fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Die Verfassung und Größe der patriarchalischen Familie. 241 
Wie groß die Familien der Häuptlinge, der Fürsten, der Großen teilweise im 
Altertume und im Mittelalter wurden, davon können wir uns wenigstens eine Vor— 
stellung machen, wenn z. B. Homer den Palast des Priamus schildert: sünfzig Gemächer, 
nachbarlich aneinander gebaut, umgeben die Königshalle; es ruhten des Königs Söhne 
allhier mit den anvermählten Weibern. Es entstanden so Familien von Hunderten 
von Gliedern; freilich meist nur, wo Polygamie und Sklaverei sie so erweiterte. Wie 
umfangreich die gewöhnliche ältere Familie wurde, darüber wissen wir nichts. Wir 
können aber annehmen, daß sie eher größer war, als in den Beispielen, die wir aus 
neuerer Zeit aus den Gebieten anführen können, wo sich die ältere Familienverfafsung 
bis zur Gegenwart erhalten hat. In China und Indien umfaßt die in aneinander 
gebauten Hütten wohnende Familie heute noch fast regelmähßig 16 — 40 Personen, die 
südflavische Zadruga oder Hauskommunion, deren mehrere ein Dorf ausmachen, hat in 
der Regel 20—25 Mitglieder; ähnlich die russische Bauernfamilie vor Aufhebung der 
Leibeigenschaft; Le Plah fand noch neuerdings auf dem südfranzösischen pyrenäischen 
Bauernhofe durchschnittlich 18 Personen versammelt; ebenso oder noch größer haben wir 
uns die deutschen und französischen bäuerlichen Gemeinderschaften des Mittelalters vor— 
zustellen, wie sie Heusler uns schildert. Der heutige isolierte alpine Bauernhof vereint 
oft noch 12—518 Personen. Die Hälfte dieser Zahlen haben wir uns im Durchschnitt 
als Erwachsene, als mitarbeitend zu denken. Dabei ist nicht zu vergessen, daß diese 
Beispiele teilweise keine fremden Elemente, sondern nur Verwandte umfassen. Wir 
erwähnten schon, daß die patriarchalischen Familien in älterer Zeit nicht leicht ihre 
Töchter hergeben wollten; der Sohn, der sich nicht halten ließ und abgeschichtet wurde, 
hatte so wenig wie die in eine andere Familie verheiratete Tochter einen Erbanspruch 
nach älterem römischen Rechte. Auf die übrigen Mittel, die man anwandte, die Familie 
zusammenzuhalten, können wir hier nicht eingehen; sie sind mannigfaltigster Art; in 
Tibet hat man die jüngeren Söhne im Hause festgehalten, indem man ihnen Teil an 
der Gattin des ältesten gab; in Skandinavien und auf dem pyrenäischen und deutschen 
Bauernhofe zwingt man sie noch heute zur Ehelosigkeit. So ging es nirgends ohne 
Zwang und Entsagung, ohne harte Unterordnung vieler unter den Patriarchen ab. Die 
Frau, die Kinder, die Verwandten, die Knechte mußten gehorchen. Aber die Kraft der 
Familie war auch um so größer, je unerbittlicher die Herrschaft des paterfamilias auf⸗ 
gerichtet war. Nicht umsonst waren die Römer stolz darauf, daß nirgends so weit wie 
bei ihnen die Gewalt des Hausvaters gereicht habe. 
Der Hausvater ist Regent, Richter, Priester, Lehrer und Wirtschaftsvorstand seines 
Hauses und seiner Familie, die nun in Sippe, Stamm und Staat als ein fast selb— 
ständiger, fast unantastbarer, auf sich ruhender Lebenskreis dasteht. Er vertritt die 
Familie allein nach außen, kauft und verkauft für sie, verteilt die Arbeit und die 
gewonnenen Güter nach innen. Frauen und Kinder sind ursprünglich rechtlos wie die 
Sklaven; sie werden gekauft und verkauft, ausgenützt und mißhandelt; aber es lag in 
der Natur der engen, siets wieder edle, sympathische Gefühle erzeugenden Hausgemeinschaft 
zwischen Mann und Frau, Eltern und Kindern, daß die Stellung von Frau und 
Kindern trotz aller brutalen Gewalt des Mannes doch nach und' nach eine bessere, auch 
rechtlich geschützte wurde. Der Frauenkauf, die Polygamie, die geringe Rücksicht auf 
individuelle Gefühle bei der Verheiratung, das Straf- und Tötungsrecht des Mannes 
im Hause haben nicht gehindert, daß die patriarchalische Familienverfafssung nach und 
nach das wichtigste Instrument nicht bloß für den wirtschaftlichen, sondern auch für 
den sittlichen Fortschritt wurde; „die Zwingherrschaft des Haufes ist der älteste Adels— 
brief der Menschheit“ (Riehl). 
Neben Raub und Kauf der Frau treten sinnige Hochzeitsgebräuche und die religiöse 
Feier des Ehebündnifses, um die ersteren Formen später ganz zu verdrängen; die zuerst 
heimgeführte Frau erhält schon wegen der Bevorzugung ihrer Söhne eine höhere Stellung, 
wird Beherrscherin im Hause. Der ursprünglich ihrem Vater gezahlte Kaufpreis fällt 
ihr zu; sie wird daneben mit einer Ausstattung von den Ihrigen, mit der Morgengabe 
vom Manne bedacht, steigt dadurch an Achtung und Selbständigkeit. Ihre Verstoßung 
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. JI. 4286. Aufl. 6
	        
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