heiten sowie auf Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Sie beziehen
sich ferner nicht auf Streitigkeiten über Bodenbenutzung nach Maß-
gabe der Agrargesetze der vertragschließenden Teile.
A
2
Artikel 2
Die Schiedsabkommen müssen enthalten:
Die Bezeichnung eines bestimmten Rechtsverhältnisses,
Angaben über die Art der Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
Das Schiedsgericht muß aus mindestens 2 Schiedsrichtern und
einem Obmann bestehen,
Angaben über den Sitz des Schiedsgerichts. Ist in dem Schieds-
abkommen lediglich der Staat bezeichnet, in dem das Schieds-
gericht seinen Sitz haben soll, so gilt mangels besonderer nach-
iräglicher Vereinbarung der Parteien als Sitz des Schiedsgerichts
die Hauptstadt dieses Staates.
Artikel 3
Mangels einer Vereinbarung der Parteien wird das Schiedsgericht
in folgender Weise gebildet:
Die betreibende Partei bezeichnet durch eingeschriebenen Brief
gegen Rückschein der Gegenpartei die Person des von ihr er-
nannten Schiedsrichters und seine Adresse mit der Aufforderung,
ihrerseits einen Schiedsrichter in der gleichen Weise zu bezeichnen.
Die Gegenpartei hat die betreffende Mitteilung spätestens zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung abzusenden.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der fehlende Schieds-
richter auf Antrag der betreibenden Partei.
al wenn das Schiedsgericht seinen Sitz im Deutschen Reiche
hat, durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in
dessen Bezirk die Handelsvertretung der U, d. S. S. R. ihren
Sitz hat.
wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der U, d. S. S. R., hat,
durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs derjenigen
der Sowjetrepubliken, auf deren Gebiet das Schiedsverfahren
stattfindet,
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
bestellt. Von der Bestellung sind beide Parteien sofort zu be-
nachrichtigen.
Wenn das Schiedsgericht in einem anderen Staate seinen Sitz
hat, so soll der Präsident des Obersten Gerichtshofs der Haupt-
stadt dieses Staates von der betreibenden Partei um die Er-
nennung des Schiedsrichters und dessen sofortige Bezeichnung
gegenüber beiden Parteien gebeten werden. Lehnt dieser die
Ernennung ab, so steht es der betreibenden Partei frei, sich an
eine Universität oder Handelskammer dieses Staates mit der
Bitte um Ernennung des Schiräsrichters zu wenden.