Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Anhang.

gesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer
sonstigen juristischen Person in das Handelsregister
eingetragen sind, genügt es, wenn die Gesellschaft
oder juristische Person eine Niederlassung in dem
Bezirke hat.“

Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
können nicht zu Handelsrichtern ernannt werden.

1. Die Fassung der beiden ersten Abfätze beruht auf
der Novelle zum GBG. vom 20. März 1805 (RGesBl.
S. 179). Durch diese ist der Kreis der zu Handelsrichtern
wählbaren Personen ausgedehnt worden. Einerseits können
neben den Vorständen der Aktiengesellschaften auch die
Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschruͤnkter Haftung
und die Vorstände anderer handeltreibender juristischer
Personen zum Amte des Handelsrichters herangezogen
werden; dabei ist insbesondere an Vereine gedacht, denen
die Rechtsfähigkeit staatlich verliehen ist BGB. 86 22, 23),
an Kolonialgesellschaften, die auf Grund der 88611—13
des Schutzgebietsgesetzes (KGesBl. 1900 S. 815) errichtet
find, ferner an Bergwerksgesellschaften mit juristischer
Persönlichkeit und ins Handelsregister eingetragene Ver—
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Gesetz über die
privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
RGesBl. S. 139) 88 15, 30, 32, 533. Andererseits ist
die frühere Voraussetzung, daß der Handelsrichter in dem
Bezirke der Kammer fuͤr Handelssachen wohnen müsse,
insofern beseitigt, als für Kaufleute, die ins Handels
register eingetragen sind, der Besitz einer Handelsnieder⸗
lassung im Gerichtsbezirke genügt. Für die Vorstände
von Gesellschaften und juristischen Personen ist die Ver—
wendbarkeit als Handelsrichter gleichfalls bereits dann
            
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