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Einleitung.
Vorschriften stellt in dieser Hinsicht das Gesetz auf; im
übrigen ist alles der Entschließung der Kammern über—
lassen. Sie sind allerdings staatlicher Beaufsichtigung
unterworfen; doch ist — abgesehen davon, daß diese sich
nicht auf den sachlichen Inhalt ihrer Gutachten erstreckt
— schon deshalb, weil die Aufsicht unmittelbar bei dem
Minister liegt, nicht anzunehmen, daß sie je zu bureau⸗
kratischer Bevormundung ausarten könnte. Für die
Finanzverwaltung der Handelskammer bestehen Schranken
nur insoweit, als ihre Aufwendungen nur für Zwecke
erfolgen dürfen, welche innerhalb des — übrigens sehr
weit gespannten — Rahmens ihrer Aufgaben liegen, und
als die Genehmigung des Ministers erforderlich ist, wenn
zu Deckung des Bedarfs mehr als 10 v. H. der Gewerbe—
steuer ausgeschrieben werden sollen.
Wenn hiernach die Organisation der Handelskammern
im einzelnen befriedigend geregelt ist, so kann der Ein—
richtung als Ganzem der Vorwurf nicht erspart bleiben,
daß sie auf falscher Grundlage aufgebaut ist. Vom
Standpunkte dessen, welcher eine Einmischung des Staats
in die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse grund⸗
sätzlich ablehnt, ist jede staatliche Organisierung einzelner
Berufsstände zur Wahrnehmung ihrer einseitigen Wirt⸗
schaftsinteresfsen zu verwerfen, und es war nur folge—
richtig, daß bei der Beratung des Gesetzes von 1870
von den Anhängern dieser Anschauung die Aufhebung
des ganzen Instituts der Handelskammern beantragt
wurde. Wer dagegen anerkennt — und diese Auf—
fassung ist gegenwärtig unbedingt vorherrschend —, daß