Full text : Gesetz über die Handelskammern

Wahlberechtigung und Wählbarkeit. ßS66. 105

vom 11. Oktober 1897. Auch der Bevollmächtigte, der
nach 8 5 Abs. II Ziff. 2 zur Stimmabgabe weiblicher oder
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehender Personen
besonders bestellt ist, darf nicht mehr als eine Stimme
abgeben, gleichviel, ob der Bevollmächtigte zur Abgabe
einer Mehrheit von Wahlstimmen deshalb legitimiert ist,
weil er auch auf Grund eigenen Betriebs zur Abgabe einer
Wahlstimme ermächtigt ist oder weil er hierzu von einer
Mehrheit von Personen Vollmacht erhalten hat, Entsch.
des OVG. vom 7. Dezember 1908 (MBl. d. H. u. GV.
1909 S. 157).
2. Für die Durchführung der Bestimmung ist zu
unterscheiden, ob das mehrfache Wahlrecht fich auf Betriebe
gründet, die innerhalb eines und desfelben Wahlbezirks,*)
oder auf Betriebe, die in verschiedenen Wahlbezirken be—
legen sind. Im ersteren Falle hat die Handelskammer
bei der Aufstellung der Wahlliste darauf zu achten, daß
eine Person, die in dem Wahlbezirke mehrere das Wahl⸗
recht begründende Betriebe hat, dennoch nur einmal in
die Wahlliste für diesen Bezirk aufgenommen wird. Be—
ruht das mehrfache Wahlrecht darauf, daß ein persönlich
Wahlberechtigter zugleich Vertreter einer wahlberechtigten
Gesellschaft usw. ist, so ist fowohl dieser Wahlberechtigte
als die Gesellschaft usw. in die Wahlliste gusennen
Bei der Vollziehung der Wahl hat alsdann der Wahl⸗
berechtigte zu erklären, ob er die Wahlstimme auf Grund
seiner persönlichen Berechtigung oder als Vertreter der
Gesellschaft usw. abgebe. Erklaͤrt er das letztere, so darf
der Wahlvorstand einen anderen Vertreter der Gesellschaft
zur Stimmabgabe nicht mehr zulassen. Ebenso ist zu ver⸗
fahren, wenn ein Wähler sowohl persoönlich wahlberechtigt
als wahlberechtigter Prokurist ist.

*) Der 8 6 spricht von Wahlkreisen; darunter ist
aber dasselbe zu verstehen, wie unter den weiterhin mehr⸗
fach erwähnten Wahlbezirken.
            
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