsch-französische Auf-
wertungsabkommen vom 10. Mai 1926 von Regierungsrat
Dr. Baceciocco im Bank-Archiv. 25. Jahrgang, 1925/1926. 5. 35511.
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