Full text : Gesetz über die Handelskammern

246

Anhang.

2. Allgemeine Verfügung
vom 10. Dezember 1903. betreffend die gutacht·
lichen Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter.
(MBl. d. H. u. GV. S. 391.)
Zur Ausführung des 8112 des deutschen Gerichts⸗
verfassungsgesetzes bestimmen die Minister der Justiz
und für Handel und Gewerbe folgendes:

81.
Die gutachtlichen Vorschläge zur Ernennung der
dandelsrichter und der stellvertretenden Handels⸗
richter erfolgen durch die in Gemäßheit des Gesetzes
vom 24. Februar 1870 und 19. August 1897 Ges.⸗
Samml. 1897 S. 358) errichteten Handelskammern.
Für diejenigen Bezirke, für welche keine Handels⸗
kammer, aber eine der im 844 Abs. 1 des gedachten
Gesetzes aufgeführten kaufmännischen Korporationen
besteht, erfolgen die Vors chläge durch diese Korporation.
Erstreckt sich der Bezirk einer Kammer für Handels⸗
sachen auf die Bezirke mehrerer Organe des Handels⸗
standes, so entscheiden, erforderlichenfalls nach An⸗
hörung dieser Organe, die Minister der Justiz und
für Handel und Gewerbe über die Beteiligung der
einzelnen Organe des Handelsstandes an den gut⸗
achtlichen Vorschlägen.
1. Wegen Berlin s. *44 Anm. 5.

82.
Die Vorschläge erfolgen entweder gesondert für
den einzelnen Fall oder im voraus für das ganze
            
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