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Prädikat zu ertheilen, wenn man an das Maass rechtbildender
Kraft denkt, das zu seiner Entstehung nothwendig ist. Es scheint
von den einfachen Formen der Rechtserzeugung eines Familien-
verbandes aus, über die Rechtsbildung der Gemeinde, des Ein-
heits-, des Bundesstaates hinauf eine stark ansteigende Linie zu
führen, die an der Stelle endet, wo aus dem Zusammentreffen
einer ganzen Reihe einzelner Staatswillen das alle überragende
Völkerrecht geboren wird.!) Aber diese Betrachtung hat besten
Falles den Werth eines Bildes und beweist für unsere Frage
nicht das Geringste. Die „Ueberordnung‘“ einer Rechtsquelle über
eine andere hat nicht nothwendig im Gefolge, dass Gültigkeit
oder Ungültigkeit der auf Rechtserzeugung gerichteten Akte
der untergeordneten von dem Willen der oberen abhängen; selbst
wo der Inhaber eines Rechtswillens über einen anderen herrscht
— ein Verhältniss, das allerdings hier in keiner Weise in Frage
kommen kann —, ist ja, wie wir sahen”), nicht immer gerade
diese Abhängigkeit der Rechtsbildung vorhanden. Warum aber
ist sie in Bezug auf Landes- und Völkerrecht ausgeschlossen?
Deshalb, weil von „Gültigkeit‘“ und „Nichtgültigkeit“ eines Rechts-
satzes nur unter der Voraussetzung gesprochen werden kann, dass
die „höhere‘““ Quelle, die über Sein und Nichtsein entscheidet,
in unmittelbarer Beziehung zu den Subjekten steht, an
die der Urheber jenes Rechtssatzes sich wendet. Nur wenn über
dem Gesetzgeber und denen, zu denen er spricht, eine Macht
steht , die ihrerseits das Verhältniss zwischen diesen beiden recht-
lich zu regeln vermag, kann die Rechtsfrage entstehen, ob ein
Akt des ersteren die letzteren zu binden vermag. Denn „gelten‘‘,
„nicht gelten“ heisst innerhalb einer Rechtsordnung für andere
wirksam sein oder nicht. Darum kann ein Gesetz oder besser
gesagt ein gesetzgeberischer Akt eines Gliedstaats von der Rechts-
ordnung des Bundesstaats, ein legislativer Akt eines Organs im
Einheitsstaate von dessen Verfassung mit Geltung ausgestattet
werden. Aber nicht ein Landesgesetz vom Völkerrecht, denn die
Staatsunterthanen sind nicht Völkerreechtsunterthanen. So ist denr
1) Aus diesem Gedankenkreise heraus ist es zu verstehen, wenn man
auch die Wissenschaft des Völkerrechts die pars jurisprudentiae longe
nobilissima genannt hat, Welcher Völkerrechtslehrer dürfte übrigens heute
solch kühnen Ausspruch wagen!
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