Full text : Das Unterrichtswesen Transvaals

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Il. Das Religionsgesetz.
Artikel 34 (siehe Education Acts p. 13) bestimmt im Wesentlichen
 das Folgende:
1. dass jeder Schultag mit Gebet und dem Lesen eines Abschnities der
Heiligen Schrift beginne,
2. dass Unterricht in Biblischer Geschichte erteilt werde und zwar möglichst
 in der Muttersprache des Kindes,
3. dass kein.Kind, dessen Vater sich schriftlich bei dem Leiter der Schule
gegen die Teilnahme seines Kindes am Unterricht in der Biblischen Geschichte
ausgesprochen, zur Teilnahme an diesem Unterricht gezwungen werde,
4. dass kein dogmatischer Unterricht konfessioneller Tendenz in irgend
einer Staatsschule erteilt werde,
5. dass nur ein Lehrer der Schule während der Schulzeit den Unterricht
in Biblischer Geschichte erteile,
6. dass kein Lehrer angestellt werde, der nicht bereit ist, den Unterricht
in Biblischer Geschichte gewissenhaft zu erteilen ; es sei denn, dass er dem
Direktor des Unterrichtswesens die Bedenken, welche er hiergegen hegt, klarlegt,
7. dass die auf den Unterricht der Biblischen Geschichte zu verwendende
Zeit durch den Lehrplan festgesetzt werde.
Wir ersehen hieraus, dass das neue Religionsgesetz den Forderungen
 der im Jahre 1904 zur Untersuchung der Religionsfrage
eingesetzten Kommission (The religious Instruction in Schools Commission)
 durchaus Folge leistet. Es entspricht daher auch den
Wünschen und Ansichten der Majorität der Bevölkerung Transvaals.

IH. Das Schulzwangsgesetz.
Bereits im Jahre 1907 waren die Forschungen der „Kömmission.
 zur Untersuchung der Notlage Transvaals“, welche, wie wir
sahen, von 1906—1908 tagte, soweit gediehen, dass man sich in
massgebenden Kreisen darüber einig war, dass die Einführung des
Schulzwanges für Transvaal dringend geboten sei. Es wurde daher
auch‘ schon im Schulgesetz 1907 der Schulzwang proklamiert,
Die wichtigsten diesbezüglichen Bestimmungen, welche das
eigentliche Schulzwangsgesetz bilden, werde ich im Folgenden wiederam’
 in möglichst wortgetreuer Uebersetzung bringen. Andere mit
dem Schulzwangsgesetz in Verbindung stehende Bestimmungen werde
ich, soweit sie zum Verständnis des Ganzen notwendig sind, jedoch
nur kurz inhaltlich wiedergeben:
Artikel 19 (1): „Es soll die Pflicht des Vaters eines jeden weissen Kindes sein,
für dessen regelmässigen Besuch einer Schule zu sorgen, wenn es das 7. Lebens-
            
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