Object: Völkerrecht und Landesrecht

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Prädikat zu ertheilen, wenn man an das Maass rechtbildender 
Kraft denkt, das zu seiner Entstehung nothwendig ist. Es scheint 
von den einfachen Formen der Rechtserzeugung eines Familien- 
verbandes aus, über die Rechtsbildung der Gemeinde, des Ein- 
heits-, des Bundesstaates hinauf eine stark ansteigende Linie zu 
führen, die an der Stelle endet, wo aus dem Zusammentreffen 
einer ganzen Reihe einzelner Staatswillen das alle überragende 
Völkerrecht geboren wird.!) Aber diese Betrachtung hat besten 
Falles den Werth eines Bildes und beweist für unsere Frage 
nicht das Geringste. Die „Ueberordnung‘“ einer Rechtsquelle über 
eine andere hat nicht nothwendig im Gefolge, dass Gültigkeit 
oder Ungültigkeit der auf Rechtserzeugung gerichteten Akte 
der untergeordneten von dem Willen der oberen abhängen; selbst 
wo der Inhaber eines Rechtswillens über einen anderen herrscht 
— ein Verhältniss, das allerdings hier in keiner Weise in Frage 
kommen kann —, ist ja, wie wir sahen”), nicht immer gerade 
diese Abhängigkeit der Rechtsbildung vorhanden. Warum aber 
ist sie in Bezug auf Landes- und Völkerrecht ausgeschlossen? 
Deshalb, weil von „Gültigkeit‘“ und „Nichtgültigkeit“ eines Rechts- 
satzes nur unter der Voraussetzung gesprochen werden kann, dass 
die „höhere‘““ Quelle, die über Sein und Nichtsein entscheidet, 
in unmittelbarer Beziehung zu den Subjekten steht, an 
die der Urheber jenes Rechtssatzes sich wendet. Nur wenn über 
dem Gesetzgeber und denen, zu denen er spricht, eine Macht 
steht , die ihrerseits das Verhältniss zwischen diesen beiden recht- 
lich zu regeln vermag, kann die Rechtsfrage entstehen, ob ein 
Akt des ersteren die letzteren zu binden vermag. Denn „gelten‘‘, 
„nicht gelten“ heisst innerhalb einer Rechtsordnung für andere 
wirksam sein oder nicht. Darum kann ein Gesetz oder besser 
gesagt ein gesetzgeberischer Akt eines Gliedstaats von der Rechts- 
ordnung des Bundesstaats, ein legislativer Akt eines Organs im 
Einheitsstaate von dessen Verfassung mit Geltung ausgestattet 
werden. Aber nicht ein Landesgesetz vom Völkerrecht, denn die 
Staatsunterthanen sind nicht Völkerreechtsunterthanen. So ist denr 
1) Aus diesem Gedankenkreise heraus ist es zu verstehen, wenn man 
auch die Wissenschaft des Völkerrechts die pars jurisprudentiae longe 
nobilissima genannt hat, Welcher Völkerrechtslehrer dürfte übrigens heute 
solch kühnen Ausspruch wagen! 
23 S. nahen S. 167
	        
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