Full text : Gesetz über die Handelskammern

Wahl von Mitgliedern der Bezirkseisenbahnrate. 233

Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter, sowie
deren Verteilung auf die verschiedenen Interessenten⸗
kreise bestimmen die Minister der öffentlichen Arbeiten,
für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
4. Nach dem Ministerialerlasse vom 20. Dezember 1882
ist die Art und Weise der Wahl der Mitglieder und Stell—
vertreter derjenigen Handelskammern und kaufmännischen
Korporationen, welche eine jede für fich ein oder mehrere
Mitglieder zu wählen berechligt sind, den einzelnen Körper—⸗
schaften überlassen. Für die Handelskammern ist gemäß
334 Abs. 1 Satz 3 des Handelskammergesetzes das im
14 Abs. J daj. bestimmte Verfahren anzuwenden. In
demselben Erlasse sind eingehende Vorschriften für den Fall
gegeben, daß zwei oder mehrere Handelskammern gemein⸗
schaftlich ein Mitglied zu wählen haben: von ihrer Wieder⸗
gabe kann abgesehen werden, da dieser Fall nach der der—
zeltigen Regelung nicht vorkommt.
2. An ihre Stelle sind die Landwirtschaftskammern
getreten.

3. Es besteht dabei der Grundsatz, daß Handelskammern
ein Wahlrecht nur insoweit eingeräumt wird, als ihr ört—
licher Geschäftsbereich Strecken des beteiligten Eisenbahn—
direktionsbezirks umfaßt. Unter dieser Voraussetzung kann
einer Handelsvertretung das Wahlrecht für mehrere Be—
zirlseisenbahnräte gewährt werden. Im allgemeinen ist
für jedes Mitglied des Bezirkseisenbahnrats ein Stellver—
treter zu wählen; doch bleibt den Körperschaften, die mehr
als ein Mitglied zu wählen haben, eine Beschraͤnkung der
Zahl der Stellverireter überlassen, Ministerialerlaß vom
20. Dezember 1882 unter IV.
In Berlin ist die Handelskammer die ausfchließlich zur
Wahl berechtigte Handelsvertretung, Handelskammergefetz
3 44 Anm. 5.
            
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