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habt hätte, im Dienst zu bleiben, da ihm der Weg an das Gewerbegericht
zur Geltendmachung seines verkürzten Interesses allzeit
offen gestanden hätte. Also wird die Intervention des Gerichtes
auch für den Fall unrichtig kalkulierter Lohnsätze in Aussicht
gestellt J ). Ueberdies kann übrigens die Verkürzung des Interesses
auch in einer zu geringen Verdienstmöglichkeit bei an und für
sich entsprechenden Lohnsätzen liegen und in gleicher Weise Berücksichtigung
finden. Das Gericht kann hierin tatsächtlich umso
weiter gehen; als das positive Recht den Anhaltspunkt zu
Analogien bietet, wie das in der deutschen Gesetzgebung der
Fall ist. Für unseren Gedankengang kommt insbesondere die Bestimmung
des § 124 Z. 4 der G.O. in Betracht, die dem Arbeitgeber
die Verpflichtung auferlegt, für eine ausreichende Beschäftigung
des Werklöhners Sorge zu tragen, und die den Werklöhner
wie den Zeitlöhner vor widerrechtlichen Uebervorteilungen
seitens des Arbeitgebers ausdrücklich schützt. Es liegt auf
der Hand, dass auch in dieser Richtung der Werklöhner einem
Risiko ausgesetzt ist, dass der Arbeitgeber ihn nicht genügend beschäftigt.
Denn, braucht der Unternehmer zwar einen Hilfsarbeiter,
hat aber nicht genügend Arbeit, denselben gleichmässig fortlaufend
zu beschäftigen, so kann er sich natürlich am leichtesten dadurch
helfen, dass er die Lohnbemessung nach Massgabe der tatsächlichen
Arbeitserfolge vereinbart. Es könnte also das Risiko einer
überflüssigen Lohnausgabe wegen mangelhafter Ausnützung der
Arbeitskraft paralysiert werden durch die Werklöhnung. Dagegen
gibt § 124 Z. 4 G.O. unmittelbar Schutz. Dieses Schutzes bedarf
der Werklohnarbeiter aber selbstverständlich ebenso dann, wenn
seine ungenügende Beschäftigung in anderen Umständen der Betriebsgestaltung
ihren Grund hat, wie namentlich in den oben schon
erwähnten Fällen der Abhängigkeit von anderen Mitarbeitern und
der Qualität anderer Arbeiten. Auch hiefür lässt sich aber die
Norm des § 124 Z. 4, soweit speziell an die Stellung des Werklöhners
dort gedacht ist, im Wege extensiver Interpretation in Anwendung
bringen, ohne dass man einen Konflikt mit dem Geiste unserer
deutschen Gesetzgebung darüber befürchten müsste. Denn unsere
1) Vgl. »Gewerbegericht« VII. Jahrg. Nr. 31 u. 62, IX. Jahrg. Nr. 56. Österreichische
Entscheidungen a. a. O. Bd, I. Nr. 75 u. 167, Bd. II. Nr. 533 (Betriebsstörung),
Bd. III Nr. 387, 368, Bd. IV. Nr. 634, 635 ; ausserdem zahlreiche Entscheidungen
wegen unzulänglicher Beschäftigung.