Full text : Gesetz über die Handelskammern

Einleitung.

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ringeren Betriebe des Bergbaus auszuscheiden, wurde für
die bergmännischen Betriebe das Wahlrecht davon ab—
hängig gemacht, daß die Jahresproduktion einen vom
Handelsminister für die einzelnen Handelskammern zu
bestimmenden Wert oder Umfang erreichte.
Voraussetzungen der Wählbarkeit waren ein Alter
von 25 Jahren, Wohnsitz im Handelskammerbezirk und
Tätigkeit im Geschäftsleben in selbständiger oder leiten⸗
der Stellung (als Inhaber einer Firma, per—
sönlich haftender Gesellschafter, Vorsiandsmitglied einer
Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, Eigentümer, Pächter
Reprüsentant oder Vorstandsmitglied eines Bergbau⸗
unternehmens). Die Wahlen erfolgten, wie bisher, durch
geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln nach absoluter
Stimmenmehrheit auf drei Jahre in der Weise, daß jedes
Jahr der dritte Teil der Mitglieder neugewählt wurde.
Von der Bestellung von Stellvertretern wurde abgesehen.
Die Kosten der Handelskammerverwaltung, wie sie
fich aus dem von der Kammer aufzustellenden Haus⸗
haltsplane ergaben, waren mangels eigener Einnahmen
durch Zuschläge zur Gewerbesteuer vom Handel aufzu⸗
bringen: sollten höhere Zuschläge als 10 v. H. erhoben
werden, so war die Genehmigung der Regierung erforder⸗
lich. Wahlberechtigte, die der Gewerbesteuer vom Handel
nicht unterlagen, wurden von der Handelskammer zu
dieser Steuer eingeschätzt und mit Zuschlügen zu dem
veranlagten Satze herangezogen.
Die Handelskammern wählten jährlich einen Vorsitzen⸗
den und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Bei Be—
            
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