Metadata: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

dem der Antragstellung vorangegangenen 
Kalenderjahre den Betrag von 800 Reichs- 
mark!) überschritten hat. 
N 
sein Einkommen im Jahre der Antragstellung 
aber infolge Fortfalles der Einkommens- 
quelle, insbesondere einer Arbeitsgelegenheit, 
den Betrag von 800 Reichsmark!) aller Vor- 
aussicht nach nicht erreichen wird und 
den Umständen nach, insbesondere wegen Ver- 
lustes der Arbeitsfähigkeit des Anleihegläubi- 
gers, anzunehmen ist, daß dieser ein 800 
Reichsmark’) übersteigendes Jahreseinkom- 
men nicht mehr haben wird. . 
Anträge, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, 
arsuche ich der Reichsschuldenverwaltung unter Bezug- 
nahme &uf meinen Erlaß vom 4. August 1926 — 
Ve 20085 — vorzuleren. 
+] 
12. Bekannimachung über das deultlsch- 
französische Abkommen wegen Durchführung 
der deutschen Aufwerlungsgesetzgebung in 
Frankreich vom 16. Juni 19267) 
(RGBL II S. 347.) 
Zwischen der Regierung des Deutscher Reichs und 
der Regierung der Französischen Republik ist am 
10. Mai 1926 in Paris ein Abkommen üler die Durech- 
führung der deutschen Aufwertungsgesctze vom 
16, Juli 1925 (Reichsgesetzbl. 1925 I S. 117 uni 137) 
und der damit zusammenhängenden Fragen in Frank- 
reich geschlossen werden, Das Abkommen hat mit der 
im Notenwechsel vom 4. Juni 1926 enthaltenen 
Änderung die Zustimmung der vertragschließenden 
Regierungen gefunden und ist damit in Kraft getreten, 
‘) Jetzt 1000 RM, auf Grund des Geseizes vom %. Juli 1927 
/RGBI. 1 8. 27). 
3) Siehe hierzu den Aufsatz „Das deutsch-französische Auf- 
wertungsabkommen vom 10. Mai 1926 von Regierungsrat 
Dr. Baceciocco im Bank-Archiv. 25. Jahrgang, 1925/1926. 5. 35511. 
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