Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer Vili der Anl. Anm. 3 u. 4 und Ziffer IX der Aul. Anm. 1. 209 
mit verschwindenden Ausnahmen nach seiner durch die vom Beschwerdeführer 
namhaft gemachten Zeugen unwidcrlegt gebliebenen Aussage in dieser Zeit nur 
für H. gearbeitet, von diesem allein erhielt er die Arbeit und den für dieselbe 
ihm zum Lebensunterhalt dienenden vereinbarten Akkordlohn. Er war hier 
nach unselbstständiger Lohnarbeiter und gemäß §. 1 I. u. A.V.G. versicheruugs- 
pflichtig." 
* In Gestalt des Heimarbeiterverhältnisses findet sehr häufig die Be 
schäftigung von Näherinnen, Weißnäherinnen, Kravattenmacherinnen 
u. s. w., von Wäscherinnen, insbesondere Handschuhwäscherinnen, 
sowie von Stickerinnen und Hcrstellerinnen sonstiger „weiblicher Hand 
arbeiten" statt. Tie Beschäftigung derartiger Personen für Laden- oder Fa 
brikgeschäfte („andere Gewerbetreibende") kann, sofern sie nicht unter den Be 
griff „vorübergehender" Beschäftigung im Sinne von Ziffer 1 oder 2 des 
Bundesrathsbeschlusses vom 22. Dezember i89i şillt und aus diesem Grunde 
von der Bcrsicherungspflicht befreit ist, sowohl die Gestalt des Hausgewerbe 
betriebes als auch die versicherungspflichtiger Heimarbeit haben. Das Letztere 
wird insbesondere auch in dem in Anm. I 12 unter Ziffer 1 a. E. angeführten 
Rnnderlasse der preußischen Minister für Handel und Gewerbe und des Innern 
vom 30. Januar 1891 hervorgehoben. Es bedarf der sorgfältigen Prüfung, 
ob im Einzelfallc die Kennzeichen der einen oder der anderen Betriebsform 
vorliegen, eine zu weite Ausdehnung des Begriffes des Hausgewerbebetriebes 
in Verhältnissen der vorliegenden Art würde leicht eine ungerechtfertigte Be 
günstigung des Großgewerbebetriebes herbeiführen. Von demselben Laden 
oder Fabrikgeschäfte werden nicht selten die Einen als Hausgewerbetreibende, 
die Anderen als in eigener Behausung thätige Lohnarbeiterinnen und die 
Dritten als „nebenher" sich mit den einschlägigen Arbeiten Beschäftigende und 
darum von der Versicherungspflicht Befreite mit Arbeiten beauftragt. Wegen 
eines Falles, in welchem eine Stickerin als Hausgewerbetreibende anzusehen 
war, vergl. Rcv.Entsch. vom 17. Juni 1892 (Amtl. Nachr. f. Sachsen!. Ş. 48) 
und wegen der Behandlung von Kravattenmacherinnen als Lohnarbeite, 
rinnen I. u. A.V. im D. R. I. S. 195. 
_ . . ķ. Wie auch in Anm. XIX 2 hervorgehoben worden, ist es von Wich- 
tlgkeit, daß Uebereinstimmung in Betreff der Auffassung der gewerblich be 
schäftigten Personen als Lohnarbeiter, Hausgewerbetreibende oder Betriebs 
unternehmer auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung mit der 
jenigen auf verwandten Gebieten der Gesetzgebung herrscht. In Fällen des 
Zweifels, ob es sich um Heimarbeiter handelt, ist deshalb namentlich auch das 
in Betracht zu ziehen, ob die Betreffenden bislang als Gesellen oder Gehilfen 
auf Grund der §§. 121 ff. der Gewerbeordnung behandelt sind, insbesondere 
ob darüber Entscheldungen des zuständigen Gewerbeschiedsgerichtes oder der 
sonst zuständigen Stelle vorliegen (Unger in der Arbeiterversorgung IX. S 24)- 
ebenso ob sie in Betreff der Zugehörigkeit zu Orts- oder Betriebskrankenkassen 
als Lohnarbeiter behandelt sind. 
Zu Ziffer IX der Anleitung. 
fl. Das Vorhandensein von verwandtschaftlichen Verhältnissen 
zwischen zwei Personen hindert nicht, daß sie zu einander auch im Verhältnisse 
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen; nur von dem Verhältnisse der 
Ehegatten zu einander wird angenommen, daß es den Bestand eines 
Dienst- oder Arbeitsvcrhältnisses zwischen Beiden ausschließt. Das Reichs- 
Versicherungsamt hat diesen Grundsatz auch im Bereiche der Unfallversicheruugs- 
gesetze ständig festgehalten. Handbuch der Unfallversicherung Anm. 11 zu tz. 1 
Gebhard, Jnvaltdttäts- u. MterSoersicherungSgesetz.
	        
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