thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI ÄbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
S. 256 (Tod eines Gefhäftsinhaber8, deffen Erben das Gefchäft nicht fortführen Können 
und e8 daher verkaufen). 
Neber den Fall, daß der Arbeitgeber den wichtigen Orund felbit hervorgerufen 
hat, val. Mecht 1909 Nr. 978. 
3 Beitpunft der Geltendmadhung, 
a) Zn zeitlicher Hinficdht wird fiG nah Lage des Gefebes bier nmıcdht 
Aunehnen lafen, daß der Kündigungsarund erft im Laufe des Dienftver- 
hältniffeS eingetreten jeim müfjfe. DBeltand er {chon bei Eingehung des 
leßteren und way er dem andern Teile unbekannt geblieben, inSbefondere ver- 
heimlicht worden, {o kann möglicherweife eine Vertragsanfechtung wegen 
SO oder Täufchung begründet, aber auch Kündigung Ihon vor 
DHienjtantritt nach S 626 oder auch nachher gerechtfertigt fein, vgl. DL®. 
Stettin, Recht 1906 €. 50 fo auch Plane zu 8 626), ferner oben Bem. IH, 1, d. 
Beim Herbortreten neuer Verfehlungen fönnen auch ältere Vorkommnifie 
unter Umjtänden wieder herangezogen werden NOE,, HoldbeimsMSchr. 1908 
S. 213, Yecht 1908 Nr. 1361, 3582, 1909 Nr. 3052, ROEC. Bd. 51 S. 91). 
Der „wichtige Grund“ muß aber noch zur Zeit der Kündigung vor- 
liegen, vol. Lotmar Bd. 1 S, 614 Anm. 1. Daß daS Recht zur außer» 
ordentlichen Kündigung fofort geltend gemacht wird, ift nicht notwendig 
dgl. die bei Warneyer Bd. 2 angegebene „Sudikatur); ein längeres Zumwarten 
san aber einen Verzicht nad Lage der Einzelumitände bedeuten; vgl. 
übrigens auch unten Bem. 6, ROSE. in Kur. Wichr. 1897 S. 115 und Seuff. 
Urch. Bd. 65 Nr. 193. 
Eine Iurze NeberlegungsSfrift, ob er von außerordentlicher Kündigung 
Sebhrauch machen will, muß dem Dienjtherın zugebilligt werden, vgl. Boß, 
D. Iur.3. 1906 S. 535. 
d) Vol. ferner au in Bem. 5 unten. 
4, Bei dem Mangel einer gefeblichen Unterfheidung erfcheint $ 626 auf Dienft- 
verbältniffe jeder Art al8 anwendbar, inSbefondere auch hei Dienftverhältnifjen von 
der im S 622 bezeichneten Beichaffenheit. Da aber biefen leßteren das GejeB einen 
befonderS ausgiebigen Schuß gewähren will, fo ericheint es folgerichtig, in joldhen Sällen 
die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht zu leicht 
abzumägen. 
+ Wirffamwerden und Wirkung diefer Kündigung: 
a) Die auf Grund des & 626 erfolgende Kündigung ift, je nachdem wirklich ein 
jJadgemäßer Kündigungsarund nach 8 626 im Beitpunkte des Wirk 
Jamwerden3 der Kündigungserklärung (88 130 ff.) objektiv borliegt, 
antimeder begründet oder unbegründet. Nur wenn exhere NE 
erfüllt ift, tritt als Wirkung die Aufhebung des Dienftverhältniies um 
zwar für die Zukunft ein. Die Auflöfung des DienftvertragsS erfolgt dann 
in der Ridhtung gegen beide SE u hiezu Necht 1908 S, 335, 
Rn Fr ner0, D. Iur.3. 1904 S, 483, Chiele, Urch. f. bürgerl. N. 
Ob diefe objektive Borausfebung gegeben war und dadurch auch jene 
Wirkung eintrat, enticheidet im Streitfalle das in diefer Beziehung 
deflaratorifhe rechtafräftige Urteil, das auf @rund einer Leiftungs- 
oder Feitftellungsflage (S 256 ABO) ergebt (bal. oben Bem. IN, 1, a). 
Wegen Vergütung und Schhadenserfaß vol. S 628 mit Bem., 
n8bef. Bem. II. , 
Eine unbegründete En enthält aber zugleich einen Antrag auf 
vdertragSsmäßige Mufhebung des Vertrags, die von dem andern 
Teile angenommen werden kann (val. Neumann zu $ 626); ein folder An- 
TEE eur muß aber deutlidh zum Ausdrucke gelangen (val. hiezu Borbem. 1 
DOT 20). . 
Eine undegründete Aündigung kann unter Umftänden anderfeit8 auch 
zinen wichtigen @rund für eine Kündigung des anderen Teiles abgeben; val. 
Neumann zu $ 626 und Lotmar Bd. 1 S, 570 Anın. 2. 
Ein in der Praxis Cfter8 vorlommender Streitfall if folgender: Eine nach 
$ 626 erfolgte Ründigung war an fich mangel8 eines genügend wichtigen 
rundes gejeßlih nicht begründet; nad her aber ereignet jich ein Tat: 
beftand, der fie gerechtfertigt haben würde, 3. B. der zu Unrecht entlaffene 
Dienitverpilichtete beleidigt am Tage nad der Entlafung den Dienftherrn 
in gröblicdher Weife. Rann der Dienftherr Hier ‚gegenüber der Klage auf 
Lobhnforderung feiten8 des Dienftverbflichteten jene Beleidigung aeltend 
®)}
	        
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