Verbandswesen und Regelung der Concurrenz.
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^'vischen den concurrirenden Verbänden über die Concurrenz- Der
Auch an anderen Orten zeigen sich die Anfänge
^^^nlicher Bildungen, so im Verkehr mit Oesterreich:
deutsch-österreichischen Verbände, und weiterhin den
^^itens dieses Verbandes mit den belgischen und holländischen
^'^bortrouten getroffenen Vereinbarungen *). Während aber
die Feststellung der Concurrenztarife Hauptsache geblie-
ist, hat die Entwicklung der Dinge in dem, nun bereits
norddeutschen und mitteldeutschen sowie
holländischen Eisenbahnen begreifenden Tarif-
^^rbande dahin geführt, den allgemeineren und umfassenderen
^l'sten Gesichtspunct in den Vordergrund zu stellen. Aller-
^^^|gs seine volle Wirksamkeit kann der Tarifverband zur
^^it noch nicht entfallen, weil mit Rücksicht auf die 1874
deutschen Reiche eingeleiteten Tarifreformverhandlungen
^sher noch nicht die Genehmigung der Aufsichtsbehörden
ertheilt ist, dass die zahlreichen in jenem Jahre neu bei-
^^tretenen Verwaltungen die Tarifverbandsclassification an-
^^binen, bezw. dass der im Winter 1874—75 vom erweiterten
^lifverbande vereinbarte einheitliche Generaltarif**) zur Ein-
ü’ung gebracht wird. Denn nur auf Grundlage einer
^^üerell einheitlichen Classification ist jene volle Wirk-
^^^^heit möglich.
Unzweifelhaft war das Ziel in dem durch das Meer ab-
^^^chlossenen England leichter als in Deutschland zu er- verimitniss zu
Ij^^cben, wo sich die Eisenbahnverbindungen nach allen Seiten
Y die Landesgrenzen fortsetzen, und viele internationale Ländern.
^^Ji'kehre über die inneren deutschen Verkehre hinweg und
^ hineingreifen. Aber die ordnende Regelung ist in
^ütschland gerade deshalb auch um so nothwendiger, und
den gemachten Erfahrungen lässt sich wohl annehmen,
die Eisenbahnen der angrenzenden Länder dem Beitritt
^ ßiner solchen an sich nicht abgeneigt sind. Bei den 1872
1 Ve.gl. S. 86.
f Vergl. S. 86.
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