Vorschlaͤge für die Ernennung von Handelsrichtern. 248
der Landesjustizverwaltung gebildet werden können, und
zwar nicht nur am Sitze des Landgerichts, sondern auch
an anderen Orten innerhalb des Landgerichtsbezirks,
GVG. 8 100. Die vbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die von den Kammern für Handelssachen an Stelle
der Landgerichte in erster Instanz zu erledigen sind,
—X
folgt vor ihnen, wenn es der Kläger in der Klageschrift
oder der Beklagte in der Verhandlung vor der Zivilkammer
beantragt. Die Kammern für Handelssachen entscheiden
in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als
Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Sämtliche Mit—
glieder der Kammer haben gleiches Stimmrecht, GBG.
*109. In Preußen ist von der Einrichtung im weitesten
Umfange Gebrauch gemacht worden.
2. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erlassfene
allgemeine Verfügung des Justiz- und Handelsministers
vom 10. Dezember 1903 ist auf S. 246ff. abgedruckt.
8113.
Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt
werden, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet
hat und als Kaufmann, als Vorstand einer Akttien⸗
gesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen
juristischen Person in das Handelsregister eingetragen
ist oder eingetragen war.
Zum Handelsrichter soll nur ernannt werden,
wer in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen
wohnt oder, wenn er als Kaufmann in das Handels—
register eingetragen ist, dort eine Handelsniederlassung
hat; bei Personen, die als Vorstand einer Aktien—
16*