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Verbandswesen und Regelung der Concurrenz
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iiucli fur die Eisenbalintarife eine sehr bedeutende und
heilsame Wirkung. Diese ist so gross, dass, wenn sie
^bfhort, d. h. wenn jene Linien in das Eigenthum eines
^"'iiizigen kommen, an Stelle der früheren thatsächlichen eine
^^tlitliche Garantie, gesetzliche Vorschriften zur Vermeidung
undue preference d. h. zur Aufrechthaltung des normalen
^Grhältnisses, nothwendig erscheinen. *)
Ausser in den Preisen ist überall noch eine Concurrenz
der Leistung selbst möglich. Schnelle, pünctliche und
^^hlerlose Beförderung, günstige Fahrzeit der Züge, bequem
^^legene und gut zugängliche Bahnhöfe, Entgegenkommen bei
^^Bediguiig von lleclamationen und überhaupt im Verkehr
^^dt dem Publicum : mit einem Worte ein Ueberbieten in den
faillies und accommodations ^ wie die Engländer es nennen,
für den Eisenbahnverkehr darunter zu verstehen. Soweit
um bestimmte Fristen, wie für die Entladung, oder
^Gstimmte Gebühren, wie für verspätete Entladung, oder be-
^fininu an das Publicum zu richtende Forderungen, z. B. auf
^gnirung der Stückgüter, handelt, bildet Gleichstellung
^^Güfalls die Regel, analog den eigentlichen Frachtsätzen,
es bleibt noch eine Anzahl wesentlicher Puñete gerade
Hinsicht der Leistung selbst, übrig, für welche
gegen das Unterbieten in den Tarifen vorher an
geführten Gründe nicht zutreffen, und bei denen deshalb eine
oder richtiger überbietende Concurrenz erfahrungs-
^^^ig besteht. Die beschränktere Zahl der Mitbewerber ist
^|lerdings auch hier von Bedeutung, und wo die Verstän-
^^guiig zwischen den Concurrenzrouten bis zur Theilung der
^'üiiahineii nach einem festen Verhältniss geht, wird dies auf
Xeigung zu einem solchen Ueberbieten gewiss einwirken
so mehr, je niedriger der der transportirenden Route
Selbstkosten vorweg zu vergütende Betrag angenommen
Indess gerade den letzteren so niedrig zu bestimmen,
ass g.^. Anreiz mehr zu Bemühungen um die Gewin-
’**) Vergl. S. 54.
Die Concurrenz
in der Leistung.