Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

7. Titel: Werkvertrag. S 640. 
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x) Der Ort der Abnahme beftimmt ih zunächit in den Inhalte des Ber- 
trags. Mangelt eS an einer aug8drücklichen oder {ti ichweigenden Nobmachung, 
’o fritt die allgemeine Beftinmung des S 269 in Geltung; val. au ROEC. 
Bd. 49 S. 72. 
‚AV. Gegenitand der Abnahmebflicht Kann nach der Natur der Sache nur Ddas- 
jenige Werk jein, welches überbaupt abnehmbar if. . N SD 
a) Nach dem Abnabhmebegriffe gehört Ddazır eine gewifje Körperlichkeit, eine 
materielle Beichaffenheit des Werkes. Fehlt Ddiefe Wonehnmbarkeit, {0 
UM in beftimmten Richtungen ergänzend die (ErJagbeftimmung des & 646 
laß. 
Jebrigen? fann auch beim materiellen Werke die Nbnehmbarfeit 
“ehlen, die Abnahme ausgefGloffen fein, fo in8bef. bei bloßen diepa- 
saturarbeiten im Haufe des Beitellers (übereinitimmend Pland Bem. 1, h, 
‚Ennecceru8 S 372, Rilh, Unmöglichkeit S. 70 und Dochnahl a. a. OD. S. 300 
ınd 301, |. aber auch Dertmann Bem. 2, y; vol. ferner Bem. HH, 6 & S 644, 
aber auch S 646 mit Bem.). In einem jolhen Halle fehlt die eine Seite des 
Abnahmemomentes, die Körperlidhe Hinnahme; die andere Seite, die Unz 
srfennung al8 Werkerfühlung Fällt dann wohl meinensS von felbit zufammen 
nit der ım 8 646 ermöhnten „Boltendung des Werkes“. . 
Aonehnbar find aber foldhe Körperliche Werke, welche Deftimmungsgemäß 
1ic6t dem Befteller, fondern einem Dritten abzuliefern find (val, Yochnahl 
2. a. ©. S. 301 ud Dertmann Bem. 2, 7); die Abnahmepflicht trifft aber 
ier den Befteller, f. Dertmann a. a, ©. Vol. au Bem. 3 zu 5 646. 
Die Koften der Abnahme werden, {oweit fie aus der Erfüllung der 6 
1ahmepflicht erwachlen, auch den pflichtigen Befteller treffen müfljen. 
Sraglich it, ob bei nicht abnahmefähigen Werken dem Befteller nicht 
venigitenS eine BilligungsSpflicht aleihfam al8 Teil der Wonahme- 
pfficht treffe. Mangels jeder gefeblichen Sandhabe wird die Frage zu ver= 
neinen fein, auch {pricht der Wortlaut des Abf. 1 des S 640 Direkt Dagegen 
abweichend Dernburg S 322, Il). Dertmann weißt hier zutreffend darauf hin, 
daß die YuitfungSpflicht des GläubigerS aus & 368 hier einen gewijfen 
Sriag bilden könne. 
V. Wirkung vbolzogener uder verlueigerter Abnahme: 
f A, Die Wirkungen der vollzogenen Abnahme find bereits oben geltreift. Sie 
allen fich in Hauptfache SIERT 
a) Umkehrung der Beweiskaft Mängel und nicht vertragsmäßige Leiftung 
hat nunmehr der Befteller zu beweifen); , 
b Beginn der Verjährung der MNMängelanfprüche ; 
2) Gefahrübergang auf den Befteller (S$ 645). 
d) Bol. weiter noch Lotmar Bd. 2 S, 843, 844. 
5 Herborzuheben ift, daß die Mbnahme dem Befteller die Anjpyrüche aus 88 633 
78 636 nicht benimmt, jofern nicht Abf. 2 des S 640 einichTäat. Er kann insbef. 
He die Einrede des nicht erfüllten Vertrags noch erbeben, phne daß €8 einer 
Yalortigen Anzeige der Mängel bedarf (vgl. Neumann Ben, 4 und Seuff. Arch. Bd. 59 
By 140, f. aber auch oben Bem. IL, b und d, fowie unten Bem, VI und VII, BE f. RA. 
. 68 S, 442 und Lotmar Bd. 2 S. 669, 670). 
2, Wirkungen der vermweigerten Abnahme: 
Die Nichterfüllung der Abnahmepflicht (f. oben Ben. IN begründet den Annahme- 
derzug des Beftellers (8 293 {f., 295), möglidherweife Kiegt hierin aber au Erfüllungs» 
Sen 30 (vol. in diefer Hinficht 83 304 und 326). Der Unternehmer faun bei Verweigerung 
ne AbnahHıne au3 S 640, mie bereit oben Bem, HN, f hervorgehoben murde, auf %b= 
ydme flagen und mit diejer Klage jene auf Zahlung der Vergütung verbinden 
7, 88 641 und 322 Ubi. 2). 
Bi Auch eine Abnahme „mit Norbehalt“ muß bei vertragsmäßiger Leiftung des 
Beeiteller8 einen Annahmeverz1ug des BeftellerS mit den weiteren rechtlichen Folgen 
egründen (vgl. Lehmann a. a. DO. S. 496). 
& VI. Ob in einer Hilihiweigenden Hinnahme, inSbefondere auch vorbehaltslofen 
ÖNngebraucdhnahne oder Weiterveräußerung eineS abgenommenen Werkes etwa 
geradezu ein Verzidht auf Beanftandung zu finden {ei, gehört in das Gebiet der Tat- 
"Tagen des Einzelfalles. (Val. M. 11, 491.) 
bett VIL Eine Berpflidtung des Beiteller5, ng Mängel binnen 
geitimmter Beit dem Unternehmer anzuzeigen, {it beim Werkvertrag Im SGefjeBe nicht 
egründet, Sie fann aber vertragsmäßig auferlegt fein (vgl. auch oben Bem. II, h). 
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