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Verbandswesen und Regelung der Concurrenz.
Grundsätzliche
Verschiedenheit
zwischen Concur
renz in der
Leistung und in
den Tarifen.
nnng der Transporte darin liegt, erschwert die ohnehin
mancherlei Gründen nicht leichten derartigen Verhandlungen?
und soweit gehende Verträge sind denn auch in Inig
land seltener, obschon dort Gleichstellung der Tarife allgemeine
Regel ist. Diese steht der Concurrenz in der Leistuno
keineswegs entgegen, ist vielmehr Vorbedingung derselben-
denn, wie jeder Kaufmann und Eisenbahnbeamte weiss, genügt
wenigstens im Güterverkehr, eine geringe Differenz iu
larifen, um der theuereren Route den Verkehr vollständig
entziehen. Die Versender nehmen eben an, dass durch di®
zahlreichen den Eisenbahnen auferlegten gesetzlichen
pffichtungen eine ausreichende gute Leistung sicher gestclh
sei. Dem Kaufmann oder Fabrikanten sind so weit gehßudß
Verpflichtungen nicht aufgelegt, der Spielraum für die Leistuno
ist deshalb grösser und ein Concurriren auch bei höhefß^
Preisen, hierdurch erfahrungsmässig möglich.
Del grosse, aus der Sache selbst folgende Unterschied
zwischen der Concurrenz in den Tarifen und in der Leistmiß
in den facilities and accommodations — wird häufig h^®^
sehen, und dann wohl der Wetterwerb in den letzteren ni^
nur „ein Rest der Concurrenz., welcher jedenfalls auch b^b
verschwände , bezeichnet. Es geschah dies von vielen Seit®^
bei der parlamentarischen Enquete von 1872 in England'
Der Verlauf der Dinge dort hat jene Prophezeihungen nich^
erfüllt. denn, wie alle englischen Eisenbahn männer versichei^i
und der Blick auf die Sache selbst*) lehrt, ist die Concuri'®^
in den facilities und accommodations noch heute sehr staiih
gewiss nicht schwächer als 1872. Auch die Erfahrnöß
anderer Länder bestätigt das, was vorher aus der
schiedenen Natur der Verhältnisse deducirt wurde.
Man wird als Wirkung der Concurrenz zwischen Eis®®
bahnen der Regel nach bezeichnen dürfen: in der Leistn^^
*) Vergl. auch S. 105. Anmerk.: die Coulanz der englisch®'*
Bahnen bei Erledigung von Reclamationen.