Object : Beiträge zur Lehre von den Lohnformen

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die  Sinzheimer  nicht  berücksichtigt,  kommen  für  die  Gestaltung
des  Werklohnverhältnisses  vor  allem  in  Betracht.
Die  Lohnsicherung  in  diesem  spezifischen  Sinne  der  Sicherung
eines  bestimmten  Lohnausmasses  umfasst  zwei  Probleme:  i)  die
Sicherung  eines  gewissen  Durchschnittsgesamtverdienstes ­
  auf  eine  Zeiteinheit  projiziert,  gegenüber  dem
ökonomischen  Risiko,  das  in  verschiedenen  Richtungen,  wie  oben
gezeigt  wurde,  das  Ausmass  des  Lohneinkommens  des  Werklöhners
erheblichen  Schwankungen  unterwirft,  und  2)  die  Sicherung
der  vereinbarten  absoluten  Höhe  der  Wer  k  loh  nsätze
  gegenüber  dem  Bestreben  der  Unternehmer,  die  vereinbarten, ­
  bezw.  zugestandenen  Werklohnsätze  allmählich  herabzusetzen, ­
  gegenüber  dem  »Akkorddrücken«  oder  »Gedingereissen«,
»cutting-rates«,  wie  dieses  Vorgehen  in  Arbeiterkreisen  heisst.
Das  erste  Problem  ist  in  der  Gesetzgebung  tatsächlich  schon
in  Angriff  genommen.  Mit  der  den  Stücklöhner  betreffenden
Bestimmung  des  §  124  Z.  4  G.O.  wird  eine  solche  Ausnützung
der  Arbeitskraft  des  Werklöhners  bezweckt,  dass  diese  ungehindert ­
  wirksam  sein  und  damit  wenigstens  zu  einer  vollen  Verwertung ­
  ihrer  Leistungsfähigkeit  gelangen  könne.  Es  ist  dies  aber
natürlich  nur  ein  Ansatz  zur  wirklichen  Lösung  des  Problems,  dem
von  der  Gesetzgebung  aus  freilich  in  absehbarer  Zeit  kaum  näher
gerückt  werden  wird.  Denn  die  lohnpolitische  Massregel,  von  der
die  Lösung  des  Problemes  schliesslich  nur  zu  erwarten  ist,  ist  ein
Mini  mal  lohn.  Neben  die  Werklohnsatzvereinbarung  tritt  die
Festsetzung  eines  bestimmten  Zeiteinheitssatzes,  durch  welchen
jenes  Mass  von  Einkommen  gesichert  werden  soll,  das  als  Ziel
der  Lohnpolitik  schlechthin  angesehen  werden  kann.
Minimallöhne  können  in  zweifacher  Weise  Vorkommen  und
damit  auch  verschiedenen  Zwecken  dienen,  entweder  als  Individualvereinbarung ­
  oder  als  Gegenstand  kollektiver  Vertragsschliessung. ­
  In  der  Regel  wird  in  beiden  Fällen  Verschiedenes ­
  vorliegen,  aber  es  kann  die  kollektive  Minimallohn-Vereinbarung
  gleichwohl  überall,  wo  die  Individualvereinbarung
möglich  wäre,  diese  ersetzen.  Die  letztere  hat  ein  viel  engeres  Anwendungsgebiet, ­
  sie  hat  nur  Bedeutung  als  Nebenvereinbarung
neben  einem  normalen  Zeit-  oder  Werklohnvertrag.  Ihr  spezifischer ­
  Zweck  ist  dann  eben  Sicherung  eines  Einkommens ­
  neben  und  auf  Grund  einer  hauptsächlichen  und  grundlegenden ­
  Lohnvereinbarung.  Derartige  Individualvereinbarungen
            
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