Full text : Beiträge zur Lehre von den Lohnformen

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habt  hätte,  im  Dienst  zu  bleiben,  da  ihm  der  Weg  an  das  Gewerbegericht ­
  zur  Geltendmachung  seines  verkürzten  Interesses  allzeit ­
  offen  gestanden  hätte.  Also  wird  die  Intervention  des  Gerichtes
auch  für  den  Fall  unrichtig  kalkulierter  Lohnsätze  in  Aussicht
gestellt  J ).  Ueberdies  kann  übrigens  die  Verkürzung  des  Interesses
auch  in  einer  zu  geringen  Verdienstmöglichkeit  bei  an  und  für
sich  entsprechenden  Lohnsätzen  liegen  und  in  gleicher  Weise  Berücksichtigung ­
  finden.  Das  Gericht  kann  hierin  tatsächtlich  umso
weiter  gehen;  als  das  positive  Recht  den  Anhaltspunkt  zu
Analogien  bietet,  wie  das  in  der  deutschen  Gesetzgebung  der
Fall  ist.  Für  unseren  Gedankengang  kommt  insbesondere  die  Bestimmung ­
  des  §  124  Z.  4  der  G.O.  in  Betracht,  die  dem  Arbeitgeber ­
  die  Verpflichtung  auferlegt,  für  eine  ausreichende  Beschäftigung ­
  des  Werklöhners  Sorge  zu  tragen,  und  die  den  Werklöhner ­
  wie  den  Zeitlöhner  vor  widerrechtlichen  Uebervorteilungen
seitens  des  Arbeitgebers  ausdrücklich  schützt.  Es  liegt  auf
der  Hand,  dass  auch  in  dieser  Richtung  der  Werklöhner  einem
Risiko  ausgesetzt  ist,  dass  der  Arbeitgeber  ihn  nicht  genügend  beschäftigt. ­
  Denn,  braucht  der  Unternehmer  zwar  einen  Hilfsarbeiter,
hat  aber  nicht  genügend  Arbeit,  denselben  gleichmässig  fortlaufend
zu  beschäftigen,  so  kann  er  sich  natürlich  am  leichtesten  dadurch
helfen,  dass  er  die  Lohnbemessung  nach  Massgabe  der  tatsächlichen ­
  Arbeitserfolge  vereinbart.  Es  könnte  also  das  Risiko  einer
überflüssigen  Lohnausgabe  wegen  mangelhafter  Ausnützung  der
Arbeitskraft  paralysiert  werden  durch  die  Werklöhnung.  Dagegen
gibt  §  124  Z.  4  G.O.  unmittelbar  Schutz.  Dieses  Schutzes  bedarf
der  Werklohnarbeiter  aber  selbstverständlich  ebenso  dann,  wenn
seine  ungenügende  Beschäftigung  in  anderen  Umständen  der  Betriebsgestaltung ­
  ihren  Grund  hat,  wie  namentlich  in  den  oben  schon
erwähnten  Fällen  der  Abhängigkeit  von  anderen  Mitarbeitern  und
der  Qualität  anderer  Arbeiten.  Auch  hiefür  lässt  sich  aber  die
Norm  des  §  124  Z.  4,  soweit  speziell  an  die  Stellung  des  Werklöhners
dort  gedacht  ist,  im  Wege  extensiver  Interpretation  in  Anwendung
bringen,  ohne  dass  man  einen  Konflikt  mit  dem  Geiste  unserer
deutschen  Gesetzgebung  darüber  befürchten  müsste.  Denn  unsere

1)  Vgl.  »Gewerbegericht«  VII.  Jahrg.  Nr.  31  u.  62,  IX.  Jahrg.  Nr.  56.  Österreichische ­
  Entscheidungen  a.  a.  O.  Bd,  I.  Nr.  75  u.  167,  Bd.  II.  Nr.  533  (Betriebsstörung), ­
  Bd.  III  Nr.  387,  368,  Bd.  IV.  Nr.  634,  635  ;  ausserdem  zahlreiche  Entscheidungen ­
  wegen  unzulänglicher  Beschäftigung.
            
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