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die Sinzheimer nicht berücksichtigt, kommen für die Gestaltung
des Werklohnverhältnisses vor allem in Betracht.
Die Lohnsicherung in diesem spezifischen Sinne der Sicherung
eines bestimmten Lohnausmasses umfasst zwei Probleme: i) die
Sicherung eines gewissen Durchschnittsgesamtverdienstes
auf eine Zeiteinheit projiziert, gegenüber dem
ökonomischen Risiko, das in verschiedenen Richtungen, wie oben
gezeigt wurde, das Ausmass des Lohneinkommens des Werklöhners
erheblichen Schwankungen unterwirft, und 2) die Sicherung
der vereinbarten absoluten Höhe der Wer k loh nsätze
gegenüber dem Bestreben der Unternehmer, die vereinbarten,
bezw. zugestandenen Werklohnsätze allmählich herabzusetzen,
gegenüber dem »Akkorddrücken« oder »Gedingereissen«,
»cutting-rates«, wie dieses Vorgehen in Arbeiterkreisen heisst.
Das erste Problem ist in der Gesetzgebung tatsächlich schon
in Angriff genommen. Mit der den Stücklöhner betreffenden
Bestimmung des § 124 Z. 4 G.O. wird eine solche Ausnützung
der Arbeitskraft des Werklöhners bezweckt, dass diese ungehindert
wirksam sein und damit wenigstens zu einer vollen Verwertung
ihrer Leistungsfähigkeit gelangen könne. Es ist dies aber
natürlich nur ein Ansatz zur wirklichen Lösung des Problems, dem
von der Gesetzgebung aus freilich in absehbarer Zeit kaum näher
gerückt werden wird. Denn die lohnpolitische Massregel, von der
die Lösung des Problemes schliesslich nur zu erwarten ist, ist ein
Mini mal lohn. Neben die Werklohnsatzvereinbarung tritt die
Festsetzung eines bestimmten Zeiteinheitssatzes, durch welchen
jenes Mass von Einkommen gesichert werden soll, das als Ziel
der Lohnpolitik schlechthin angesehen werden kann.
Minimallöhne können in zweifacher Weise Vorkommen und
damit auch verschiedenen Zwecken dienen, entweder als Individualvereinbarung
oder als Gegenstand kollektiver Vertragsschliessung.
In der Regel wird in beiden Fällen Verschiedenes
vorliegen, aber es kann die kollektive Minimallohn-Vereinbarung
gleichwohl überall, wo die Individualvereinbarung
möglich wäre, diese ersetzen. Die letztere hat ein viel engeres Anwendungsgebiet,
sie hat nur Bedeutung als Nebenvereinbarung
neben einem normalen Zeit- oder Werklohnvertrag. Ihr spezifischer
Zweck ist dann eben Sicherung eines Einkommens
neben und auf Grund einer hauptsächlichen und grundlegenden
Lohnvereinbarung. Derartige Individualvereinbarungen